TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/18 LVwG 41.25-2735/2020

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Entscheidungsdatum

18.11.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §18
GewO 1994 §94 Z12

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau Mag. rer.nat. A B, geb. am ****, G, Fweg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2020, GZ: A 2-067114/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 31.10.2020 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 13.07.2020 vorgelegten Beschwerde der Frau Mag. rer.nat. A B vom 31.10.2020 und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2020 wurde auf Rechtsgrundlagen § 339, § 340 Abs 1 und 3, § 18 und § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idf BGBl. I Nr. 65/2020, Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung, BGBl. II Nr. 38/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Damenkleidermacher (Handwerk), eingeschränkt auf die Herstellung von Baby- und Kinderbekleidung“, durch Frau Mag. rer.nat. A B, geb. am **** in Graz auf dem Standort G, Fweg, nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.

Bescheidbegründend hielt die Behörde fest, dass die Damenkleidermacher -Meisterprüfungsordnung nicht zwischen Baby- und Kinderbekleidung und für Bekleidung für Erwachsene unterscheide und die Anforderungen an die Herstellung von Baby- und Kinderbekleidung, denen der Damenkleidermacher gleichwertig seien, zumal die Bekleidungsstücke zwar wahrscheinlich kleiner, aber hinsichtlich der Herstellung an die gleichen fachlichen Anforderungen gebunden seien, wie die für Erwachsene. Die am Wirtschaftsförderungsinstitut, Wirtschaftskammer Oberösterreich, besuchte Veranstaltung „Herstellung von Kinder- und Babykleidung“ im Ausmaß von 56 Trainingseinheiten sei nicht mit einer positiven Ablegung der fachlichen Module der Meisterprüfung für das Handwerk der Damenkleidermacher vergleichbar oder gleichwertig. Bei dem Schreiben der Landesinnung Oberösterreich der Mode- und Bekleidungstechnik, Sparte Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Oberösterreich, vom 28.07.2020 betreffend Feststellung der individuellen Befähigung handle es sich lediglich um eine Stellungnahme und nicht um ein schlüssiges Gutachten (Befund und Gutachten) über die Damenkleidermachermeisterprüfungsordnung. Aus den weiteren eingebrachten Unterlagen würden keine Ausbildungen oder fachlichen Tätigkeiten für das Gewerbe der „Damenkleidermacher“ hervorgehen. Aufgrund der ununterbrochenen über dreijährigen Tätigkeit als klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin würden zwar die erforderlichen kaufmännischen bzw. unternehmerischen Kenntnisse vorliegen, jedoch würden die antragstellerseitig vorgelegten Befähigungsunterlagen nicht die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Frau Mag.rer.nat. A B für das Gewerbe „Damenkleidermacher (Handwerk), eingeschränkt auf die Herstellung von Baby- und Kinderbekleidung“, nachweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau Mag.rer.nat. A B mit Schriftsatz vom 31.10.2020 rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Aufhebung dieses Bescheides.

Beschwerdebegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Anfang August telefonisch von der Innung für Mode- und Bekleidungstechnik Steiermark Information bekommen habe, dass sie das gegenständliche Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden könne, wobei sie auch die nachgeforderten Unterlagen nachgereicht habe. Sie habe mit der Wirtschaftskammer Steiermark Kontakt aufgenommen, da Kolleginnen mit Vorlage der gleichen Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen keinerlei Probleme gehabt hätten, das auf Baby- und Kinderbekleidung eingeschränkte Gewerbe anzumelden, worunter auch eine Dame aus Graz gewesen sei. Laut Innung für Mode- und Bekleidungstechnik Steiermark könne es eigentlich nicht sein, dass eine Kollegin in Graz mit der gleichen Prüfung in Linz das Gewerbe in Graz habe anmelden können und dies in ihrem Fall nicht gehe. Die Befähigungsprüfung würde einen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeuten und sei von Seiten Gewerbeamtes 2019 erklärt worden, dass diese auch keine 100%ige Garantie für die Anmeldung sei. Telefonisch sei sie vom Gewerbeamt in der Folge darauf hingewiesen worden, dass ein Gutachten von Oberösterreich (gemeint der Wirtschaftskammer Oberösterreich) nötig wäre, zumal die Bestätigung der Befähigungsprüfung nicht ausreiche, wobei auch mit diesem Gutachten nicht garantiert sei, dass sie das Gewerbe bekomme. Auch sei ihr die Prüfung in Graz immer wieder nahegelegt worden und im Schreiben vom 21.09.2020 ein Gutachten über die erbrachte Prüfung schriftlich eingefordert worden. Keine der Kolleginnen habe ein Gutachten nachreichen müssen und stelle dies ihrer Meinung nach eine Ungleichbehandlung dar. Nach Kontaktaufnahme mit der Innung Oberösterreich habe sie die Sache aus zeitlichen Gründen ruhen lassen wollen und werde die Einnahmen beim Verkauf der Kinderbekleidung in keiner Relation zum Aufwand für die Anmeldung des Gewerbes stehen. Statt sich über die Bürokratie und ungleiche Behandlung zu ärgern, habe sie lieber tatsächlich ihrer Arbeit im Rahmen anderer Gewerbe nachgehen wollen und Zeit mit ihrer Familie verbringen wollen, doch nach Erhalt des bekämpften Bescheides, der im Grunde einem österreichweiten Berufsverbot gleichkomme, habe sie dem Ganzen doch erneut nachgehen wollen und das Rechtsservice der WKO Steiermark kontaktiert, nach dessen Auskunft die individuelle Befähigungsprüfung in Linz in ganz Österreich gültig sei, zumal ein österreichweit gültiges Gesetz zugrunde liege und es nicht sein könne, dass eine Kollegin mit der gleichen Bestätigung das Gewerbe habe anmelden können, diese in ihrem Fall jedoch nicht ausreichend sei und sie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, trotz gleicher Prüfung ihrer Kolleginnen in Oberösterreich, Niederösterreich und der Steiermark, nicht erfülle. Es gäbe auch durchaus Unterschiede zwischen Erwachsenen- und Kinderbekleidung, weshalb es in Oberösterreich diese eigene Ausbildung dafür gäbe, bei welcher u.a. auch Sicherheitsrichtlinien für Kinderbekleidung vermittelt worden seien. Ebenso würden Maßschneidertätigkeiten bei Baby- und Kinderbekleidung kaum bis gar nicht Anwendung finden. In ihrem Fall sei jedoch kein Unterschied zwischen Kinder- und Erwachsenenbekleidung gemacht worden und ein Gutachten über die Damenkleidermachermeisterprüfungsordnung verlangt worden. Sie könne keine Ausbildung oder fachliche Tätigkeit im Bereich der Damenkleidermacher vorweisen, zumal sie auch kein Damenkleidermacher sei bzw. werden wolle. Sie habe lediglich um das eingeschränkte Gewerbe für die Herstellung von Baby- und Kinderbekleidung angesucht. Ziel sei es gewesen mit der oberösterreichischen Ausbildung weiteres fachliches bzw. praktisches Wissen im Hinblick auf die Baby- und Kinderbekleidung vermittelt zu bekommen und danach bequeme und nachhaltige, also ressourcenschonende Upcycling-Kinderbekleidung nähen und verkaufen zu dürfen. Sie nähe seit 5 Jahren Kleidung für ihre Kinder und Freundeskinder und habe gedacht im Zuge des Unternehmensgründungsprogramm (UGP Graz) mit Absolvierung der Ausbildung und Prüfung in Linz endlich Baby- und Kinderbekleidung auch verkaufen zu können. Sie erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen, zumal sie eine individuelle Befähigungsprüfung für die Herstellung von Baby- und Kinderbekleidung abgelegt habe und darüber eine Bestätigung vorgelegt habe, welche von Gewerbeämtern in Oberösterreich und Niederösterreich und auch in einem ihr bekannten Fall in Graz akzeptiert worden seien und sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ein Gutachten über eine Damenkleidermachermeisterprüfungsordnung vorzulegen habe, da ihre Kollegin in Graz ebenfalls keine weitere Prüfung in Graz ablegen habe müssen und verstehe sie nicht, aus welchem Grund dies in ihrem Fall nötig wäre, wobei das Gesetz laut Rechtsauskunft der WKO Steiermark in ganz Österreich gültig sei und sei die Begründung, dass die Fälle der Kollegen von der zuständigen Bearbeiterin nicht geprüft würden, ihrer Meinung nach schwach und unzureichend, sodass dies nur den Schluss zulasse, dass ein positiver Bescheid von der Zuständigkeit der jeweiligen Amtsmitarbeiter abhänge und nicht auf der Gesetzesgrundlage beruhe, welche für alle gleich sein müsse, weshalb sie um Gleichbehandlung, Neubeurteilung und Prüfung ersuche und auf positive Rückmeldung hoffe.

Im Beschwerdefall geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark in entscheidungsrelevanter Hinsicht von nachstehendem Sachverhalt aus:

Mit Eingabe vom 05.08.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Gewerbeanmeldung für das Gewerbe „Damenkleidermacher, eingeschränkt auf die Herstellung von Baby- und Kinderbekleidung“, mit Wirkung 05.08.2020 auf dem Standort Fweg, G, wobei auch das Vorliegen von Gewerbeausschlussgründen erklärt wurde.

Dieser Gewerbeanmeldung war eine Bestätigung der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Landesinnung Oberösterreich der Mode- und Bekleidungstechnik, vom 28.07.2020 angeschlossen, worin die Feststellung der individuellen Befähigung von Frau A B, geb. am ****, lautend auf „Damenkleidermacher, eingeschränkt auf die Herstellung von Baby- und Kinderbekleidung“, seitens der Landesinnung Oberösterreich befürwortet werde; - dies aufgrund des Kursbesuches „Herstellung von Kinder- und Babybekleidung“ sowie anschließender Ablegung einer positiven Arbeitsprobe (Theorie und Praxis), weshalb das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO im angestrebten und beantragten Gewerbe angenommen werden könne.

Hingewiesen wurde darin auch darauf, dass es sich dabei lediglich um eine Stellungnahme der Landesinnung Oberösterreich der Mode- und Bekleidungstechnik handle und die Entscheidung über die Erteilung der Gewerbeberechtigung ausschließlich bei der zuständigen Gewerbebehörde liege, wobei die Stellungnahme der Gewerbebehörde vorgelegt werden könne.

Weiters wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:

?   Die Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes Oberösterreich, Wirtschaftskammer Oberösterreich, vom 10.07.2020, in welcher der Beschwerdeführerin der Besuch der Veranstaltung „Herstellung von Kinder- und Babybekleidung“ vom 28.02.2020 bis 10.07.2020 mit 56 Trainingseinheiten bescheinigt wurde;

?   Die Teilnahmebestätigung am AMS Gründerprogramm mit einer Beratungsleistung innerhalb 6-monatiger Vorbereitung, welche die Ausarbeitung der Geschäftsidee zu einem nachhaltig wirtschaftlich realisierbaren Unternehmen umfasste, wobei der Fokus auf der Erarbeitung wesentlichen wirtschaftlicher Inhalte (EA-Rechnung, Steuern, Unternehmensrecht, strategische Planung und Risikomanagement) lag. Bescheinigt wurde darin, dass beschwerdeführerseitig auch noch ergänzend Schulungen absolviert wurden, welche den Businessplan als wesentliches Instrument I und II am 18.02.2020 und 19.02.2020, BWL für Einsteiger am 21.02.2020, Steuern und Abgaben richtig steuern am 26.02.2020 und Social-Media am 05.03.2020 betrafen;

?   Das Reifeprüfungszeugnis des wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums G, G, Sgasse, vom 12.06.1998, einschließlich Jahreszeugnis der 8. Klasse im Schuljahr 1997/1998;

?   Den Bescheid der Universität S über die Verleihung des akademischen Grades Magistra der Naturwissenschaften nach Absolvierung des Diplomstudiums der Studiumrichtung Psychologie vom 26.03.2004;

?   GISA-Auszug auf die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des freien Gewerbes „Erzeugung von Taschen aus gebrauchten und untypischen Werkstoffen“ zur GISA-Zahl: **** vom 30.07.2019;

?   Ruhend-/Wiederinbetriebsmeldung der WKO Steiermark betreffend das Gewerbe „Erzeugung von Taschen aus gebrauchten oder untypischen Werkstoffen“ vom 28.07.2020;

?   Heiratsurkunde;

?   Kopie des Reisepasses;

Das freie Gewerbe „Erzeugung von Taschen aus gebrauchten oder untypischen Werkstoffen“ wird von Seiten der Beschwerdeführerin seit 19.07.2019 ausgeübt, wobei dies bis 31.12.2019 und dann wiederum ab 01.08.2020 erfolgte.

Ersichtlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin von 18.05.2006 mit Unterbrechungen von 10.05.2016 bis 27.11.2016 und 20.03.2017 bis 25.11.2018 dem Beruf der klinischen Psychologin nachging.

Diese Feststellungen ergeben sich bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen gewerberechtlichen Vorschriften lauten wie folgt:

§ 5 GewO 1994:

„(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

§ 16 Abs 1 GewO 1994:

„Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.“

§ 18 Abs 1, 2, 3 und 5 GewO 1994:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

      1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

      2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

      3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

      4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

      5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

      6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

      7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

      8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

      9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

     10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

     11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

      1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

      2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

      3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.“

§ 19 GewO 1994:

„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 94 Z 12 GewO 1994:

„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

                           …

     12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)“

§ 339 Abs 1 GewO 1994:

„Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.“

§ 340 Abs 1 und 3 GewO 1994:

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

§ 1 der aufgrund § 18 Abs 1 GewO 1994 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher und Wäschewarenerzeugung, BGBl. II Nr. 38/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, normiert Nachstehendes:

„Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Damenkleidermacher (§ 94 Z 12 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

      1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

      2. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Mode und Bekleidungstechnik liegt, und

         b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      3. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

         c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

      4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      5. Zeugnisse über

         a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      6. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      7. Zeugnisse über

         a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

         b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

      8. Zeugnisse über

         a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“

Die Module 1, 2 und 3 der Verordnung der Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk der Damenkleidermacher, welche aufgrund der §§ 21 und 352a Abs 2 der GewO 1994 erging, sehen Nachstehendes vor:

„Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.

(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:

a) Lehrabschlussprüfung Herrenkleidermacher (BGBl. Nr. 74/1972, 510/1976, 291/1979)

b) Lehrabschlussprüfung Damenkleidermacher (BGBl. Nr. 74/1972, 510/1976, 291/1979)

(3) Arbeitsproben sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind: a) englischer Ärmelschlitz mit mindestens einem Knopfloch b) passepoilierte Pattentasche c) Brustleistentasche d) an einem frontfixierten Teil Kante- und Fassonverarbeitung ausführen

(4) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 2 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 3 Stunden dauern.

(5) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(6) Das Modul 1 Teil B besteht aus der Anfertigung des von der Meisterprüfungskommission ausgewählten Einreichmodells des Prüfungskandidaten. Im Zuge der Anfertigung des Modells sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1. 1. Maßnehmen und Schnittaufstellen

2. 2. Zuschneiden

3. 3. Herrichten zur Probe

4. 4. Probieren

5. 5. Abändern

6. 6. Anfertigen von Taschen

7. 7. Anfertigen von eingesetzten Ärmeln mit Schlitzen

8. 8. Verarbeiten von Nähten, Kanten, Verschlüssen und Säumen

9. 9. Klassische Verarbeitung oder frontfixieren

10. 10. Anfertigen von Krägen

11. 11. Anfertigen von Knopflöchern

12. 12. Bügeln

13. 13. Einfüttern

Werden bei der Anfertigung des Modells nicht alle genannten Fertigkeiten nachgewiesen, kann die Meisterprüfungskommission Arbeiten vorschreiben, zum Nachweis jener angeführten Fertigkeiten, die nicht bei der Anfertigung des Modells nachgewiesen wurden.

.(7) Nach der Anmeldung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber ein Termin bekannt zugeben bis zu dem er der Meisterprüfungskommission mindestens drei Modellskizzen und die entsprechende Anzahl an Stoffmustern vorzulegen hat.

.(8) In der Einladung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber die von der Meisterprüfungskommission ausgewählte Modellskizze bekannt zugeben und ihm mitzuteilen, dass er für die Ausführung der unter Abs. 7 fallenden Meisterarbeiten eine Vorführperson sowie Stoffe und Zubehör mitzubringen hat.

.(9) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 22 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 25 Stunden dauern.

.(10) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 4.

(1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.

.(2) Teil A wird durch die in § 3 Abs. 2 genannten einschlägigen Lehrabschlussprüfungen ersetzt.

.(3) Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus den Bereichen zu prüfen:

a) Materialkunde (z.B. Stoffarten, Zusammensetzung der Stoffe, Stoffbindungen,...)

b) Verarbeitungstechniken

c) Arbeitsgeräte, Werkstoffe

.(4) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

.(5) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

.(6) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 2 Bereichen zu stellen, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht.

.1. Kundenbetreuung

.a. Kundengespräch

.b. Materialbesprechung

.c. Modellentwurf

.d. Änderungslehre/Materialkunde

.e. Verarbeitungstechniken

.f. Hilfsmittel

.2. Fachliche Sondervorschriften

.a. Normen

.b. Unfallverhütung

.c. Arbeitnehmerschutz

.(7) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

.(8) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung

§ 5. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

.(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.

.(3) Die Projektarbeit umfasst:

.a. Die Anfertigung einer typgerechten Modellskizze für CUT oder Frack oder Anzug oder Trachtenanzug oder

Mantel und Hose nach Fotovorlage

.b. Materialauswahl

.c. Zubehörliste erstellen

.d. Schnitterstellen mit Schnittfertigteilen

.e. Schnittlagenbild

.f. Materialberechnung

.g. Arbeitsplanung

.h. Kalkulation

.(4) Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.“

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde in ihrem Verfahren zutreffend davon aus, dass die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Befähigung bilden (vgl. zur Thematik zB VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211). Gegenständlich strebt die Beschwerdeführerin das „auf die Herstellung von Baby- und Kinderbekleidung“ eingeschränkte, reglementierte Gewerbe „Damenkleidermacher“ an und bildet daher die einschlägige Zugangsverordnung BGBl. II Nr. 399/2008 den Maßstab für den Befähigungsnachweis der Beschwerdeführerin, wobei § 1 leg cit jene Belege nennt, durch welche die fachliche Qualifikation zum Antritt des in Rede stehenden Handwerks als erfüllt anzusehen ist. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nicht vorgelegt. Weiters liegen keinerlei Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Mode und Beruf und Bekleidungstechnik liegt, den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung durch die scherpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikation vermittelt werden vor. Die Beschwerdeführerin hat auch keinerlei Beweismittel beigebracht, welche eine fachliche Tätigkeit, eine einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter eine einschlägige Tätigkeit als Unselbstständige oder eine fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung attestieren.

Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Damenkleidermacher nach § 94 Z 12 GewO 1994 nach den den Gewerbezugang normierenden Regelungen, welche Abstufungen hinsichtlich der „Herstellung von Baby- und Kinderbekleidung“ nicht vorsehen, nicht erbringt.

Zutreffend prüfte die belangte Behörde daher die allfällige Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises aufgrund der beschwerdeführerseitig im Anmeldeverfahren vorgelegten Beweismittel nach § 19 GewO 1994 amtswegig, zumal der Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 2 leg cit nicht erbracht werden konnte und kommt eine Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung nach dieser Bestimmung nur dann in Betracht, „wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden…“. Der Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises kann allerdings kein anderer sein, als jener für die Beurteilung des standardisierten Befähigungsnachweises (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendel, GewO, 3. Aufl., RZ 13 zu § 19 GewO 1994). Das Erfüllen der diesbezüglichen Voraussetzungen lässt sich aus den von Beschwerdeführerseite beigebrachten Beweismitteln nicht in ausreichender Form ersehen und ist es Sache der Beschwerdeführerin, die fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die den Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, stellt auch kein Formgebrechen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dar (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendel, GewO, 3. Aufl., RZ 17 zu § 339 GewO 1994 unter Hinweis auf VwGH am 29.01.1991, 90/04/0217). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung zur Anleitung besteht, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z.B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163).

Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin fachpraktische Tätigkeiten nach § 18 Abs 3 GewO 1994 nicht nachgewiesen. Fachliche bzw. einschlägige Tätigkeiten sind jedoch - ausgenommen den Fall der erfolgreich absolvierten Meisterprüfung - nach dieser Verordnung in Kombination mit den Ausbildungs- bzw. Tätigkeitsnachweisen, sind jedoch für die Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des in Rede stehenden eingeschränkte „Damenkleidermacherhandwerks“ vorausgesetzt und vermag der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten zu werden, wenn sie in ihrem Bescheid auch auf die Verordnung der Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk der Damenkleidermacher Bezug nahm.

Nach § 19 GewO 1994 ist eine Tätigkeit nachzuweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist. Es ist dabei auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018 und VwGH am 02.02.2012, 2010/04/0048). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die absolvierte Ausbildung (bisherige Tätigkeit Bildungsgang) das „Ausbildungsziel“ in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den den Gewerbezugang regelnden Vorschriften (vgl. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047).

Fallbezogen legte die Beschwerdeführerin als Nachweis ihrer Befähigung die Bestätigung über den Besuch der Veranstaltung „Herstellung von Kinder- und Babykleidung“ vom 10.07.2020 des WIFI Oberösterreich vor, in welchem eine Veranstaltungsdauer von 56 Trainingseinheiten in der Zeit vom 28.02.2020 bis 10.07.2020 bescheinigt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich dabei nicht um ein Zeugnis über eine absolvierte „Befähigungsprüfung“, also eine solche welche sich aus den Gewerbezugang regelnden Vorschriften ergibt. Ergänzend dazu wurde von Seiten der Beschwerdeführerin der Gewerbebehörde die „Stellungnahme“ der Landesinnung Oberösterreich der Mode- und Bekleidungstechnik der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 28.07.2020 als Beweismittel für die fachliche Befähigung der Behörde übermittelt. Darin wird die Feststellung der individuellen Befähigung für das beschwerdeführerseitig angemeldete Gewerbe von Seiten der Landesinnung Oberösterreich befürwortet. Begründend wird darin lediglich festgehalten, dass aufgrund des Kursbesuches „Herstellung von Kinder- Babykleidung“ sowie anschließender Ablegung einer positiven Arbeitsprobe (Theorie und Praxis) das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO im angestrebten und beantragten Gewerbe angenommen werden könne, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidung über die Erteilung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde liege. Weder der Bestätigung über den Besuch der genannten Veranstaltung, noch der fachlichen Schlussfolgerung der Wirtschaftskammer Oberösterreich im Schreiben vom 28.07.2020 ist ein ausreichender Befund dahingehend zu entnehmen, welche erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, gemessen am genannten Maßstab für den Nachweis der Befähigung im gegenständlichen Handwerk, der Beschwerdeführerin dabei aufgrund welcher Sachverhalte auf welchem Niveau vermittelt wurden, woran auch die Bestätigung der Landesinnung Oberösterreich der Mode- und Bekleidungstechnik über eine anschließend positiv absolvierte, nicht näher spezifizierte Arbeitsprobe (Theorie und Praxis) nichts zu ändern vermag. Auch mit Blick auf die Informationen des Wirtschaftsförderungsinstituts im Zusammenhang mit der Buchung des genannten Kurses, in welchem Tätigkeiten, wie „Schnittzeichnen für Kinderbekleidung, Materialienkunde, Bindungstechniken, Drucktechniken, Entwurfzeichnen, betriebswirtschaftliches Basiswissen (kaufmännische Grundkenntnisse, Kalkulation, Rechnungslegungspflichten, etc), praktisches Arbeiten in der Werkstatt“ vermittelt werden sollen und Arbeitsproben in Bezug auf „Jogginganzug, Kinderkleid aus BW-Webstoff oder Taufkleid aus BW-Webstoff oder Leinen, Kinderjacke mit Kapuze, Taschen und Zippverschluss, Kinderrock oder Kinderhose mit Zipp und Bundverarbeitungen“ durchgeführt werden sollen, erschließt sich im Beschwerdefall für das Verwaltungsgericht auf Grundlage der vorgelegten Nachweise noch nicht, dass die Beschwerdeführerin damit Tätigkeiten nachwies, welche den in der genannten Zugangsverordnung geforderten, einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Ersichtlich ist lediglich, dass gewisse Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf Schnittzeichnen, Materialienkunde, Bindungstechniken, Entwurfzeichnen in fachlicher Hinsicht erworben wurden und im Rahmen von Arbeitsproben auch gewisse Arten von Kinderkleidung angefertigt wurden. Insbesondere ist aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln nicht zu ersehen, inwieweit die Beschwerdeführerin, bezogen auf „Baby- und Kinderkleidung“ über die erforderlichen Kenntnisse, zB in den Bereichen Materialkunde (beispielsweise Stoffarten, Zusammensetzung der Stoffe, Stoffbindungen, etc), Verarbeitungstechniken, Verarbeitsgeräte, Werkstoffe sowie im Besonderen über jene im Zuge der Arbeitsproben nachzuweisenden Grundfertigkeiten auf dem geforderten Niveau, in Bezug auf den angestrebten eingeschränkten Bereich des Handwerks Damenkleidermacher verfügt.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch auf Unterschiede zwischen der Fertigung von Kleidung Erwachsener- und Kinderbekleidung bezieht, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Gewerbeanmeldung das Gewerbe „Damenkleidermacher“ lediglich „auf die Herstellung von Baby- und Kinderbekleidung“ einschränkte und damit letztere insbesondere nicht auf bestimmte Arten von Kleidern aus diesen Bereichen beschränkte und - ungeachtet des Umstandes, dass damit zwar gewisse Arten von Kleidern, wie zB etwa Brautkleider, etc. - vom Inhalt der begehrten Gewerbeberechtigung naturgemäß nicht umfasst sind, die Behörde nicht unzutreffend auch davon ausging, dass derartige insbesondere Kinderbekleidungsstücke von jenen, welche im Rahmen des uneingeschränkten Damenkleidermacherhandwerks gefertigt werden, zwar im Bereich der Größe unterscheiden, jedoch daher die gleichen fachlichen Voraussetzungen geltend müssen, wie für die Fertigung von Kleidung Erwachsener Damen. Wenn die Beschwerdeführerin inhaltlich davon ausgeht, dass im Rahmen des von ihr angestrebten Gewerbes Tätigkeiten der Maßschneiderei kaum bis gar nicht Anwendung finden werden, so ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass dies, wie beschwerdeführerseitig selbst konstatiert wird, aufgrund des Gewerbewortlauts inhaltlich auch nicht ausgeschlossen ist und die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich auch diesbezüglich über die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fähigkeiten zu verfügen hat.

Dass die belangte Behörde auf Grundlage der ihr übermittelten Nachweise der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch auf die Möglichkeit hinwies, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises, gemessen am geforderten Maßstab einzuholen, ist vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (1117 Blg. Nr. XXI. GP, 88) auch nicht zu beanstanden. Dass nach den erläuternden Bemerkungen der Gesetzesmaterialien auch im Falle der Vorlage eines positiven Gutachtens „die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hierfür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen“ ist (vgl. 1117 Blg. Nr. XXI. GP, 77), hat auch das Höchstgericht (vgl. zB VwGH am 02.02.2012, 2010/04/0048) ausdrücklich ausgeführt.

Zutreffend ging die belangte Behörde fallbezogen aufgrund der die individuelle Befähigung der Beschwerdeführerin befürwortenden Stellungnahme der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Landesinnung Oberösterreich der Mode- und Bekleidungstechnik, vom 20.07.2018, auch im Ergebnis davon aus, dass der kammerseitig darin gezogene Schluss, schon in Ermangelung eines entsprechenden Befundes, nicht nachzuvollziehen ist; - ungeachtet des Umstandes, dass die Frage des Vorliegens der individuellen Befähigung eine von Seiten der Behörde im gegenständlichen Verfahren nach § 19 GewO 1994 amtswegig zu lösenden Rechtsfrage und keine von Sachverständigen zu beantwortende Tatsachenfrage darstellt.

Wie die Wirtschaftskammer Oberösterreich selbst ausführt, obliegt die Entscheidung in der Verwaltungssache der Gewerbebehörde und hat diese aufgrund der von Seiten der Gewerbeanmelderin beizubringenden Beweismittel die fachliche Qualifikation anhand des näher beschriebenen Maßstabes (Vorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis) zu prüfen und erweist es sich als zutreffend, dass die belangte Behörde anhand der beschwerdeführerseitig beigebrachten Beweismittel davon ausging, dass damit die fachliche Qualifikation für das eingeschränkte Handwerk nicht initiativ nachgewiesen wurde und oblag es – wie gesagt – der Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen diesen Nachweis in nachvollziehbarer schlüssiger Weise zu erbringen, wozu die vorgelegten Bestätigungen – wie dargelegt – nicht als ausreichend zu erachten sind, zumal der kammerseitig gezogene Schluss des Vorliegens von Tatsachen, welche für eine individuelle Befähigung der Beschwerdeführerin im angestrebten Gewerbe sprechen, im geforderten Umfang nicht nachvollzogen zu werden vermag (vgl. dazu auch VwGH am 18.03.2015, Ra 2015/04/0005).

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach von anderen österreichischen Gewerbebehörden und auch der Gewerbebehörde in Graz in einem Fall die vorgelegten Beweismittel als ausreichender Nachweis für die Feststellung der individuellen Befähigung im gegenständlichen Gewerbe angesehen worden seien, vermag die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen und kann die Rechtsauskunft der Wirtschaftskammer Steiermark rechtlich nur derart interpretiert werden, dass ein allfälliger rechtskräftiger Bescheid, welcher die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 im genannten Gewerbe wirksam feststellt, auch von anderen österreichischen Gewerbebehörden zu akzeptieren ist. Insbesondere aus dem Umstand, dass in einem oder mehreren Fällen nicht ausreichend schlüssige Nachweise von Seiten österreichischer Gewerbebehörden akzeptiert worden seien und Anbringen von Personen in Bezug auf die Anmeldung des in Rede stehenden Gewerbes mit derartigen Beweismitteln angeblich positiv behandelt wurden, führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin im Beschwerdefall ein subjektives Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung zukäme, zumal auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung („im Unrecht“) zu geben vermag (vgl. zB VwGH am 22.02.2008, 2007/17/0074). Mit anderen Worten, aus einem allfälligen derartigen „Unrecht“ entsteht im gegenständlichen Fall kein für die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Gewerbeanmeldung durchsetzbares Recht.

Es ist daher im Beschwerdefall nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs 1 GewO 1994) im Zuge ihrer gemäß § 340 Abs 1 leg cit GewO 1994 vorzunehmenden Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch die Beschwerdeführerin als Gewerbeanmelderin an dem betreffenden Standort vorliegen, zum Ergebnis kam, dass dies im Hinblick auf den fehlenden Befähigungsnachweis nicht der Fall ist und die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes untersagte, was jedoch nicht bedeutet, dass die Beschwerdeführerin bei geänderter Sachlage bei der Gewerbebehörde nicht neuerlich eine entsprechende Gewerbeanmeldung mit schlüssigen bzw. nachvollziehbaren Beweismitteln für dieses Gewerbe, allenfalls mit weiteren Einschränkungen, einbringen könnte.

Im Ergebnis war der Beschwerde daher, im Lichte der ausschließlich zu lösenden Rechtsfrage, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge zu geben, da sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte und der bekämpfte Bescheid aus den dargelegten Gründen zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

individuelle Befähigung, Gutachten, Zugangsverordnung, Wirtschaftskammer, Stellungnahme, Befund, Nachvollziehbarkeit, Nachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.25.2735.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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