RS Lvwg 2021/2/10 LVwG 43.15-2645/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.02.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GenehmigungsfreistellungsV 02te 2015 §1 Abs1

Rechtssatz

Behörden und Verwaltungsgerichten ist eine zusätzliche Prüfung von Anlagen, welche sämtliche Voraussetzungen der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung 2015 erfüllen, anhand der Kriterien des § 74 Abs 2 GewO 1994 verwehrt, weil deren Betreiber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung einen Rechtsanspruch auf Genehmigungsfreistellung haben. Insofern ist die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung 2015 – bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen –  als lex specialis zu § 74 Abs 2 GewO 1994 anzusehen.

Schlagworte

Genehmigungsfreistellungsverordnung, Betriebsanlagen Voraussetzungen, Anwendungsbereich, Auswirkungen, Prüfungskriterien, Rechtsanspruch, Prüfungsumfang, lex specialis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.15.2645.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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