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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §57Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. Dr. F, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht vom 5. Februar 2021, DS 001/2020, betreffend Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, und 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht (BFG - im Weiteren: Disziplinargericht) gegen den Revisionswerber, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 RStDG aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein. Das Disziplinargericht traf in diesem Beschluss keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision und führte im Rahmen der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Einleitungsbeschluss um eine verfahrensleitende Verfügung handle, gegen die kein Rechtsmittel zulässig sei.Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht (BFG - im Weiteren: Disziplinargericht) gegen den Revisionswerber, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, RStDG aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein. Das Disziplinargericht traf in diesem Beschluss keinen Ausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision und führte im Rahmen der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Einleitungsbeschluss um eine verfahrensleitende Verfügung handle, gegen die kein Rechtsmittel zulässig sei.
2 Der Revisionswerber erhob gegen den Einleitungsbeschluss eine Revision verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3 Das Disziplinargericht wies die Revision und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit „Vorentscheidung“ vom 15. April 2021 jeweils als unzulässig zurück.
4 Dagegen brachte der Revisionswerber einen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der Revision verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und den Verfahrensakten vorgelegt wurde.Dagegen brachte der Revisionswerber einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der Revision verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und den Verfahrensakten vorgelegt wurde.
5 Der Revisionswerber macht in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst geltend, dass gegen ihn keine genügenden Verdachtsgründe vorlägen und viele Disziplinarvorwürfe offenkundig unzutreffend seien. Die qualifiziert rechtswidrig erfolgte Einleitung eines Disziplinarverfahrens stelle „einen unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit dar, der überdies mit einer nicht unbeträchtlichen finanziellen, aber auch einer immensen psychischen Belastung seiner Person verbunden“ sei. Dazu komme eine mit dem Status als Richter, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet sei, verbundene Stigmatisierung sowie die unmittelbare Folge, dass die Vorrückung des Revisionswerbers gemäß § 66 Abs. 5 Z 1 RStDG bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens aufgeschoben sei. Bei Abwägung der vom Revisionswerber geltend gemachten Nachteile bzw. Interessen überwiege sein Interesse, vor einer Kontrolle des angefochtenen Einleitungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht rechtskräftig diszipliniert zu werden, bei weitem das öffentliche Interesse, das Disziplinarverfahren ungeachtet des anhängigen Revisionsverfahrens zum Abschluss zu bringen.Der Revisionswerber macht in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst geltend, dass gegen ihn keine genügenden Verdachtsgründe vorlägen und viele Disziplinarvorwürfe offenkundig unzutreffend seien. Die qualifiziert rechtswidrig erfolgte Einleitung eines Disziplinarverfahrens stelle „einen unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit dar, der überdies mit einer nicht unbeträchtlichen finanziellen, aber auch einer immensen psychischen Belastung seiner Person verbunden“ sei. Dazu komme eine mit dem Status als Richter, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet sei, verbundene Stigmatisierung sowie die unmittelbare Folge, dass die Vorrückung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 66, Absatz 5, Ziffer eins, RStDG bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens aufgeschoben sei. Bei Abwägung der vom Revisionswerber geltend gemachten Nachteile bzw. Interessen überwiege sein Interesse, vor einer Kontrolle des angefochtenen Einleitungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht rechtskräftig diszipliniert zu werden, bei weitem das öffentliche Interesse, das Disziplinarverfahren ungeachtet des anhängigen Revisionsverfahrens zum Abschluss zu bringen.
6 Die Bundesministerin für Justiz spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und bringt insbesondere vor, dass von einem Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit keine Rede sein könne, sei doch auch ein unabhängiger Richter im Rahmen des Disziplinarrechts für seine Handlungen und Unterlassungen verantwortlich. Die richterliche Unabhängigkeit sei nicht mit disziplinarrechtlicher Immunität zu verwechseln. Der Revisionswerber entspreche mit seinem Vorbringen einer nicht unbeträchtlichen finanziellen und einer psychischen Belastung nicht dem von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Gebot der konkreten Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils. Darüber hinaus wäre eine Aufschiebung geradezu kontraproduktiv, um eine möglichst schnelle Klärung der durch die Disziplinaranzeige erhobenen Vorwürfe herbeizuführen. Im Zusammenhang mit der Rechtsfolge des § 66 Abs. 5 Z1 RStDG sei auf die rückwirkende Vollziehung gemäß Abs. 6 zu verweisen. Davon abgesehen habe es der Revisionswerber unterlassen, die konkrete Betroffenheit von dieser Bestimmung darzutun.Die Bundesministerin für Justiz spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und bringt insbesondere vor, dass von einem Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit keine Rede sein könne, sei doch auch ein unabhängiger Richter im Rahmen des Disziplinarrechts für seine Handlungen und Unterlassungen verantwortlich. Die richterliche Unabhängigkeit sei nicht mit disziplinarrechtlicher Immunität zu verwechseln. Der Revisionswerber entspreche mit seinem Vorbringen einer nicht unbeträchtlichen finanziellen und einer psychischen Belastung nicht dem von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Gebot der konkreten Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils. Darüber hinaus wäre eine Aufschiebung geradezu kontraproduktiv, um eine möglichst schnelle Klärung der durch die Disziplinaranzeige erhobenen Vorwürfe herbeizuführen. Im Zusammenhang mit der Rechtsfolge des Paragraph 66, Absatz 5, Z1 RStDG sei auf die rückwirkende Vollziehung gemäß Absatz 6, zu verweisen. Davon abgesehen habe es der Revisionswerber unterlassen, die konkrete Betroffenheit von dieser Bestimmung darzutun.
7 Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).Die Zuständigke