Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.02.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Gefährdungsprognose gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wurde hinsichtlich der der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung 2015 unterliegenden Anlagen schon vorab vom verordnungserlassenden Bundesminister durchgeführt und wurden nur jene Anlagen genehmigungsfrei gestellt, bei denen aufgrund der Art der dort ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, der geringen Größe und der in der Verordnung jeweils beschriebenen technischen Ausstattung – nach Einschätzung des Verordnungsgebers – nachteilige Auswirkungen iSd § 74 Abs 2 1994 GewO auszuschließen sind.
Schlagworte
Genehmigungsfreistellungsverordnung, Gefährdungsprognose, Verordnungsgeber, Anwendungsbereich, Betriebsanlagen, nachteilige Auswirkungen, AusstattungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.15.2645.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021