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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs4Rechtssatz
Waren die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt, kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 nicht mehr an. Dass aber die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht ausschließlich auf § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 gestützt werden kann - sodass es auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht ankäme - oder dass umgekehrt die Gründe für eine Verlängerung der Schubhaft nach § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 nicht durch das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 substituiert werden können, mit anderen Worten, dass die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 3 und 80 Abs. 4 FrPolG 2005 für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft kumulativ vorliegen müssen, ist selbstverständlich.Waren die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfüllt, kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 nicht mehr an. Dass aber die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht ausschließlich auf Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 gestützt werden kann - sodass es auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 nicht ankäme - oder dass umgekehrt die Gründe für eine Verlängerung der Schubhaft nach Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 nicht durch das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 substituiert werden können, mit anderen Worten, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 76, Absatz 3 und 80 Absatz 4, FrPolG 2005 für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft kumulativ vorliegen müssen, ist selbstverständlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210044.L02Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021