RS Lvwg 2021/3/16 LVwG 43.19-2411/2020

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Veröffentlicht am 16.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360

Rechtssatz

Mit einer Verfahrensanordnung nach § 360 Abs 1 GewO 1994 ist der der Rechtsordnung entsprechende Sollzustand klar und deutlich zu beschreiben. Dies bedeutet für den Fall einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, dass jedenfalls die Genehmigungsbescheide anzuführen sind, die konkreten Abweichungen vom Genehmigungsbescheid im Detail dargelegt werden und diesbezüglich dargestellt wird, warum diese genehmigungspflichtig sind. Überdies muss der Verfahrensanordnung entnommen werden können, warum im konkreten Fall § 360 Abs 1a GewO 1994 nicht zur Anwendung kommt.

Schlagworte

Verfahrensanordnung, Umschreibung, Änderung einer Betriebsanlage, Abweichungen vom Genehmigungsbescheid, Erwägungen der Behörde, untrennbare Verbindung zur bescheidmäßigen Anordnung, Mängel in der Verfahrensanordnung, Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.19.2411.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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