RS Lvwg 2021/1/25 LVwG 30.25-3013/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.01.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
GewO 1994 §94 Z56

Rechtssatz

Wird im Internet eine Urlaubsreise für Sportbegeisterte inklusive sportlicher Ausbildung unter Aufzählung eines Leistungsbündels von Kurs-, Hotel- und Verpflegungsleistungen angeboten, so erweckt dies in Verbindung mit einem Anmeldebutton auf der Homepage in der Öffentlichkeit den Eindruck, der Hompagebetreiber wolle die Buchung einer Pauschalreiseleistung (bzw. jedenfalls die Organisation einer Unterkunft) ermöglichen. Mangels entsprechender Gewerbeberechtigung ist in einem solchen Fall – unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung – von einer Übertretung nach §§ 1 Abs 4 iVm 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 auszugehen.

Schlagworte

Verwaltungsübertretung, unbefugte Gewerbeausübung, Anbieten im Internet, der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit, Urlaubsreise, Pauschalreise, Sporturlaub, Anmeldebutton, tatsächliche Leistungserbringung, sportliche Ausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.3013.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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