Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360Rechtssatz
Mit einer Verfahrensanordnung nach § 360 Abs 1 GewO 1994 ist der der Rechtsordnung entsprechende Sollzustand klar und deutlich zu beschreiben. Dies bedeutet für den Fall einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, dass jedenfalls die Genehmigungsbescheide anzuführen sind, die konkreten Abweichungen vom Genehmigungsbescheid im Detail dargelegt werden und diesbezüglich dargestellt wird, warum diese genehmigungspflichtig sind. Überdies muss der Verfahrensanordnung entnommen werden können, warum im konkreten Fall § 360 Abs 1a GewO 1994 nicht zur Anwendung kommt.
Schlagworte
Verfahrensanordnung, Umschreibung, Änderung einer Betriebsanlage, Abweichungen vom Genehmigungsbescheid, Erwägungen der Behörde, untrennbare Verbindung zur bescheidmäßigen Anordnung, Mängel in der Verfahrensanordnung, RechtswidrigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.19.2411.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021