TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/31 W208 2242251-1

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Entscheidungsdatum

31.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art94
GEG §1 Z2
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W208 2242251-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 07.01.2021, Jv 7562/20x-33, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 11.03.2020, XXXX , wies das Landesgericht für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG) den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf Fortführung eines Strafverfahrens wegen §§ 165, 159, 292a StGB wegen Verspätung zurück und verpflichtete den BF als Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00. Dieser Beschluss wurde dem BF am 13.03.2020 zugestellt und wurde am 28.03.2020 samt Kostenbeschluss rechtskräftig.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.06.2020 (zugestellt am 30.06.2020), XXXX , forderte die zuständige Kostenbeamtin des LG für den Präsidenten des LG (im Folgenden auch belangte Behörde) den BF auf, den Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs 2 StPO iHv € 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 98,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

3. Mit Schriftsatz vom 12.07.2020 (beim BG eingelangt am 24.07.2020) erhob der BF gegen den o.a. Mandatsbescheid das – von der belangten Behörde trotz mangelnden Postaufgabestempel als fristgerecht gewertete und fälschlicherweise vom BF als Widerspruch bezeichnete – Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren XXXX sowie XXXX teilweise einzustellen versuche bzw einstelle. Das über eine Fortführung entscheidende Gericht schließe sich der Staatanwaltschaft an. Dabei seien zu wichtigen Punkten, auch aus einer beauflagten (sic!) Fortführung nicht ermittelt worden. Ermittlungsergebnisse würden den ursprünglichen Beweisen diametral gegenüberstehen. Es scheine, dass grundlegende Beweise und die halbherzigen Ermittlungsergebnisse nicht verglichen würden, sonst würden die Widersprüche erkannt worden sein. Solange die Widersprüche nicht geklärt und die Ermittlungsergebnisse beweiskräftig belegt würden, könne eine Zahlung der auferlegten Gebühr nicht erfolgen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2021, Jv 7562/20x-33, sprach die belangte Behörde „über die Vorstellung“ des BF „zum Zahlungsauftrag vom 29.06.2020 über den Betrag von € 90,00 (Pauschalkostenbeitrag) und € 8,00 (Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG)" folgendermaßen ab:

„Der Mandatsbescheid vom 29.06.2020 über den Gesamtbetrag von EUR 98,00 wird bestätigt, der Zahlungsauftrag bleibt aufrecht.

Der Zahlungspflichtige […] wird aufgefordert, den mit Zahlungsauftrag vom 29.06.2020 vorgeschriebenen Gesamtbetrag von EUR 98,00 binnen 14 Tagen auf das Konto […] einzuzahlen.“

Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachte, könne gemäß § 7 Abs 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. Wenn nichts anderes vorgesehen sei, würden im Verfahren die Bestimmungen des AVG (§ 6b Abs 1 GEG) gelten. Die mit 12.07.2020 datierte Vorstellung sei am 24.07.2020 bei Gericht eingelangt. Postaufgabestempel sei darauf keiner ersichtlich, fraglich sei daher, ob diese überhaupt rechtszeitig erfolgt sei. Im Ergebnis komme der Vorstellung allerdings auch inhaltlich keine Berechtigung zu. Der BF wende sich darin gegen die Zahlung des mit Zahlungsauftrag vom 29.06.2020 vorgeschriebenen Betrages iHv € 98,00 und bringe vor, er wolle nicht bezahlen, bis Widersprüche bei den Ermittlungsergebnissen des eingestellten Verfahrens beseitigt würden. Die Kostenentscheidung des Beschlusses, mit dem der Fortführungsantrag des BF zurückgewiesen wurde, beruhe auf § 196 StPO. Darin sei die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 für den Fall der Zurück- oder Abweisung vorgeschrieben. Gemäß § 1 GEG habe das Gericht insbesondere die Kosten von Strafverfahren von Amts wegen einzubringen (Z 4). Gemäß § 6a Abs 1 GEG seien die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn diese nicht sogleich entrichtet werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben sei. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

Damit seien sowohl die Zahlungsvorschreibung betreffend des Pauschalkostenbeitrages als auch betreffend der Einhebungsgebühr zu Recht erfolgt. Der Mandatsbescheid sei daher zu bestätigen gewesen. Anzumerken sei noch, dass das Rechtsmittel der Vorstellung nicht dazu diene, eine rechtskräftige Fortführungsentscheidung zu bekämpfen.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 24.03.2021) richtet sich die am 08.04.2021 eingebrachte Beschwerde.

Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Seit 2021 würden Ermittlungen, Einstellungen und Fortführungen zu näher genannten Verfahren laufen. Diesen Verfahren liege ein Insolvenzverfahren zu Grunde, sowie eine Anzeige zum unvollständigen Vermögensverzeichnis. In der Anzeige werde auf fehlende und unvollständige Angaben verwiesen. Die folgenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien zunehmend zweifelhafter geworden. In einer Fortführung sei die Staatsanwaltschaft angehalten gewesen, alle bekannten Konten zu prüfen. Aufgrund näher genannter ungeklärter Fakten, würde die Rechtmäßigkeit der richterlich beschlossenen Ablehnung der Fortführung des Verfahrens in Zweifel gezogen und die Bezahlung der Pauschalgebühr abgelehnt.

6. Mit Schreiben vom 03.05.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid lautet auszugsweise:

„Über die Vorstellung des […] zum Zahlungsauftrag vom 29.06.2020 über den Betrag von EUR 90,00 und EUR 8,00 (Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG) […] ergeht gemäß § 7 GEG nachstehender

BESCHEID:

„Der Mandatsbescheid vom 29.06.2020 über den Gesamtbetrag von EUR 98,00 wird bestätigt, der Zahlungsauftrag bleibt aufrecht.

Der Zahlungspflichtige […] wird aufgefordert, den mit Zahlungsauftrag vom 29.06.2020 vorgeschriebenen Gesamtbetrag von EUR 98,00 binnen 14 Tagen auf das Konto […] einzuzahlen.“

Dazu wird festgestellt, dass gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des LG vom 29.06.2020 eine Vorstellung erhoben wurde, über welche mit angefochtenem Bescheid abgesprochen wurde. Überdies wurde sodann im Spruch des angefochtenen Bescheides, der Mandatsbescheid vom 29.06.2020 von der belangten Behörde „bestätigt“ und ausgesprochen, dass dieser Zahlungsauftrag aufrecht bleibe.

Damit steht fest, dass die belangte Behörde über den mit Erhebung der Vorstellung ex lege außer Kraft getretenen Mandatsbescheid vom 29.06.2020 explizit als Vorstellungsbehörde abgesprochen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), lauten:

Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht die rechtskräftig verhängte Geldstrafe von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm. 7).

Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

Gemäß § 6a Abs 1 GEG (idF BGBl. I Nr. 19/2015) sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 7 idF BGBl. I 156/2015 GEG lautet (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):

„§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

[…]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Nach § 7 Abs 2 GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft.

Im vorliegenden Fall ist durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.06.2020 gemäß § 7 Abs 2 GEG ex lege außer Kraft getreten.

Infolge des Außer-Kraft-Tretens des Zahlungsauftrags (Mandatsbescheids) vom 29.06.2020 ist kein Verfahren über die Vorstellung anhängig. Die belangte Behörde hätte daher nicht als Vorstellungsbehörde tätig werden dürfen; sie war zur Entscheidung über die Vorstellung unzuständig (vgl VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl I 2015/156). Diese Unzuständigkeit der belangen Behörde ist vom BVwG auch dann aufzugreifen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 27 VwGVG Anm 4). In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 27 VwGVG iVm § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheids und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids bewirken aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des BF abgeschlossen ist. Es steht der Vorschreibungsbehörde vielmehr frei, darüber neuerlich zu entscheiden (vgl VwGH 15.12.2008, 2008/02/0235).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auszusprechen haben, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der BF besteht und – wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind – einen neuerlichen Zahlungsauftrag (gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz GEG als „Vollbescheid“) zu erlassen haben oder - wenn die Einwendungen zutreffen - auszusprechen haben, dass keine Zahlungspflicht besteht (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 7 GEG Anm 3).

In diesem Zusammenhang wird aus verwaltungsökonomischen Gründen darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht, die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Forderung nicht mehr aufgerollt werden, nicht zu beanstanden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Außerkrafttreten Bescheidbehebung Einbringung von Beträgen Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Pauschalkostenbeitrag Strafverfahren unzuständige Behörde Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2242251.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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