Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Formulierung in § 1 Abs 1 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung 2015 „ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich“ kann iVm dem Titel Genehmigungsfreistellungsverordnung“ sinnvoll nur so gelesen werden, dass Betriebsanlagen, welche die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, nicht zusätzlich anhand der Kriterien des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu prüfen sind, weil der Verordnungsgeber diese Prüfung bei Erlassung der Verordnung bereits vorab durchgeführt hat und daher ex lege davon auszugehen ist, dass Anlagen, welche die Kriterien der Verordnung erfüllen, keine Auswirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 entfalten.
Schlagworte
Genehmigungsfreistellungsverordnung, Betriebsanlagen Voraussetzungen, Anwendungsbereich, Auswirkungen, PrüfungskriterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.15.2645.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021