Gbk 2021/3/23 B-GBK II/162/21

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Diskriminierungsgrund

Alter

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (= Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle der Leitung der Abteilung X im (damaligen) Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) auf Grund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

Gutachten

beschlossen:

Die Besetzung der Funktion der Leitung der Abteilung X im (damaligen) BMVIT mit B stellt eine Diskriminierung von A auf Grund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.

Begründung

Der Antrag, eingebracht von der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (AGG) im (damaligen) BMVIT, ..., langte am ... bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Folgendes wurde ausgeführt:

Die Leitung der Abteilung X sei am ... ausgeschrieben worden. Erste Gerüchte, dass die Funktion „mit einem gewissen B“ besetzt werden soll, habe es sowohl im (damaligen) BMVIT (in der Gruppe X) als auch in der ... bereits im ... gegeben – also bereits vor der Ausschreibung – und die Gerüchte hätten sich im Zeitraum des Ausschreibungsverfahrens verdichtet. Am ... habe ein Hearing stattgefunden. In einem „Votum Separatum“ vom ... habe die Vorsitzende der AGG die „grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Verfahrens“ thematisiert. Die Begutachtungskommission habe am ... ein Gutachten erstellt. In der Abteilungssitzung am ... sei die Bestellung des neuen Abteilungsleiters bekanntgegeben worden, per E-Mail vom ... seien die nicht berücksichtigten Bewerber und die Bewerberin informiert worden.

Es gebe folgende Bedenken gegen das Gutachten der Begutachtungskommission:

Gemäß § 10 Ausschreibungsgesetz (AusG) habe die Begutachtungskommission ein begründetes Gutachten zu erstatten. Gemäß der Judikatur der Höchstgerichte und der „Spruchpraxis“ der B-GBK müsse in Gutachten klar und begründet festgehalten werden, welcher Kandidat/welche Kandidatin in höchstem, in hohem oder in geringerem Ausmaß geeignet sei. Nach ständiger Judikatur habe ein Gutachten aus zwei Teilen zu bestehen, dem Befund und dem eigentlichen Gutachten. Im vorliegenden Fall beinhalte das Gutachten zwar einen Befund, allerdings würden sich die Tatsachenfeststellungen ausschließlich auf die Ergebnisse des Hearings beschränken, die Bewerbungsunterlagen von A seien nicht in die Gewichtung und Bewertung miteinbezogen worden. Weiters fehle die schlüssige Begründung, d.h. die objektive und nachvollziehbare (auch für eine überprüfende Instanz), dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag gebende Abwägung, Gewichtung und Gegenüberstellung jener besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse, die letztlich zu dem jeweiligen Eignungskalkül geführt habe. Dies sei umso erforderlicher, als die Punktedifferenz zwischen dem „Erstgereihten B und dem „Zweitgereihten“ A lediglich ... Prozentpunkte betrage. Die – vielfach auch widersprüchlichen – Begründungen für die Gewichtung würden sich zudem in subjektiven (willkürlichen) Behauptungen erschöpfen. Dies werde mit folgenden Erwägungen veranschaulicht:

Ad Kriterium 4 „einschlägige Erfahrungen im Bereich der ...":

Dieses Kriterium sei - nachvollziehbar - jenes mit der höchsten Gewichtung (... %). Eine Differenzierung/Gewichtung, X oder Y betreffend sei in der Ausschreibung nicht vorgenommen worden. A sei Jahrgang ... und ausgebildeter ...ingenieur sowie ... und -...wissenschaftler. Er habe bereits ... Jahre einschlägige Erfahrung in der ...behörde im BMVIT. Davor habe er im Rahmen seiner Ausbildung an der HTBL ..., Fachrichtung ... bereits einschlägige ...erfahrung gesammelt. Im Rahmen seiner Tätigkeit beim BMVIT sei er bereits mehr als ... lang interimistischer Leiter der Abteilung Y sowie langjähriger stellvertretender Leiter der „...“ gewesen. Er habe somit bereits fast ... Jahre stellvertretend exakt die nunmehr ausgeschriebene Funktion innegehabt. Weshalb ihm die Begutachtungskommission daher im Bereich der ... keine beruflichen Erfahrungen attestiert habe, sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Er habe im Gegensatz zu B Erfahrungen größtenteils auf strategischer und nicht nur auf operationeller Ebene sammeln können.

A verfüge weiters über langjährige Erfahrung und fundierte Kenntnisse in der Vertretung Österreichs in zahlreichen europäischen und internationalen Gremien, welche sich umfassend mit dem Thema ... befassen. Ebenso weise er Koordinierungs- und Aufsichtstätigkeiten in Arbeitsgruppen der europäischen Union, der ... (...) sowie der ... auf. Er verfüge außerdem seit ... Jahren über ...lizenzen und habe Kurse betreffend ... besucht. Er habe zwischen ... und ... in mehreren Schritten die Ausbildung zum ... abgeschlossen und im Zuge dessen wesentliche theoretische und praktische ...kenntnisse erlangt. Die subjektive und nicht faktisch belegbare Behauptung auf Seite 34 des Gutachtens, dass „Inhalte im Bereich ... wesentlich schwerer anzueignen wären, als jene des ...“ werde somit widerlegt. Ebenso habe A im Rahmen seiner Tätigkeit in der ...behörde hunderte ... (als ...) für das BMVIT durchgeführt. Hierbei sei eine enge Zusammenarbeit mit ... der ... erforderlich gewesen. All diese Umstände hätte die Begutachtungskommission in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen.

Im Hearing habe er lediglich festgestellt, dass seine Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich ... im Vergleich zu anderen Bereichen wie ..., ... und ...nicht so umfassend seien.

Im Gegensatz hierzu sei B Jahrgang ... und habe Erfahrungen im Bereich ... erst seit seiner zwischen ... und ... stattgefundenen Ausbildung zum ... im Rahmen seiner Laufbahn als ... gesammelt. Einschlägige Erfahrungen habe er lediglich im ... ...bereich zumeist durch kurzfristigen Entsendungen (z.B. ...) und auf ...spezifischen Aus- und Fortbildungen erlangen können. Im Zuge seines ...jährigen Masterstudiums zum ... habe er sich für seine Masterarbeit theoretisch mit dem Thema ... befasst. Als Referatsleiter für „...“ im BMLV sei er lediglich für ... Monate verwendet worden. Die im Befund getroffene Aussage, er sei derzeit in der Sektion X des BMLV, Abteilung ..., tätig, lasse sich anhand des CV nicht verifizieren, es sei denn, man ordne die ... ... organisatorisch der Sektion X zu. Diese beruflichen Kompetenzen (eines primär ... ...) ließen sich nicht mit einer mehr als ...-jährigen fachlich breiten und kontinuierlichen Berufserfahrung des A in allen Fachbereichen der ausgeschriebenen ...tabteilung im BMVIT vergleichen.

A sei aufgrund seiner auch international anerkannten Expertise vom ... – ... (...) in ... gefragt worden, ob er zwischen ... und ... den Aufbau des internen Auditprogrammes (...) in der Position „...“ koordinieren und fachlich unterstützen wolle. Für seine umfangreichen Fachkenntnisse und sein Engagement sei er auch im ...-Direktorat der Europäischen Kommission bekannt gewesen und sei daher gefragt worden, ob er als Entsandter Nationaler Experte bei der Erstellung von EU-Verordnungen im ...bereich in der Fachabteilung für ... mitarbeiten möchte. Daraufhin habe er ... Jahre lang (...- ...) als nationaler Fachexperte in ... gearbeitet und einen guten Einblick in die Organisationsstruktur und die Arbeitsweise der EU-Institutionen gewonnen und viele zusätzliche Kontakte zu namhaften Personen in der europäischen ... geknüpft. Die Zeugnisse für diese Auslandsaufenthalte seien Teil der Bewerbungsunterlagen gewesen und hätten A eine hohe fachliche, soziale sowie Managementkompetenz bescheinigt.

Hingegen seien derartige umfassende, nicht nur aus dem ...bereich stammende Kenntnisse in der ... bei B weder aus dessen schriftlicher Bewerbung noch aus dem Befund/Hearing ableitbar. Im Gegenteil werde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass die Ausführungen des A zu inhaltlichen Kriterien wesentlich umfassender gewesen seien als jene des B.

Fazit: Die schriftliche Bewerbung sowie die Beilagen des A hätte die Begutachtungskommission in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen. Sie hätte daraufhin keinesfalls zu der Feststellung kommen dürfen, dass A keine Erfahrung in der ... habe und dem Bewerber B niemals eine derart hohe Punkteanzahl zuerkennen dürfen. Das Gutachten sei in diesem Punkt (Kriterium 4) fehlerhaft, widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass in der die Ausschreibung keine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse bezüglich ... gefordert gewesen seien.

Ad Kriterium 8 „Management- und Organisationsvermögen zur Motivation von Mitarbeiterlnnen, Kooperations- und Kommunikationsvermögen":

Diese Fähigkeiten sollten anhand der Beantwortung folgender Fragen beurteilt werden:

Reaktion bei Streit, Konflikten oder Mobbing; Umgang mit der Situation, nicht mit der Funktion betraut zu werden; Tools zur Motivation; wie sieht eine gut organisierte Abteilung aus; Zusammenarbeit intern und extern; Genderkompetenz. A habe um ... Prozentpunkte weniger bekommen als B – was die größte Abweichung darstelle. Die Begutachtungskommission begründe diese Unterscheidung damit, dass A bei der Fragebeantwortung abschweife, „eher“ umständlich antworte, den Blick auf das Wesentliche verliere und folgere daraus, dass er nicht über die geforderten Management- und Organisationsfähigkeiten sowie Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten verfüge. Diese Schlussfolgerungen seien aus folgenden Gründen völlig verfehlt: A habe mehrmals die große Bedeutung guter Kommunikation, von Mitarbeitergesprächen, Jour Fixes sowie Teambesprechungen betont und auf seine jahrelange Leitungs- und Führungserfahrung verwiesen. Auch bei der Frage zur Motivation habe er konkrete Beispiele geliefert. Die sozialen und organisatorischen Fähigkeiten ließen sich aus seiner schriftlichen Bewerbung ablesen (z.B. zahlreiche Kurse für Führungskräfte, Leadership, Projektmanagement, Verhandlungsführung, etc.). Weiters verfüge A über langjährige Erfahrung in der Sitzungsleitung, Organisation internationaler Meetings und Kongressen sowie seine Vertretung Österreichs in zahlreichen internationalen Gremien, Arbeitsgruppen, Konferenzen und seine Diplomprüfung über ... im Rahmen seines Universitätsstudiums. Seine hohe organisatorische und soziale Kompetenz werde ihm auch durch die Zeugnisse seiner ... Auslandsaufenthalte attestiert. Ihm bei dieser Faktenlage Management- und Organisationsfähigkeiten sowie Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten abzusprechen, könne nur als unsachlich gewertet werden.

Die Frage einer gut organisierten Abteilung habe B lapidar damit beantwortet, dass diese aus einem sich gegenseitig wertschätzenden und unterstützenden Team bestehe, was aber mit Organisation weniger zu tun habe, als die von A im Gegensatz hierzu konkret angeführten Beispiele für organisatorische Maßnahmen.

In der 2. Niederschrift sei erwähnt worden, dass A bereits ... Jahre interimistisch die Leitung der Vorgängerabteilung (...) der heutigen X Abteilung innegehabt habe. Ebenso sei er bereits vor mehr als ... Jahren zum Stellvertreter der seinerzeitigen Abteilung ernannt worden, die für die meisten Fachbereiche, die heute von der Abteilung X wahrgenommen werden, zuständig gewesen sei. Im Zuge dessen sei er mit wichtigen und großen Projekten betraut worden.

Im ... sei A mit der Stellvertretung der Leitung der damaligen ...abteilung ... betraut worden. Auf Seite 28 des Gutachtens werde seine Qualifikation im Bereich „Management- und Organisationsvermögen zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit“ dargestellt, ohne auf seine im vorderen Teil des Gutachtens dargelegte, umfassende Führungserfahrung mit einem Wort einzugehen, obwohl diese für die Beurteilung des Kriteriums 8 von hoher Relevanz sei. Als Beleg für seine umfangreichen Erfahrungen und Kenntnisse betreffend Management- und Organisationsvermögen seien insbesondere folgende Fakten angeführt:

•    Absolvierung zahlreicher Kurse betreffend Führung und Organisation sowie des High Potentials Lehrganges der Verwaltungsakademie für Führungskräfte des Bundes (Personal Leadership und Projektmanagement, Konfliktmanagement und Kooperation im Team, Projektcoaching, etc.)

•    Zweite Diplomprüfung der ... am Institut ... an der ...universität ... im Jahr ...

•    Langjährige Erfahrung bei der Organisation von internationalen Meetings und Kongressen

•    Führung des österreichischen Projektteams für die Vorbereitung und Abwicklung des ... Audits der ... (mehr als ... involvierte Experten) und für die Erstellung des ... Programme

Auch die beiden der Bewerbung beigelegten externen Zeugnisse des ... President der International ... (...) und des für ... zuständigen Direktors in der Europäischen Kommission würden sowohl sein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Eigenverantwortlichkeit, Belastbarkeit und Selbständigkeit, seine Einsatzbereitschaft sowie eine verlässliche rationelle Arbeitsleistung unter besonderem Druck als auch seine Eignung für eine Führungsposition bestätigen. Diese seien aber in keinem der von der Begutachtungskommission erstellten Dokumente erwähnt oder berücksichtigt worden. Aufgrund dieser unvollständigen und verzerrten Darstellung der Kenntnisse und Qualifikationen des Antragstellers – welche die schriftliche Bewerbung komplett außer Acht gelassen habe – sei beim Kriterium 8 eine extrem niedrige Punkteanzahl vergeben worden. Der besonders große Punkteunterschied des im Kriterium 8 erstgereihten B, für den keine vergleichbare, nachweisbare Führungserfahrung in der Niederschrift dokumentiert worden sei, deute auf eine äußerst subjektive Gesamtbeurteilung hin. Es könne sich hierbei nur um Willkür handeln, wenn man die Gewichtung bei den übrigen Kriterien betrachte. Selbst wenn B im Kriterium 8 über eine etwas bessere Qualifikation verfügen würde, wäre der Unterschied von ... Punkten in Relation zu den Kriterien 4, 5, 6 und 7 völlig unverhältnismäßig und diskriminierend, da in diesen Kriterien A deutlich besser abgeschnitten habe, ihm jedoch nur ... bzw. ... oder ... Punkte mehr als B zugesprochen worden seien. Bei Beibehaltung einer derartigen Relation hätte A bei diesem Kriterium 8, auch lediglich zwischen maximal ... und ... Punkte schlechter bewertet werden dürfen. Die für den Antragsteller nachteilige Gewichtung in diesem Punkt könne daher nur als willkürlich bezeichnet werden.

Fazit: Bei diesem Kriterium habe die Begutachtungskommission ebenfalls wesentliche Tatsachenfeststellungen aus der schriftlichen Bewerbung außer Acht gelassen. Wenn man die protokollierten Ausführungen vom Antragsteller mit jenen des B gegenüberstelle, so lasse sich die nachteilige Punktedifferenz nicht sachlich und schlüssig nachvollziehen. Dies gelte auch für die nachteiligen subjektiven Wertungen wie „abschweift“ und „eher umständlich“. Das Protokoll des Hearings belege geradezu das Gegenteil, nämlich, dass A alle ihm gestellte Fragen entsprechend beantwortet habe. Ebenso stelle sich hierbei die Frage, warum der Antragsteller insgesamt ... Jahre mit Stellvertreter-Funktionen (davon fast ... Jahre für die ausgeschriebene Abteilung) betraut sei und seit mehr als ... Jahren über eine Unterschriftsberechtigung (ESB) gemäß § 10 (4) des Bundesministeriengesetzes verfüge, wenn man ihm offensichtlich die im Kriterium 8 genannten Voraussetzungen nicht zutraue. Abschließend sei festzuhalten, dass A und B zumindest die gleiche Punkteanzahl hätten erhalten müssen.

Ad Kriterium 7 „Kenntnisse und Erfahrungen in der Erstellung von Schriftsätzen insbesondere in Bezug auf ...technische und betriebliche Verfahren“:

A sei über ... Jahre verantwortlich für die Aufsicht und Erteilung von Bewilligungen österreichischer ... und ... Organisationen gewesen und habe in diesem Punkt die volle Punktezahl von 10 Punkten erreicht. Obwohl B noch keine behördlichen Verfahren geführt habe, sei ihm angerechnet worden, dass er als Gutachter für ... Verfahren Schriftsätze erstellt habe. Es sei ihm nahezu die volle Punktezahl (... von 10 Punkten) zuerkannt worden, wobei er hier objektiv wesentlich weniger Punkte hätte erhalten dürfen.

Ad Kriterium 5 „Kenntnisse der österreichischen Behördenstruktur sowie der europäischen und internationalen Institutionen und ihrer Verfahren“:

Angesichts der Berufserfahrung von A (... Jahre in der Europäischen Kommission, ... Jahr ..., ... Jahre Ministeriumstätigkeit) im Vergleich zu B (stets nur kurzfristige Zuteilungen wie z.B. ... Monate BMLV, zeitweise ...-Truppenzuteilungen) sei die geringe Punktedifferenz von ... Punkten zu Gunsten des Antragstellers sachlich nicht nachvollziehbar. Der Punkteunterschied hätte wesentlich höher sein müssen.

Ad Kriterium 6 „Fundierte Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des nationalen und internationalen ...rechts“:

Im Gutachten werde klargestellt, dass die Bewerber A und […] besser als der Bewerber B abgeschnitten hätten. Trotzdem sei B die gleiche Punktezahl wie […] gegeben worden und nur ... Punkte weniger als A.

Ad Kriterium 9 „Hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Eigenverantwortlichkeit, Belastbarkeit und Selbstständigkeit, überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft sowie verlässliche rationelle Arbeitsleistung unter besonderem Druck":

Hier werde behauptet, dass es dem Antragsteller schwerfalle zu differenzieren, was erforderlich sei und was nicht. Es sei außerdem fahrlässig im Zusammenhang mit der Besetzung einer Stelle, die auch maßgebliche Sicherheitsthemen der ... umfasse, den Vorwurf zu erheben, A „gehe offenbar eher den sicheren Weg“.

Das Gespräch des Antragstellers habe länger gedauert, da die Begutachtungskommission Zusatzfragen gestellt habe, die nicht unmittelbar mit den Kriterien der Ausschreibung in Zusammenhang stünden, welche er jedoch trotzdem fundiert und detailliert habe beantworten können. Daraus zu schließen, dass A bei den Punkten Selbstständigkeit und rationeller Arbeitsleistung unter besonderem Druck „schlecht abgeschnitten habe“, sei unsachlich.

Er habe komplexe Projekte, in denen der Zeitdruck enorm und die Ressourcensituation schwierig war, erfolgreich und termingerecht abgeschlossen, nach der Pensionierung des ehemaligen Leiters der Vorgängerabteilung die interimsmäßige Leitung für mehr als ... neben all seinen bisherigen Aufgaben erfolgreich übernommen sowie bei der ... und der Europäischen Kommission Verantwortungsbewusstsein, Einsatzbereitschaft und Selbstständigkeit bewiesen. Er müsse daher zumindest die gleiche Punkteanzahl (10 anstelle von ... Punkten) wie B erhalten.

Zusammenfassend sei im Antrag festgehalten worden, dass aus der Begründung für die Erstreihung von B, nämlich die ... sei ein hoch komplexes Thema, das man sich nicht so einfach aneignen könne, zu schließen sei, dass die Begutachtungskommission Kenntnisse und Erfahrungen in der ... als ausschlaggebendes Kriterium herangezogen habe. Dies hätte allerdings die ausschreibende Stelle ausdrücklich, mit entsprechender Gewichtung, in der Ausschreibung fordern müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Gefordert gewesen seien einschlägige Erfahrungen im Bereich der (...) ... generell. B habe lediglich Erfahrungen im Bereich der ... ..., welche nicht mit der ...-jährigen einschlägigen Berufserfahrung im BMVIT – mit mehr ... in leitender Funktion und ... Jahren in stellvertretender Funktion – sowie ...lizenzen des As vergleichbar seien. Fazit sei: Die Begutachtungskommission habe offensichtlich ihr Gutachten ausschließlich auf die Ausführungen der BewerberInnen im Hearing gestützt und maßgebliche Angaben in den schriftlichen Bewerbungen außer Acht gelassen. A hätte bei einem diskriminierungsfreien Verfahren eindeutig Erstgereihter im höchsten Bewertungskalkül sein müssen.

Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte das BMK mit Schreiben vom ... eine Stellungnahme zum Antrag und führte darin Folgendes aus:


Der Aufgabenbereich der Abteilung X sei in der Ausschreibung wie folgt beschrieben worden:

•    Koordination und Steuerung sicherheitsrelevanter Aufgaben aller österreichischen ...behörden

•    Compliance Management, Standardisierung und Continuous Monitoring gemäß ... und ..., Weiterentwicklung ... Programme

•    Oberbehörde inklusive Aufsicht über die ... (...) und den Österreichischen ... (...)

•    Evaluierung und Aufsicht bei Übertragungen von Aufgaben gem. § ... ...

•    Mitwirkung in ...betrieblichen und ...technischen Angelegenheiten

•    Aufgaben in ...angelegenheiten ..., Zertifizierung, Aufsicht und Weisung über ...organisationen sowie Ausbildungsanbietern

•    Erstellung und Genehmigung von Leistungsplänen

•    Koordinierung, Erarbeitung von Positionen einschließlich internationaler Vertretung

Neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse sei vorausgesetzt gewesen: Die Österreichische Staatsbürgerschaft, das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen bzw. eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein solches und der „Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums“.

Folgende besondere Kenntnisse und Fähigkeiten seien erwartet worden:

•    Einschlägige Erfahrungen im Bereich der ... (...%)

•    Kenntnisse der österreichischen Behördenstruktur sowie der europäischen und internationalen Institutionen und ihrer Verfahren (...%)

•    Fundierte Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des nationalen und internationalen ...rechts (...%)

•    Kenntnisse und Erfahrungen in der Erstellung von Schriftsätzen insbesondere mit Bezug auf ...technische und -betriebliche Verfahren (...%)

•    Management- und Organisationsvermögen zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (...%)

•    Hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Eigenverantwortlichkeit, Belastbarkeit und Selbständigkeit, überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft sowie verlässliche rationelle Arbeitsleistung unter besonderem Druck (...%)

•    Verhandlungssicheres Englisch (...%)

Erwünscht gewesen seien Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten außerhalb des BMVIT, etwa bei der EU, sowie Freiwilligentätigkeiten.

Die Bewerbungsunterlagen seien dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission, ... mit Schreiben vom ... zur weiteren Veranlassung übermittelt worden.

Am ... seien die Niederschriften und das Gutachten der Begutachtungskommission im Präsidium eingelangt. Laut der Niederschrift über die erste Sitzung am ... sei zunächst beschlossen worden, alle Bewerber/innen, welche die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen erfüllten, zu einem Hearing einzuladen. Pro Bewerber/Bewerberin seien 45 Minuten veranschlagt worden, wobei sich jeder/jede fünf bis zehn Minuten vorstellen sollte, anschließend sollten die vorbereiteten Fragen zu den Kenntnissen und Fähigkeiten gestellt werden. Die Beurteilung sollte in der Form erfolgen, dass jedes Mitglied der Begutachtungskommission angeben solle, wie viele der vorgegebenen Prozente je Kriterium erreicht worden seien, sodann sollte für jedes Kriterium der Mittelwert und daraus die Gesamtsumme errechnet werden. Freiwilligentätigkeiten und qualifizierte Tätigkeiten sowie Praktika sollten zusätzlich jeweils 1 Prozent zählen. Insgesamt hätten somit maximal 102 Prozent erreicht werden können.

Zur Beurteilung des Ausmaßes der Eignung der Bewerber und der Bewerberin seien folgende „Eignungsstufen“ festgelegt worden:

Eignung in höchstem Maße: 91 % bis 100 %

Eignung in hohem Maße: 81 % bis 90 %

Eignung in geringem Maße: 61%-80%.

Laut dem Gutachten der Begutachtungskommission vom ... seien B und A in höchstem Maße geeignet. Beide Bewerber seien inhaltlich hoch versiert und kompetent, wobei B mehr Prozente (...%) als A (...%) erreicht habe. Der Unterschied sei wie folgt begründet worden:

A sei bereits sehr lange Zeit im Bereich der ... mit Schwerpunkt ... und ... tätig. Er führe sein hohes Maß an Wissen vor, aber antworte besonders ausschweifend, was sich in der beanspruchten Redezeit von ... Minuten anstelle der geplanten 45 Minuten gezeigt habe. Fachlich habe er einen Mangel an Erfahrung und Kenntnissen im Bereich .... Der Bewerber B schneide bei der Bewertung der Soft Skills wesentlich besser ab. A habe keinen Mut zur Lücke, seine Antworten seien zum Teil unstrukturiert und ausschweifend und er verliere den Blick auf das Wesentliche. Die Begutachtungskommission empfinde ihn weniger als Führungsperson, denn als Experten auf seinem Fachgebiet. Die Rolle der Führungsposition erfülle B wesentlich besser als A. Die Ausführungen des Bewerbers A zu den inhaltlichen Kriterien der Ausschreibung seien wesentlich umfassender gewesen als jene des Bewerbers B. Die Begutachtungskommission würdige dennoch, dass B in beiden hauptsächlichen Themenfeldern der Abteilung (... und ...) berufliche Erfahrungen gesammelt habe. Bei der ... handle es sich um ein hoch komplexes Themengebiet, deren Grundlagen, Zusammenhänge und Inhalte wesentlich schwerer anzueignen seien, als jene des .... Es verfestige sich der Eindruck, dass die Ausbildung und Tätigkeit als ... und Ausbildungsleiter des Bewerbers B und seine Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich ... für das Ressort einen besonderen, über die Kriterien der Ausschreibung hinausgehenden Mehrwert darstellen würde, den keine andere Bewerberin und kein anderer Bewerber mitbringe. Zusätzlich schneide B sehr gut bei den Kriterien zu den Soft Skills ab. Er habe besonnen, gut strukturiert und organisiert gewirkt. Es sei daher der Bewerber B mit der höchsten Prozentzahl bewertet worden.

Die Differenz ergebe sich insbesondere aus folgenden Erwägungen der Begutachtungskommission zu den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten:

1.) Einschlägige Erfahrungen im Bereich der ...:

„A arbeitet bereits sehr lange im Bereich der ... und für das BMVIT. Er kann ... Aufenthalte in internationalen Institutionen vorweisen und hat sich in seiner Laufbahn ein beeindruckendes Maß an Wissen im Bereich der ... angeeignet. Seine Tätigkeitsbereiche haben und hatten den Schwerpunkt bei ... und .... Er hat bisher noch keine beruflichen Erfahrungen im Bereich der ... sammeln können, auch wenn er vermitteln konnte, dass ihm auch dieser Aufgabenbereich der Abteilung interessiert. Mit dem Regierungsprogramm hatte er sich noch nicht beschäftigt. Auf die Frage betreffend die geplanten Umsetzungsschritte zu ... konnte er eine grobe Vorgehensweise schildern.

Auch B ist bereits seit vielen Jahren beruflich mit der ... befasst. Seine Anknüpfungspunkte betreffen hauptsächlich die ... .... Er weist eine Ausbildung zum ... vor und schildert der Begutachtungskommission auch sein umfassendes Wissen im Bereich .... Im Vergleich zu den anderen BewerberInnen hat er sich ebenso ... bereits beschäftigt, jedoch nicht im gleich intensiven Ausmaß wie der Bewerber A. Seine Erfahrungen betreffen auch die ... ..., im Bereich der ... hat A mehr Erfahrungen. […]“

2.) Kenntnisse der österreichischen Behördenstruktur sowie der europäischen und internationalen Institutionen und ihrer Verfahren:

„A konnte die Begutachtungskommission davon überzeugen, dass er ein fundiertes Verständnis der österreichischen und internationalen Behördenstruktur und ihrer Verfahren hat. Seine Erläuterungen waren substantiell. B konnte ebenso alle relevanten Institutionen nennen, ist in seinen Ausführungen jedoch nicht im gleichen Maße ins Detail gegangen wie A. Nichts desto trotz vermittelt auch er ein hohes Maß an Kenntnis der österreichischen und internationalen Behördenstruktur und ihrer Verfahren. Zusätzlich kann A in diesem Bereich aufgrund seiner Kontakte zu unterschiedlichen internationalen Institutionen punkten. […]“

3.) Fundierte Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des ...rechts:

„A hat auch hier umfassend seine Kenntnisse dargestellt und vermittelt. Die Begutachtungskommission stellt sein detailliertes Wissen im ...recht fest. […] B kann auch alle relevanten Vorschriften aufzählen. Im Detail schnitten jedoch die Bewerber A und […] besser ab. […]“

4.) Kenntnisse und Erfahrungen in der Erstellung von Schriftsätzen insbesondere mit Bezug auf ...technische und -betriebliche Verfahren:

„A führt auch hier sehr umfassend seine bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse aus. Auch B hat als Gutachter für ... Verfahren Erfahrungen beim Erstellen von Schriftsätzen gesammelt. Er hat jedoch noch keine behördlichen Verfahren geführt. […]“

5.) Management- und Organisationsvermögen zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit:

„B trat bei diesem Kriterium sehr überzeugend auf. Seine Ausführungen waren glaubhaft und fanden hohe Zustimmung bei den Mitgliedern der Begutachtungskommission. Er hat sich gut mit dem Thema Konfliktmanagement befasst, scheint sich bereits intensiv damit beschäftigt zu haben, wie er MitarbeiterInnen im öffentlichen Bereich motivieren kann und tritt auch im Laufe des Hearings als sehr kommunikativ und gut organisiert auf. Seine Fragebeantwortungen sind stets wohl überlegt und treffend, womit er der Begutachtungskommission zeigt, dass er ein sehr hohes Maß an Management - und Organisationsvermögen hat.

Die Ausführungen von A zur Genderfrage stoßen auf hohen Anklang. Bei den restlichen Fragebeantwortungen schweift er vielfach ab. Auch im Laufe des gesamten Hearings kann er zwar sehr interessante und tiefgehende Informationen liefern, die Antworten erfolgen jedoch immer eher umständlich. Er vermittelte zum Teil den Eindruck, dass er in seinen Ausführungen den Blick auf das Wesentliche verloren hat. Zum Teil ließ er die Begutachtungskommissionsmitglieder nicht die Fragen fertig ausformulieren, was den Eindruck mangelnder und wenig strukturierter Kommunikationsfähigkeiten vermittelte. Er kann daher die Begutachtungskommission nicht davon überzeugen, dass er – im Vergleich zum Bewerber B – über die in gegenständlicher Ausschreibung geforderten Management- und Organisationsfähigkeiten sowie Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten verfügt. […]“

6.) Hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Eigenverantwortlichkeit, Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft sowie rationelle Arbeitsleistung unter besonderem Druck:

„B vermittelt einen sehr gut organisierten und strukturierten Eindruck. Er ist selbstbewusst und die Begutachtungskommission ist davon überzeugt, dass er auch sehr belastbar ist. Sein Auftreten während des Hearings zeigt, dass er verlässlich und rational arbeitet und auch unter Druck und in Stresssituationen einen „kühlen Kopf“ bewahrt. A erfüllt ebenso den Großteil der hier geforderten Kriterien. In seinen Ausführungen hat er jedoch gezeigt, dass es ihm schwerfällt zu differenzieren, was erforderlich ist und was nicht. Er verfolgt offenbar eher den sicheren Weg. Er schneidet daher insbesondere bei den Punkten der Selbständigkeit und rationellen Arbeitsleistung unter besonderem Druck nicht so gut ab, wie B. […]“

7.) Verhandlungssicheres Englisch:

„AIle Bewerber verfügen über Englischkenntnisse. […] A, […] und B sind laufend beruflich mit der englischen Sprache befasst und verfügen über verhandlungssicheres Englisch. […]“

8.) Zusatzpunkte:

„Die Bewerber […] und A verfügen über Erfahrungen aus qualifizierter Tätigkeit oder Praktika im Ausmaß von ... Monaten außerhalb des BMVIT. […]“

Der Stellungnahme des BMVIT waren folgende Unterlagen angeschlossen:

Die Ausschreibung, die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers und von B, die Niederschriften zu den beiden Sitzungen der Begutachtungskommission samt „Befund“ und Gutachten.

A habe in seiner Bewerbung angeführt, dass er im Rahmen seiner mehr als ...jährigen Mitarbeit in der ...behörde im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Gelegenheit gehabt habe, umfangreiche Erfahrungen im Bereich der ... zu sammeln und habe auf folgende bisherige Erfahrungen in diesem Bereich hingewiesen:

•    Abschluss der HTL ... mit ... Erfolg

•    Praktische Tätigkeiten in zivilen Instandhaltungsbetrieben für ... und in der ...

•    Langjährige Erfahrung bei der Zulassung und Überwachung von ...betrieben

•    ...ausbildung (...) und Ausbildung zum ... (...)

•    Inhaber eines ... mit ...berechtigung (seit ...) und mit ...berechtigungen für ... und ...

•    Durchführung von ... im Rahmen der Tätigkeit im BMVIT bis ...

•    Langjährige Erfahrung im Rahmen der Überwachung der ... (...) und des Österreichischen ... (...) als ...behörde

•    Mehrjährige Erfahrung und fundierte Kenntnisse betreffend der Vertretung Österreichs in zahlreichen europäischen und internationalen Gremien im ...bereich

Zur Anforderung „Kenntnisse der österreichischen Behördenstruktur sowie der europäischen und internationalen Institutionen und ihrer Verfahren“ habe A folgende Punkte angeführt:

•    Langjährige Erfahrung betreffend Koordination gesamtstaatlicher ...angelegenheiten (z.B. ...) mit der ..., dem ... und der ... des Bundes (...)

•    Detaillierte Kenntnisse der Organisation und der Zusammenhänge innerhalb der EU-Institutionen aufgrund der Entsendung zur Europäischen Kommission

•    Absolvierung eines "..." im ... Büro in ..., dabei Mitarbeit in den Sitzungen des ... und der ....

„Fundierte Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des nationalen und internationalen ...rechtes“ habe er aufgrund folgender Erfahrungen:

•    Mitarbeit bei der Erstellung und Änderung österreichischer Verordnungen (z.B. ..., ...)

•    Vertretung Österreichs im ... und aktive Mitarbeit in ...-Verfahren seit ...

•    Verantwortlichkeit für die Vorbereitung und Entwicklung von Novellen zu EU-Verordnungen in den Bereichen ... und ... im Rahmen der ...jährigen Entsendung zur Europäischen Kommission

•    Diverse Kurse betreffend europäischer ...-Vorschriften (..., etc.)

•    Aktive Mitgestaltung des geltenden europäischen ...rechts im Bereich ... durch die Mitarbeit in der ... für ... und diverse diesbezügliche Einladungen als Vortragender (z.B. ...)

Er habe in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass seine langjährige intensive Zusammenarbeit mit namhaften Vertretern der ... (...), der Europäischen Kommission, der ... (...) sowie ausländischer ...behörden und die daraus resultierenden exzellenten Kontakte im Rahmen der Leitung der Abteilung X von sehr großem Nutzen sein könnten.

„Kenntnisse und Erfahrungen in der Erstellung von Schriftsätzen insbesondere mit Bezug auf ...technische und -betriebliche Verfahren“ habe er folgende:

•    Entwicklung einer übersichtlichen und einheitlichen Dokumentationsstruktur für das ... und Erstellung der erforderlichen Verfahrensanweisungen für die Erneuerung der Zulassung nach ... im Zuge meiner Tätigkeit bei der ...

•    Langjährige Erfahrung in der Erstellung von Kommentaren zu Entwürfen für EU-Verordnungen und ... (...)

•    Maßgeblich beteiligt an der Erstellung der Texte einiger Kapitel des ... sowie Koordination der Inhalte der ersten Ausgabe dieses Dokumentes

•    Aktive Mitarbeit an der Erstellung der Verfahrensanweisungen der ...behörde im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für das ... Audit der ... in Österreich im Jahr ...

Im Bereich „Management- und Organisationsvermögen zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit“ könne er folgende Erfahrungen vorweisen:

•    Stellvertretung des Leiters der ...

•    Interimsmäßige Leitung der Abteilung Y „..." von ... bis ..., davor Stellvertretung des Leiters

•    Ab ... Stellvertreter des Leiters der ...abteilung ... „..." (später Abteilung ...)

•    Unterschriftsberechtigung (ESB) gemäß § 10(4) des Bundesministeriengesetzes

•    Verantwortlich für die Aufsicht über inländische und ausländische von Österreich gemäß ... bewilligte ...betriebe und diesbezügliche fachliche Leitung der Auditoren der ... von ... bis ...

•    Absolvierung zahlreicher Kurse betreffend Führung und Organisation sowie des High Potentials Lehrganges der Verwaltungsakademie für Führungskräfte des Bundes (Personal Leadership und Projektmanagement, Konfliktmanagement und Kooperation im Team, Projektcoaching, etc.)

•    Vorprüfung ... an der ...universität ... im Jahr ...

•    Zweite Diplomprüfung der ... am Institut ... an der ...universität ... im Jahr ...

•    Langjährige Erfahrung bei der Organisation von internationalen Meetings und Kongressen

•    Führung des österreichischen Projektteams für die Vorbereitung und Abwicklung des ... Audits der ... (mehr als ... involvierte Experten) und für die Erstellung des ...

Zum Kriterium „Hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Eigenverantwortlichkeit, Belastbarkeit und Selbständigkeit, überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft sowie verlässliche rationelle Arbeitsleistung unter besonderem Druck“ könne er folgende Erfahrungen vorweisen:

•    Eigenverantwortliche und verlässliche Durchführung zahlreicher Projekte und selbstständiger Aufsichtstätigkeiten

•    Unterschriftsberechtigung (ESB) und langjährige Tätigkeit als Stellvertreter des Abteilungsleiters

•    Häufige Durchführung wichtiger Arbeiten unter hohem Zeit- und Erfolgsdruck (z.B. bei der Vorbereitung und Begleitung externer Audits und Überprüfungen sowie bei Projekten mit strikter Terminsetzung).

Zum Kriterium „verhandlungssicheres Englisch“ habe er auf seine exzellenten Englischkenntnisse, sowie seine ... Prüfung Englisch – Level 6 hingewiesen. Außerdem habe er im Zuge eines ...jährigen Aufenthalts in ... und eines ...jährigen Aufenthalts in ... seine Sprachkenntnisse vertiefen können und erweitere diese laufend im Zuge internationaler Meetings.

Weiters habe er darauf hingewiesen, dass die Bereiche Compliance Management, Standardisierung und Continuous Monitoring gemäß ... und ..., Weiterentwicklung ..., die ...behördliche Aufsicht über die ... (...) und den Österreichischen ... (...) sowie die Mitwirkung in ...betrieblichen und ...technischen Angelegenheiten, die in der neuen Abteilung X Kernbereiche darstellen würden, in den letzten Jahren der Schwerpunkt seiner Tätigkeit für das BMVIT gewesen seien.

Außerdem habe er im ... ... lang im ... der ... (...) in ... die Position „..." für das ... ... (...) Programm innegehabt. Im ... sei er vom BMVIT zur Europäischen Kommission — ... entsandt worden. Dort habe er die Möglichkeit gehabt, einen guten Einblick in die Organisationsstruktur und die Arbeitsweise der EU-Institutionen und -Einrichtungen zu gewinnen. Er habe auch viele Kontakte zu namhaften Personen in der europäischen ..., insbesondere innerhalb des Direktorates für ..., des Europäischen Rates und der ... knüpfen bzw. vertiefen können.

Der Stellungnahme des BMK war auch die Bewerbung von B Bewerbung angeschlossen.

Der Bewerber habe zu seiner Ausbildung angegebene, dass er die Matura an der HTBLuVA, Fachrichtung ..., und das Studium „...“ an der Fachhochschule ... abgeschlossen habe.

Bezüglich seiner beruflichen Tätigkeiten habe er ausgeführt, er sei seit ... ... Sachverständiger, „...“ und ... im Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV), in der Abteilung ....

Zu den geforderten einschlägigen „Erfahrungen im Bereich der ...“ habe der Bewerber ausgeführt, dass er als ... Sachverständiger folgende Aufgaben wahrnehme:

•    Beratung und Information des Leiters der Abteilung ... hinsichtlich der Grundlagen, Basismaterial, Aktualisierung der Erlass-/Befehlslage, Soll-Ist-Vergleich, Analysen, Statistiken zur Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Bereich der Datenverarbeitung der ...

•    Erstellung von Beiträgen für und Teilnahme an fachspezifischen nationalen und internationalen Konferenzen, Besprechungen, Seminaren und Veranlassung der Umsetzung der Ergebnisse

•    Vertretung des BMLV für den Bereich ..., ..., ... (...) zur ... und ...

•    Zuständigkeit für die Umsetzung der Vorgaben durch ... im Bereich ... der Österreichischen ...

•    Erstellung von Beiträgen zu parlamentarischen Anfragen im Fachbereich

•    Beurteilung und Analyse von Gefährdungen von ... während des ...

•    Beurteilung und Analyse von Gefährdungspotenzial auf ... in ...

•    Überprüfung der Aktualität fachdienstlicher und ...rechtlicher Vorschriften im Vollziehungsbereich des BMLV

•    Überwachung, Steuerung und Durchführung von Befundungen von geplanten ... iSd § ... ...

•    Überwachung, Steuerung der Erstellung und eigenständige Erstellung von ...rechtlichen und ...betrieblichen Gutachten unter Berücksichtigung der einschlägigen ...rechtlichen und ...betrieblichen Bestimmungen

•    Mitwirkung als ...rechtlicher und ...betrieblicher Fachexperte bei Verhandlungen auf ... im Hinblick auf die geplante Errichtung von ... iSd § ... sowie von ... iSd § ...

Als „...“ obliege ihm die

•    Leitung der Verfahrensbearbeitung, Steuerung und Koordinierung der Auftragserfüllung der unterstellten Mitarbeiter und die Koordinierung fachspezifischer Querschnittmaterien im BMLV und im Bereich der ...

•    die Vertretung der ...behörde in Verfahrensfragen

•    die Überprüfung der Aktualität der fachdienstlichen und ...rechtlichen Vorschriften im Bereich der Verfahrensbearbeitung im Vollziehungsbereich des BMLV

•    die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Änderungen bzw. die Neuerstellung von Verfahren für die zuständige Behörde

•    die Koordinierung und Überwachung der Zusammenarbeit mit der ...

•    die Analyse von internationalen Vorgaben und Vorschriften und Treffen von Ableitungen für die ...

•    die Erstellung von Vorschriften für die nachgeordneten Dienststellen

Von ... bis ... sei er als Referatsleiter „...“ verwendet worden.

Als „...“ von ... bis ... sei er zuständig gewesen für:

Die Ausarbeitung und Berechnung neuer Verfahren für die ... des ...; die laufende Beurteilung der Aktualität und Evaluierung bestehender Verfahren; die Einarbeitung von sicherheitsrelevanten Änderungen in fachdienstliche Vorschriften; die rechnerische Kontrolle und formaltechnische Überprüfung von ... ...verfahren auf ... im 4-Augenprinzip vor ...behördlicher Genehmigung; die eigenständige Prüfung fachspezifischer ... Informationen/Daten in ... ...publikationen

Von ... bis ... sei er Ausbildungsleiter der ...ausbildung gewesen.

Auslandserfahrungen im Bereich der ... habe er durch kurzzeitige Verwendungen im BMLV (...) gesammelt, weiters im Rahmen der ... ... Gipfel in ... im Jahr ..., als Vertreter BMLV im Bereich ... (...),

im Bereich .../... (...) und im ....

„Kenntnisse der österreichischen Behördenstruktur sowie der europäischen und internationalen Institutionen und ihrer Verfahren“ habe er aufgrund seiner spezifischen Ausbildung, insbesondere im Bereich des nationalen und internationalen Krisenmanagements und in seiner Tätigkeit auf ministerieller Ebene. Als ... Sachverständiger vertrete er die ...behörde bei ...betrieblichen und ...technischen Angelegenheiten gegenüber den österreichischen Behörden. Durch Schulungen im Bereich des Trainingsinstitutes der ... und durch die laufende Teilnahme an Arbeitsgruppen auf europäischer Ebene habe er Kenntnisse über die europäischen und internationalen Institutionen und deren Verfahren erlangt und vertieft.

„Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des nationalen und internationalen ...rechts“ habe er durch seine Ausbildung und die Verwendung als .../... erlangt. Diese Kenntnisse habe er im Laufe seiner Tätigkeit als ... Sachverständiger intensivieren können. Aufgrund dieses Wissens sei es ihm als Fachexperte möglich, das Referat ... bei der Erarbeitung von ..., Ausarbeitung von ..., der Zertifizierung, Aufsicht und der Erstellung von Weisungen über die ..., ... und weiterer Einrichtungen zu unterstützen.

Zu den geforderten „Kenntnissen und Erfahrungen in der Erstellung von Schriftsätzen insbesondere mit Bezug auf ...technische und -betriebliche Verfahren“ habe B ausgeführt, dass er als Referatsleiter „...“ bei der Erstellung von Leistungsplänen und an der Erarbeitung von Vorgaben für die Strukturierung der ... und der Koordination mit der ... mitgewirkt habe. Die Verwendung als ... Sachverständiger umfasse die Überprüfung der Aktualität relevanter fachdienstlicher und ...rechtlicher Vorschriften im Vollziehungsbereich des BMLV, die Überwachung, Steuerung der Erstellung und eigenständige Erstellung von ...rechtlichen und ...betrieblichen Gutachten, das Mitwirken als ...rechtlicher und ...betrieblicher Fachexperte bei Verhandlungen der ...behörde oder sonstiger österreichischer Behörden unter Berücksichtigung der einschlägigen ...rechtlichen und ...betrieblichen internationalen und nationalen Bestimmungen. Als Fachexperte erfolge zudem die Mitwirkung bei der Erstellung der nationalen Verordnungen und Gesetze im Bereich der ... mit Bezug auf das BMLV.

Zu „Management- und Organisationsvermögen und zur Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit […]“ habe der Bewerber ausgeführt, dass es aufgrund der Dislozierung seiner Mitarbeiter auf Standorte im gesamten Bundesgebiet eine besondere Herausforderung sei, die Zusammenarbeit im Team zu erhalten und zu fördern. Die stets termingerechte Aufgabenerfüllung zeige, dass es ihm gelungen sei die Mitarbeiter entsprechend zu unterstützen und zu motivieren. Die Zufriedenheit seiner Vorgesetzten mit seiner Arbeitsweise und seinem Führungsstil würde laufend bestätigt und sei aus dem beigelegten Empfehlungsschreiben (Beilage 8) ersichtlich.

Zum Ausschreibungskriterium „Verantwortungsbewusstsein, Eigenverantwortlichkeit, Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft, Arbeitsleistung unter besonderem Druck“ habe B ausgeführt, dass ... die schrittweise Einführung des ... erfolgt sei, und im Zuge dessen die Verfahrensbearbeitung gänzlich modernisiert habe werden müssen. Die Berechnungen hätten nur mehr elektronisch erfolgen sollen. In den folgenden Jahren sei es seine Aufgabe gewesen, die Verfahrensbearbeitung neu zu organisieren. Für einen ...technischen Sachverständigen und ... sei es unabdingbar, selbständig und verantwortungsbewusst im Sinne der Abteilung ... zu handeln. Seine physische und psychische Belastbarkeit könne aus seiner bisherigen Laufbahn abgeleitet werden, insbesondere aus seiner Tätigkeit als .... Im Auswahlverfahren für diese Funktion seien sämtliche geforderten Persönlichkeitsmerkmale und Kompetenzen überprüft worden. Das Arbeiten unter Zeitdruck sei ein wesentliches Kennzeichen seiner „Dienstwahrnehmung“, ungeachtet der fordernden dienstlichen Verpflichtungen habe er in seiner Freizeit ein ... Hochschulstudium absolviert. Auf ministerieller Ebene im BMLV sei es oftmals notwendig lageangepasst Entscheidungsgrundlagen aufzubereiten, seine verlässliche rationale Arbeitsleistung, auch unter besonderem Druck, seien mehrfach in Mitarbeitergesprächen durch seine Vorgesetzten bestätigt worden. Auch habe er regelmäßig Belohnungen gemäß § 19 Gehaltsgesetz bekommen.

Sein Englisch entspreche Level 5 gemäß EU VO 2015/340; er sei ... Monate dienstlich in ... verwendet worden. Im Zuge seiner Tätigkeiten in internationalen Arbeitsgruppen und bei multilateralen Besprechungen hätten die notwendigen Grundsatzdokumente erarbeitet werden sollen. Hier läge besonderes Augenmerk auf der Koordination der beteiligten Dienststellen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Seine internationale Erfahrung und Reputation sei nur durch verhandlungssichere Englischkenntnisse möglich gewesen.

Bezüglich Erfahrungen außerhalb des BMVIT habe B ausgeführt, dass er Erfahrungen als .../..., als auch „bei qualifizierten Folgeverwendungen sammeln“ habe können, auf ministerieller Ebene sei es ihm in den letzten Jahren möglich gewesen, diese Erfahrungen auf „internationaler Ebene zu erweitern“.

In ihrem „Befund“ A betreffend gab die Begutachtungskommission im Wesentlichen die berufliche Laufbahn des Bewerbers wieder und hielt ergänzend fest, dass er im Bereich ... keine beruflichen Erfahrungen habe, sich jedoch dafür interessiere und mit seinen ArbeitskollegInnen darüber im Austausch stehe. Den Inhalt des Regierungsprogrammes kenne dieser nicht. Er könne sich jedoch vorstellen, dass dort soziale Aspekte enthalten seien, wie der derzeitige Gebrauch des Leasings von MitarbeiterInnen oder Freelancern. Da soziale Fragen auch Sicherheitsfragen seien, sehe er hier eine Rolle der Behörde und gehe auf aktuelle Diskussionen auf EU-Ebene ein.

Bei der Frage nach der Umsetzung von ... sei er vorerst umfassend auf die diesbezüglichen Schwierigkeiten eingegangen. Wichtig sei es, den Prozess effizienter zu gestalten und die nationalen Interessen zu wahren, indem nicht allem bedingungslos zugestimmt werde sowie die österreichische Topografie in die Verhandlungen einfließen zu lassen. Nachdem der Bewerber gebeten worden sei konkret auf die Frage einzugehen, habe dieser ausgeführt, dass die Richtung für die Umsetzung durch die ... bereits vorgegeben sei, welche weiter ausgebaut, vernetzt und auf operationeller Ebene zusammengeführt werden müsse. Österreich sei als Mitglied ... mit ... eines der Vorreiterländer.

Zur Frage der Behördenstruktur sowie der Institutionen und ihrer Verfahren habe der Bewerber sehr detailliert die nationale und internationale Behördenstruktur skizziert und deren Rollen und Tätigkeitsbereiche genannt.

Die Übertragung von Aufsichtstätigkeiten an den ... sehe er gespalten. Einerseits sei der ... näher an den Anwendern und unbürokratischer, andererseits werde die Tätigkeit hauptsächlich von ehrenamtlich tätigen Personen erfüllt, was die Abwicklung der Tätigkeit einer Aufsichtsbehörde erschwere. Er hoffe dieses Problem durch Abschluss eines Rahmenvertrages zu lösen.

Zusätzlich habe er die ... als koordinierende Stelle der ... genannt.

Zum Punkt ...recht habe der Bewerber ausgeführt, dass die Leitung der Abteilung X aus seiner Sicht die nationale Umsetzung der europäischen Verordnung für A..., die ... - an deren Novellierungen er selbst beteiligt war, die ..., die ..., diverse ... unmittelbar beeinflussen würde. Insbesondere würde auch die Umsetzung der ... (...) und eine Änderung der ... Regelungen für ... eine große Rolle spielen.

Auf die Zusatzfrage bezüglich der ... Richtlinie bzw. ... habe er die aktuellen Abstimmungsprozesse auf europäischer Ebene zum Thema Cyber Security geschildert.

Beim Ausschreibungskriterium „Kenntnisse und Erfahrungen in der Erstellung von Schriftsätzen insbesondere mit Bezug auf ...technische und -betriebliche Verfahren“ habe der Bewerber darauf verwiesen, dass er ...technische und ...betriebliche Verfahren nicht geführt und auch keine Schriftsätze iSd AVG erstellt habe. Unter Schriftsätze definiere er allerdings auch alle Arten von Verordnungen und Gesetzen, sowie auch Working Papers und Publikationen, an deren Erstellung er bereits mitgewirkt habe. Er habe auch umfassende Erfahrungen an der Erstellung von Einigungstexten und Pro

Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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