Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1Rechtssatz
Für das Vorliegen eines rechtskonformen Entfernungsauftrages iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 ist es neben dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes (§ 13 GewO 1994) bezogen auf jene Person, welcher ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt auch erforderlich, dass hinsichtlich dieser Person eine negative Prognose iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vorliegt. Diese Prognoseentscheidung ist vor Erlassung eines (etwaigen) Entfernungsauftrages zu treffen.
Schlagworte
Entfernungsauftrag, Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, Prüfung durch die Behörde, strafbare Handlung, Persönlichkeit des Verurteilten, PrognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.3169.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021