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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Gemäß dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2018 (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018) eingefügten zweiten Satz des § 102 Abs. 2 WRG 1959 kommt nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung (bloße) Beteiligtenstellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu. Nach dem auch durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 neu geschaffenen § 102 Abs. 5 WRG 1959 kommt ihnen aber ein (auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 beschränktes) Beschwerderecht zu. In einem solchen Fall sind Umweltorganisationen als Parteien des Verfahrens vor dem VwG anzusehen und daher gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG revisionslegitimiert (vgl. VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0002; 21.12.2017, Ro 2015/06/0018; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Gemäß dem mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018) eingefügten zweiten Satz des Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 kommt nach Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung (bloße) Beteiligtenstellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu. Nach dem auch durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 neu geschaffenen Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 kommt ihnen aber ein (auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 beschränktes) Beschwerderecht zu. In einem solchen Fall sind Umweltorganisationen als Parteien des Verfahrens vor dem VwG anzusehen und daher gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG revisionslegitimiert vergleiche VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0002; 21.12.2017, Ro 2015/06/0018; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070058.L01Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021