RS Lvwg 2021/4/21 LVwG 41.25-1052/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.04.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39
GewO 1994 §340
AVG 1991 §8
AVG 1991 §10
AVG 1991 §13
AVG 1991 §37

Rechtssatz

Wurde eine Beschwerde gegen einen negativen Feststellungsbescheid nach § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994 ausschließlich in der Ich-Form formuliert, nur vom Geschäftsführer im eigenen Namen unterfertigt und finden sich in der Beschwerde selbst keinerlei Hinweise auf ein Einschreiten für die Gesellschaft, dann ist diese trotz Verwendung des Briefpapiers der gewerbeanmeldenden Gesellschaft nur dem Geschäftsführer zuzurechnen, auch wenn diesem diesbezüglich keine Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Gewerbeanmeldung, Geschäftsführer, Parteistellung, Zurechnung der Beschwerde, Briefpapier, Ich-Form, im eigenen Namen, Unterfertigung, persönliche Recht, Rechtsverletzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.1052.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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