RS Vwgh 2021/5/11 Ra 2020/07/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
StaubeckenkommissionsV 1985 §2 Z1
StaubeckenkommissionsV 1985 §3
UVPG 2000 §19 Abs7
VwRallg
WRG 1934 §83 Abs3
WRG 1959 §100 Abs3
WRG 1959 §102 Abs5 idF 2018/I/073
WRG 1959 §104 Abs3
WRG 1959 §104a idF 2003/I/082
WRG 1959 §131 Abs1
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7

Rechtssatz

Die Staubeckenkommission hat sich seit ihrer Einrichtung mit technischen bzw. technisch-wirtschaftlichen Fragen in Bezug auf Staubeckenanlagen und Talsperren bzw. deren Stand- und Betriebssicherheit, jedoch nicht mit Fragen der Auswirkungen solcher Anlagen auf den durch die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz bzw. den Gewässerzustand zu befassen. Daher können anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihres Beschwerderechts nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 einen Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Staubeckenkommission nach § 104 Abs. 3 WRG 1959 (siehe dazu auch § 3 StaubeckenkommissionsV 1985) nicht geltend machen, weil es sich bei dieser Bestimmung um keine Rechtsvorschrift handelt, die in einem inhaltlichen Bezug zur Umsetzung des Art. 4 Abs. 7 Wasserrahmen-RL steht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070058.L03

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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