TE Lvwg Beschluss 2014/11/10 LVwG-2014/35/2700-2

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Veröffentlicht am 10.11.2014
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Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;
4/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §9 Abs1
KFG 1967 §103 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Herrn A., Adresse, B., vertreten durch die Anwaltskanzlei Name, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 23.9.2014, ***, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

1.       Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 23.9.2014, ***:

Mit Anzeige der Tiroler Landesverkehrsabteilung vom 26.2.2014 wurde die belangte Behörde über den Verdacht einer Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO informiert. Konkret sei mit einem PKW der Marke VW, Kennzeichen XY, Zulassungsbesitzer A., in der Gemeinde D. auf der B 179 bei Straßenkilometer 21,900 am 24.1.2014 um 12.32 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 15 km/h überschritten worden, wobei diesbezüglich die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei.

Aufgrund dieser Anzeige wurde der Zulassungsbesitzer mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.4.2014 betreffend den angezeigten Vorfall zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert. Auf die Strafbarkeit der nicht fristgerechten Erteilung dieser Lenkerauskunft wurde ausdrücklich hingewiesen.

Mit Schreiben vom 5.6.2014 wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers mitgeteilt, dass es nicht möglich sei nachzuvollziehen, von wem das betreffende Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt wurde.

Die daraufhin von der belangten Behörde erlassene Strafverfügung vom 12.6.2014, ***, wurde von Herrn A. als Adressat dieser Strafverfügung mit Einspruch bekämpft.

Aufgrund der von der belangten Behörde daraufhin mit Schreiben vom 24.7.2014 erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.8.2014 neuerlich aus, dass keine genauen Angaben dazu gemacht werden könnten, von wem das betreffende Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt wurde.

Mit dem in weiterer Folge ergangenen, nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn A. Folgendes zur Last gelegt:

Tatzeit: 24.01.2014, 12.32 Uhr,

Tatort: D., B 179, km 21.900

Fahrzeug(e): PKW ***

Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen ***, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft C. vom 28.04.2014, Zl. ***, der Behörde nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug zu obgenannter Zeit an obgenanntem Ort gelenkt bzw. verwendet hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§103/2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

50,00

Gemäß:

§ 134/1 KFG

Ersatzfreiheitsstrafe:

12 Stunden“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG deshalb vorliege, weil der nunmehrige Beschwerdeführer der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen die Auskunft erteilt habe, wer das auf ihn zugelassene Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Der § 103 Abs 2 KFG normiere auch die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, wenn eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann. Der Beschuldigte habe daher die Übertretung zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass der Unrechtsgehalt der Übertretung erheblich sei, als Verschuldensgrad grobe Fahrlässigkeit anzunehmen und die bisherige Unbescholtenheit mildernd zu werten sei, keine Erschwerungsgründe vorlägen und von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden sei.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herrn A., vertreten durch die Anwaltskanzlei Name, mit Email vom 29.9.2014 Beschwerde. Darin wird lediglich ausgeführt, dass beantragt werde, diese zuzulassen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Die vorliegende Beschwerde ist allerdings nicht zulässig.

Eine Beschwerde hat gemäß § 9 Abs 1 VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

So enthält die vorliegende Beschwerde keinerlei Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das gegenständliche Straferkenntnis bekämpft wird. Außerdem stellt der in der vorliegenden Beschwerde gestellte Antrag, die Beschwerde zuzulassen, kein Begehren im Sinn des § 9 Abs 1 VwGVG dar. Ein solches Begehren muss nämlich auf die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG gerichtet sein (siehe in diesem Sinn Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 9 zu § 9 mwH). Das VwGVG ermöglicht nun dem Verwaltungsgericht zwar eine Entscheidung in der Sache, eine Zurückweisung einer Beschwerde, eine Einstellung des Verfahrens oder eine Zurückverweisung an die Behörde, es sieht allerdings keine gesonderte Entscheidung über die Zulassung einer Beschwerde vor.

Grundsätzlich sind Mängel einer Beschwerde nach Maßgabe des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich. Dies gilt aber nicht, wenn Beschwerden bewusst mangelhaft gestaltet (etwa „leere“ Beschwerden eingebracht) werden, um auf dem Umweg eines Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen. Solche Beschwerden sind sofort zurückzuweisen (siehe in diesem Sinn Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm6 zu § 9 mwH).

Auf die vorliegende Beschwerde, die weder Beschwerdegründe noch ein auf die Entscheidungsbefugnisse des Landesverwaltungsgerichtes abgestelltes Begehren enthält, trifft dies offenkundig zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zumal über einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG nur dann abzusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber lediglich die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte und insofern eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen wurde, war von einem entsprechenden Ausspruch abzusehen.

2. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung unter anderem dann, wenn so wie im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

Schlagworte

Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967; "leere" Beschwerde; nicht verbesserungsfähiger Mangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2700.2

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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