TE Vfgh Beschluss 1995/3/6 B222/94

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
WaffenG 1986 §29
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Tod des Beschwerdeführers

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die am 3. Februar 1994 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. Dezember 1993, Zl. Wa-112/93, mit dem über den Beschwerdeführer ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer ist nach Einbringung der Beschwerde - am 26. Dezember 1994 - verstorben.

Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kann über eine (gegen einen Bescheid gerichtete) Beschwerde - ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung - jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des (verstorbenen) Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist (vgl. VfSlg. 6697/1972, VfGH 30.11.1978 B256/78, VfSlg. 8869/1980, 9124/1981, 9332/1982). Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kann über eine (gegen einen Bescheid gerichtete) Beschwerde - ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung - jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des (verstorbenen) Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist vergleiche VfSlg. 6697/1972, VfGH 30.11.1978 B256/78, VfSlg. 8869/1980, 9124/1981, 9332/1982).

Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Verwaltungsakt betraf die höchstpersönliche Rechtssphäre des Beschwerdeführers und griff allenfalls ausschließlich in die ihm verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren, auf ein gerichtliches Verfahren in Zivil- und Strafsachen, auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren sowie in das gesetzlich gewährleistete Recht auf Führen von Schußwaffen (§29 WaffenG) ein.

Da in Ansehung dieser Rechte eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Waffenrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B222.1994

Dokumentnummer

JFT_10049694_94B00222_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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