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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995, Zl. 106.624/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn der Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Die Beschwerdeführerin hat zum Nachweis der Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf ein bei einer inländischen Bank eröffnetes Girokonto Bezug genommen, das auf den Namen ihres Mannes lautet und auf dem nach den von ihr vorgelegten Urkunden im Zeitraum vom 19. Februar 1994 bis zum 25. Juli 1995 ein Betrag von S 225.152,08 "eingelangt" ist. Vor allem aber hat die Beschwerdeführerin auf ein Sparbuch verwiesen, das auf sie und ihren Ehegatten gemeinsam lautet und nach den von ihr vorgelegten Fotokopien einen Kontostand per 22. Juni 1995 von S 75.258,01 aufweist.
Die belangte Behörde hat - ohne den Guthabenstand auf dem Girokonto näher zu erwähnen - ausgeführt, daß von einem gesicherten Unterhalt der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG deshalb nicht ausgegangen werden könne, da sowohl der Gatte der Beschwerdeführerin als auch die beiden Kinder über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügten, aber die gesamte Familie von den Ersparnissen auf diesem Sparbuch lebe.
Abgesehen davon, daß die belangte Behörde nicht angegeben hat, von welchem Unterhaltsbedarf für wieviel Personen und für welchen Zeitraum sie ausgeht, erweist sich der angefochtene Bescheid selbst dann, wenn man als Maßstab die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 68/1994, heranzieht, als unschlüssig. Nach § 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung ergäbe sich nämlich - ohne Berücksichtigung des Mietaufwandes - für den Hauptunterstützten und drei Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ein Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes von (insgesamt) S 11.816,--. Nicht ersichtlich ist, warum das Guthaben auf dem Sparkonto (allein) nicht dazu ausreichen sollte, den Lebensunterhalt für vier Personen in der dargestellten Weise (allenfalls für eine kürzere Aufenthaltsdauer) zu sichern.
Geht man aber mit der belangten Behörde weiters davon aus, daß weder der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch die beiden Kinder zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigt wären, so ist nicht ersichtlich, warum das Guthaben auf dem Sparkonto (allein) nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes der in Österreich verbleibenden Beschwerdeführerin ausreichen sollte, geht doch die belangte Behörde keinesfalls davon aus, daß die Beschwerdeführerin über das Sparguthaben nicht verfügungsberechtigt wäre.
Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da einerseits die Umsatzsteuer bereits mit dem Pauschale für den Schriftsatzaufwand abgegolten ist und andererseits an Stempelgebühren nur S 240,-- für die Beschwerde in zweifacher Ausfertigung und S 30,-- für die Ablichtung des Bescheides als Kostenersatz zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191626.X00Im RIS seit
02.05.2001