Index
Stempel- und RechtsgebührenNorm
VwGG §24 Abs1Rechtssatz
Da sich der § 29 VwGG nur auf Beschwerden bezieht, ist die Beibringung einer dritten Ausfertigung einer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde gemäß § 24 Abs 1 VwGG nicht erforderlich; sohin besteht dafür kein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren.Da sich der Paragraph 29, VwGG nur auf Beschwerden bezieht, ist die Beibringung einer dritten Ausfertigung einer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG nicht erforderlich; sohin besteht dafür kein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150125.X02Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021