RS Vwgh 2021/5/12 Ra 2019/13/0101

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

E1E
E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
59/04 EU - EWR

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite
12010E045 AEUV Art45 Abs2
62017CJ0591 Österreich / Deutschland
62017CJ0703 Krah VORAB

Rechtssatz

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 begrenzt die Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten mit dem Höchstbetrag des Pendlerpauschales und stellt dabei nicht darauf ab, ob der Steuerpflichtige im Inland oder im Ausland seinen Berufs- und Familienwohnsitz hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 45 Abs. 2 AEUV sind allerdings nicht nur Diskriminierungen, die unmittelbar aufgrund der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer - oder der Anknüpfung an grenzüberschreitende Sachverhalte - erfolgen, verboten, sondern auch solche, die mittelbar aufgrund dieses Kriteriums erfolgen, d. h. alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. EuGH 10.10.2019, Krah, C-703/17, Rn. 23). Eine solche mittelbare Diskriminierung kann dann vorliegen, wenn die große Mehrheit der grenzüberschreitenden Fälle von einer ungünstigen Regelung betroffen ist, während die große Mehrheit der Inlandsfälle nicht unter diese Begrenzung fällt (vgl. etwa EuGH 18.6.2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, Rn. 51).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0703 Krah VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130101.L09

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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