Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §12 Abs1Rechtssatz
Verwendet ein Beschwerdeführer während einer Amtshandlung in Form einer Grenzkontrolle wahrnehmbar und deutlich das Wort „Asyl“, wird ihm in concreto der „faktische Abschiebeschutz“ zuteil und darf dieser gemäß § 12 Abs 1 AsylG 2005 nicht mehr zurückgewiesen werden. Besteht Unklarheit darüber, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, hat sich das Sicherheitsorgan für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung davon zu vergewissern, dass kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0018).
Schlagworte
Pushback, Asyl, faktischer Abschiebeschutz, Grenzkontrolle, internationaler Schutz, Zurückweisung, Rechtmäßigkeit der ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.20.3.2725.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021