TE Vfgh Beschluss 2007/6/18 B452/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §68 Abs2
VfGG §86
VfGG §88
VStG §24, §31 Abs3, §45 Abs1 Z3, §52a

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend Verhängung einer Verwaltungsstrafe; Kostenzuspruch

Spruch

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. Jänner 2007, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19. Jänner 2006 dem Grunde nach abgewiesen wurde. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer gemäß §20 VStG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,- verhängt wurde.

2. Am 30. April 2007 übermittelte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark dem Verfassungsgerichtshof seinen Bescheid vom 23. April 2007, Z UVS 30.5-27/2006-7, mit dem der angefochtene Bescheid vom 8. Jänner 2007 gemäß §68 Abs2 AVG iVm §24 VStG aufgehoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z3 iVm §31 Abs3 VStG eingestellt wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte und begehrte den Ersatz der Prozesskosten.

II. 1. Mit der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglos gestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,- enthalten.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Verwaltungsstrafrecht, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B452.2007

Dokumentnummer

JFT_09929382_07B00452_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten