Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §19Rechtssatz
Im Rahmen eines Verfahrens zur Klärung der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO 1994 kann der Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen mangels Vorliegen des nach § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebenen Befähigungsnachweises grundsätzlich auch durch ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammer – welches sich an der einschlägigen Zugangsverordnung zu orientieren hat – erbracht werden. Eine rein „befürwortende“ Stellungnahme ohne ausreichenden Befund zur Prüfung der Nachvollziehbarkeit der gezogenen Schlussfolgerungen stellt aber kein solches, für den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichendes Gutachten dar.
Schlagworte
individuelle Befähigung, Gutachten, Zugangsverordnung, Wirtschaftskammer, Stellungnahme, Befund, Nachvollziehbarkeit, NachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.25.2735.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021