RS Vfgh 2021/6/25 V55/2021 (V55/2021-10)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2021
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43 Abs1, §44
GeschwindigkeitsbegrenzungsV des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.12.1991
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung einer oberösterreichischen Gemeinde mangels Bestehens eines Verordnungsaktes; keine Möglichkeit festzustellen, ob ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.12.1991, Z101 - 5/19. Die angefochtene Verordnung ist durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a und Z10b StVO 1960 kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

Angesichts der Mitteilung durch die verordnungserlassende Behörde, dass kein Verordnungsakt existiere, ist es nicht möglich festzustellen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der angefochtenen Verordnung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung durchgeführt wurde. Die verordnungserlassende Behörde hat im Verfahren auch nicht vorgebracht, dass ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden hätte. Da die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Vornahme der gebotenen Interessenabwägung vor Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht dargelegt wurden, findet die angefochtene Verordnung wegen eines Verstoßes gegen §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 keine Deckung im Gesetz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, Straßenverkehrszeichen, Straßenpolizei, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V55.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten