TE Bvwg Beschluss 2021/9/7 W122 2240888-1

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W122 2240888-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 18.02.2021, Zl. 9000016484/0138-AdPers/2021, beschlossen:

A)
Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist als Referatsleiterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis dem Bund zugeordnet. Die Beschwerdeführerin hat den Arbeitsplatz einer Referatsleiterin, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, inne.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 18.02.2021 mitgeteilt, dass sie mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem damaligen Arbeitsplatz beim Stadtschulrat für Wien, Stellen-ID XXXX , Referatsleiterin, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. April 2021 auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Wien, Stellen-ID XXXX , Referentin ESB, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 diensteingeteilt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.03.2021 fristgerecht Beschwerde. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass bei einer Informationsveranstaltung des Bildungsministeriums am 01.03.2018 Fragen bezüglich der Neuorganisation dahingehend beantwortet worden seien, dass aufgrund dieser Organisationsänderung keinerlei Verschlechterungen bezüglich Arbeitsplatzbewertung eintreten werden. Allerdings sei im angefochtenen Bescheid die Abwertung des Arbeitsplatzes mit einer neuen Geschäftseinteilung begründet worden.

Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2021 vorgelegt und der Gerichtsabteilung W122 zugewiesen.

Die Beschwerdeführende Partei erklärte im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 26.07.2021, eingelangt am 27.07.2021, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hatte im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Beschwerde ausreichend Zeit und Möglichkeiten, um die Folgen der Einstellung des Verfahrens abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln. Die Zurückziehung der Beschwerde wurde im ERV-Wege vom Vertreter der Beschwerdeführerin fehlerfrei eingebracht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor. § 38 BDG ist im Zuge der Einstellung des Verfahrens nicht anzuwenden.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das Verfahren einzustellen ist, hatte ein Beschluss zu erfolgen.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde (ehemals: Berufung) lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der erfolgten Klaglosstellung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2240888.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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