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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die von der belangten Behörde gesetzte Nachfrist, für deren Verstreichen ohne Erfüllung der Verpflichtungen durch die Revisionswerber die Ersatzvornahme nach § 4 VVG angedroht wurde, stellt keine "Fristerstreckung" dar, sondern bezieht sich auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme nach dem Gesetz erforderliche "vorherige Androhung" (vgl. § 4 Abs. 1 VVG).Die von der belangten Behörde gesetzte Nachfrist, für deren Verstreichen ohne Erfüllung der Verpflichtungen durch die Revisionswerber die Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG angedroht wurde, stellt keine "Fristerstreckung" dar, sondern bezieht sich auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme nach dem Gesetz erforderliche "vorherige Androhung" vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, VVG).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100125.L01Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021