Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.02.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Behörden und Verwaltungsgerichten ist eine zusätzliche Prüfung von Anlagen, welche sämtliche Voraussetzungen der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung 2015 erfüllen, anhand der Kriterien des § 74 Abs 2 GewO 1994 verwehrt, weil deren Betreiber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung einen Rechtsanspruch auf Genehmigungsfreistellung haben. Insofern ist die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung 2015 – bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen – als lex specialis zu § 74 Abs 2 GewO 1994 anzusehen.
Schlagworte
Genehmigungsfreistellungsverordnung, Betriebsanlagen Voraussetzungen, Anwendungsbereich, Auswirkungen, Prüfungskriterien, Rechtsanspruch, Prüfungsumfang, lex specialisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.15.2645.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021