RS Lvwg 2020/11/18 LVwG 41.25-2735/2020

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.11.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §18
GewO 1994 §94 Z12

Rechtssatz

Im Rahmen eines Verfahrens zur Klärung der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO 1994 kann der Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen mangels Vorliegen des nach § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebenen Befähigungsnachweises grundsätzlich auch durch ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammer – welches sich an der einschlägigen Zugangsverordnung zu orientieren hat – erbracht werden. Eine rein „befürwortende“ Stellungnahme ohne ausreichenden Befund zur Prüfung der Nachvollziehbarkeit der gezogenen Schlussfolgerungen stellt aber kein solches, für den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichendes Gutachten dar.

Schlagworte

individuelle Befähigung, Gutachten, Zugangsverordnung, Wirtschaftskammer, Stellungnahme, Befund, Nachvollziehbarkeit, Nachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.25.2735.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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