RS Lvwg 2021/7/1 LVwG 20.3-2725/2020

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.07.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12 Abs1

Rechtssatz

Verwendet ein Beschwerdeführer während einer Amtshandlung in Form einer Grenzkontrolle wahrnehmbar und deutlich das Wort „Asyl“, wird ihm in concreto der „faktische Abschiebeschutz“ zuteil und darf dieser gemäß § 12 Abs 1 AsylG 2005 nicht mehr zurückgewiesen werden. Besteht Unklarheit darüber, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, hat sich das Sicherheitsorgan für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung davon zu vergewissern, dass kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0018).

Schlagworte

Pushback, Asyl, faktischer Abschiebeschutz, Grenzkontrolle, internationaler Schutz, Zurückweisung, Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.20.3.2725.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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