TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/18 W249 2239018-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2021
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Entscheidungsdatum

18.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W249 2239018-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangten Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) unter Angabe ihrer Teilnehmernummer die „erneute Gebührenbefreiung.“ Die Beschwerdeführerin verwendete dabei weder das vorgesehene Antragsformular noch waren dem E-Mail Unterlagen oder Nachweise angeschlossen.

1.2. Am XXXX richtete die Beschwerdeführen erneut ein E-Mail an die belangte Behörde, dessen Betreff lautete: „Ich ersuche um erneute Gebührenbefreiung u Sozialtarif […].“ Dem E-Mail waren weder ein Antragsformular noch sonstige Unterlagen oder Nachweise angeschlossen.

1.3. Mit Schreiben vom XXXX (bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt) beantragte die Beschwerdeführerin erneut „Gebührenbefreiung und Sozialtarif f. [ihre Mobilnummer]“. Dem Schreiben waren wiederum keine Unterlagen angeschlossen.

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

?        Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopien der Meldebestätigungen des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

XXXX ist bei Ihnen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daher wird sein Einkommen zum Haushalt gerechnet. Bitte aktuelle Bezüge von ihm nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt, folgende Unterlagen:

?        eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin (über einen aufrechten Hauptwohnsitz in XXXX , XXXX )

?        eine Bestätigung über einen Kontoeingang vom XXXX (Auftraggeber: XXXX Buchungstext: XXXX

?        eine Bestätigung über einen Kontoeingang vom XXXX (Auftraggeber: XXXX , Buchungstext: XXXX “)

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Meldebestätigungen aller im Haushalt lebenden Personen sowie Nachweise über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Aktuelles Einkommen von XXXX wurde nicht nachgereicht.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, per E-Mail übermittelte, Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX (im Folgenden: „Einschreiter“), im Wesentlich ausführte, sie sei bisher als Bezieherin einer Mindestpension von den GIS-Gebühren befreit gewesen, und dies sei auch weiterhin so. Zudem müsse entgegen der Annahme der belangten Behörde klargestellt werden, dass die Beschwerdeführerin (laut Beschwerde wohnhaft in XXXX ) und der Einschreiter (laut E-Mail-Signatur wohnhaft in XXXX ) nicht im selben Haushalt leben würden. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine Befreiung.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung und eine Zuschussleistung bis zum XXXX bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin brachte per E-Mail am XXXX einen „Antrag auf erneute Gebührenbefreiung“ ein. Dabei machte sie weder Angaben hinsichtlich des Umfanges ihres Antrages noch hinsichtlich ihrer Anspruchsvoraussetzung und auch nicht zur Größe ihres Haushaltes. Dem E-Mail waren weder ein Antragsformular noch sonstige Unterlagen angeschlossen.

In einem weiteren E-Mail vom XXXX sowie in einem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben präzisierte sie ihren Antrag, nunmehr beantragte sie auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Meldebestätigungen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie von Nachweisen über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte die Beschwerdeführerin konkret auf: „ XXXX ist bei Ihnen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daher wird sein Einkommen zum Haushalt gerechnet. Bitte aktuelle Bezüge von ihm nachreichen.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf eine Meldebestätigung über ihren aufrechten Hauptwohnsitz ( XXXX ) sowie Nachweise über ihre Pensionsbezüge für den Monat XXXX .

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Meldebestätigungen aller im Haushalt lebenden Personen sowie einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Aktuelles Einkommen von XXXX wurde nicht nachgereicht.“

5. Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX erklärte die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei Bezieherin einer Mindestpension und daher bisher von den „GIS-Gebühren“ befreit gewesen. Dies sei auch weiterhin so. Zudem müsse klargestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und der Einschreiter nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine Befreiung.

Die Beschwerde gibt als Adresse der Beschwerdeführerin XXXX und als Adresse des Einschreiters XXXX an.

6. Die Beschwerdeführerin ist, ebenso wie der Einschreiter, laut Zentralem Melderegister seit XXXX mit Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse ( XXXX ) gemeldet.

An der Adresse XXXX gibt es laut Zentralem Melderegister – anders als in der Beschwerde vorgebracht – keine Stiege „ XXXX “.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie auf Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der Inhalt des Zentralen Melderegisters betreffend die antragsgegenständliche Adresse wurde der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren mit dem Verbesserungsauftrag vom XXXX vorgehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.1.4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet auszugsweise:

„Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

[…]“

3.2. Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde im Vertretungsfalle von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gegenständlich wurde die Beschwerde von einem Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin (dazu ausführlich unter II 3.5.2.) erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher von der Vorlage einer ausdrücklichen Vertretungsvollmacht nach § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 4 AVG ab, zumal keine besagten Zweifel vorliegen, und geht somit davon aus, dass der Haushaltsangehörige von der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde bevollmächtigt wurde.

Die Beschwerde wurde daher in zulässiger Weise erhoben.

3.3. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der dort genannten Leistungen.

3.4. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205; zum FeZG: 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.5.1. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG erforderlichen Nachweise nicht erbracht.

Die Beschwerdeführerin unterließ es, mit dem Antrag (ebenso wie mit dem E-Mail vom XXXX und mit dem XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben) den Bezug einer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – sozialen Transferleistung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG als Anspruchsvoraussetzung bzw. Zuschussgrund nachzuweisen.

Zudem unterließ sie es, den – nach § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 5 FeZG – geforderten Nachweis des gesamten Haushalts-Nettoeinkommens zu erbringen, indem sie weder einen Nachweis ihres Einkommens noch einen Nachweis des Einkommens ihres Haushaltsangehörigen in Vorlage brachte.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen.

Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin ihre Meldebestätigung sowie einen Nachweis ihrer Pensionsbezüge für den Monat XXXX . Allerdings unterließ sie es – trotz unmissverständlicher und konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde – weiterhin, den erforderlichen Nachweis über das Einkommen ihres Haushaltsangehörigen in Vorlage zu bringen.

Da die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht (vollständig) erbrachte, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.5.2. Im Rahmen der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX vor, die Beschwerdeführerin und der Einschreiter seien nicht im selben Haushalt wohnhaft. Dazu ist folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin machte im Zuge ihres Antrags keine Angaben hinsichtlich der Größe ihres Haushaltes. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde hingegen von der widerleglichen Vermutung ausgegangen ist (durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister), dass am antragsgegenständlichen Standort auch der Einschreiter wohnhaft sei (dieser ist laut Zentralem Melderegister – wie auch die Beschwerdeführerin – seit XXXX an der antragsgegenständlichen Adresse „ XXXX “ mit Hauptwohnsitz gemeldet; s. II.1.6.). Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführerin im Verbesserungsauftrag vom XXXX vor, dass sie davon ausgehe, dass diese mit einer weiteren Person im gemeinsamen Haushalt wohne. Wörtlich hieß es darin: „ XXXX ist bei Ihnen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daher wird sein Einkommen zum Haushalt gerechnet. Bitte aktuelle Bezüge von ihm nachreichen.“

Bei einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister handelt es sich um eine inländische öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG, der die widerlegbare Vermutung ihrer Beweiskraft innewohnt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.1992, 92/04/0163, ist „die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Behörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Zufolge § 292 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden [...] vollen Beweis dessen, was darin u.a. von der Urkundsperson bezeugt wird. Im Grunde des § 292 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.“ Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde sohin denjenigen, der dieselbe behauptet, und dieser hat konkret jene Tatsachen und Beweismittel anzuführen, welche geeignet erscheinen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Hengstschläger/Leeb, § 47 AVG Rz 17 mwN). Die Beweislast dessen, dass die Beschwerdeführerin alleine am antragsgegenständlichen Standort lebt, trifft vor dem Hintergrund der Beweiskraft des Zentralen Melderegisters, wonach die Beschwerdeführerin gegenwärtig mit dem Einschreiter in einem Haushalt wohnt, die Beschwerdeführerin. Die Vorlage konkreter Beweismittel unterließ diese jedoch, sie widersprach dem diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde – wie es sich im Verbesserungsauftrag vom XXXX findet – im Rahmen der Verbesserung nicht. Auch in der Beschwerde wird dieses Vorbringen lediglich unsubstantiiert und ohne Nachweise behauptet; darüber hinaus ist eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen ohnehin wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115).

Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass davon auszugehen ist, dass einer Antragstellerin für gewöhnlich bekannt ist, wer im gemeinsamen Haushalt wohnt bzw. gemeldet ist, war die Aufforderung der belangten Behörde zur Verbesserung auch hinreichend konkret. Die belangte Behörde ist sohin zu Recht (auf Grundlage des Zentralen Melderegisters) von einem XXXX personenhaushalt ausgegangen, folglich hätten auch die Einkünfte des Einschreiters von der Beschwerdeführerin offengelegt werden müssen.

3.6. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe.

3.7. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 5 FeZG erforderlichen Nachweise sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht vollständig. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.8. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht hat.

3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

3.10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Fernsprechentgeltzuschuss Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2239018.1.00

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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