RS Lvwg 2021/2/10 LVwG 43.15-2645/2020

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Veröffentlicht am 10.02.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.02.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GenehmigungsfreistellungsV 02te 2015 §1 Abs1

Rechtssatz

Die Formulierung in § 1 Abs 1 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung 2015  „ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich“ kann iVm dem Titel Genehmigungsfreistellungsverordnung“ sinnvoll nur so gelesen werden, dass Betriebsanlagen, welche die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, nicht zusätzlich anhand der Kriterien des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu prüfen sind, weil der Verordnungsgeber diese Prüfung bei Erlassung der Verordnung bereits vorab durchgeführt hat und daher ex lege davon auszugehen ist, dass Anlagen, welche die Kriterien der Verordnung erfüllen, keine Auswirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 entfalten.

Schlagworte

Genehmigungsfreistellungsverordnung, Betriebsanlagen Voraussetzungen, Anwendungsbereich, Auswirkungen, Prüfungskriterien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.15.2645.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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