Entscheidungsdatum
30.04.2021Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, K, S, Bosnien und Herzegowina, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.03.2021, GZ: BHLB/610210003145/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 29.03.2021 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 2/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.03.2021 wurde Herrn A B eine Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 wie folgt zur Last gelegt und nachstehende Strafe verhängt:
„1. Datum/Zeit: 20.01.2021, 15:10 Uhr
Ort: C, Grenzübergang C, Einreise
Funktion: Beschuldigter
Sie haben als Besitzer eines ausländischen Fahrzeuges gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen ins BG durchgeführt, ohne eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten zu haben, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer den nach § 2 und § 7 berechtigter Personen auch Unternehmen gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und nach eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben. Der Transport wurde von Bosnien und Herzegowina nach Österreich durchgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 15 Abs 1 Z 3 iVm § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
1. Geldstrafe von € 1.452,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tag(en) 19 Stunde(n) 0 Minute(n), Freiheitsstrafe von, Gemäß § 15 Abs 1 Z 3 iVm § 15 Abs 2 zweiter Satz Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2014“
Darüber hinaus wurde darin ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage des § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens € 145,30 zu bezahlen habe und der Gesamtbetrag € 1.598,30 betrage und dieser vorgeschriebene Betrag nicht zur Gänze zu bezahlen sie, da dafür von ihm eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.453,00 einbehalten worden sei und werde dieser Betrag gemäß § 37 Abs 5 VStG zu Gunsten dieses Verfahrens für verfallen erklärt, sodass der noch zu zahlende Gesamtbetrag daher € 145,30 betrage.
Bescheidbegründend stützte sich die Verwaltungsstrafbehörde auf die Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle C vom 27.01.2021, GZ: ****, und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.02.2021, mit welcher dem Beschuldigten auch Gelegenheit gegeben worden sei, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, wobei dieser mit Eingabe vom 17.02.2021 wie folgt Stellung genommen habe:
„Hiermit rechtfertige ich mich schriftlich binnen offener Frist zu der beauftragten Aufforderung in der mir vorgehalten wird, als Besitzer eines ausländischen Fahrzeuges gewerbesmäßige Beförderungen ohne Bewilligung durchgeführt zu haben. Dies entspricht überhaupt nicht der Wahrheit.
Ich wurde an diesem besagten Tag an der Grenze angehalten. Dort musste ich samt meinen Freunden aus meinem Kombi aussteigen. Die Zöllner durchsuchten mein Fahrzeug, ohne mir ein Wort zu sagen, warum dies geschieht. Meine Geldbörse wurde geöffnet, ich wurde aufgefordert mein Handy zu entsperren und ein Heft, wo ich Notiz führen muss wegen dem Grenzübergang in Ka, da dies dort von den Zöllnern verlangt wird wegen der Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund von Corona, wurde vorgefunden. Mir wurde mein ganzes Geld weggenommen und ich musste mir noch was von den Mitfahrenden ausborgen, da mir zwei Beträge, einmal Euro 180,00 und einmal Euro 1.453, als vorläufige Sicherheitsleistung/Beschlagnahme vorgeschrieben wurden. Da ich die insgesamt Euro 1.633,00 nicht hatte, sage der eine Zöllner, dann müssen mir die anderen, also die Mitfahrenden, aushelfen. Nichts blieb mir für Essen oder für die Heimreise übrig. Alles wurde mir weggenommen und ausgeholfen wurde mir, wie vom Zöllner auch befohlen, von den Anderen. Mir wurde nicht mitgeteilt, wieso, weshalb, einfach ich habe zu zahlen. Weder ich noch die Mitfahrenden wurden überhaupt etwas gefragt. Ich wusste an diesem Tag nicht, was da vorgefallen ist und was da geschah. Ich fahre öfters nach W, da ich dort Verwandte und Freunde habe. Sie helfen mir, auf der Internetplattform Willhaben Möbel etc. zu finden, die gratis zu haben sind oder sehr billig angeboten werden. Diese hole ich dann ab. Ich hatte noch nie Probleme bei der Einreise nach Österreich. Seit Corona führe ich jedes Mal einen negativen Coronatest mir. Ich bin sehr überrascht und schockiert, was an diesem Tag geschah. Ich bin kein Verbrecher, begehe keine Straftat und habe auch nie eine begangen. Ich fahre mit meinem Kombi und werde wie ein Schwerverbrecher an der Grenze behandelt, ohne einen Grund zu wissen. Der eine Zöllner mit ex-jugoslawischen Wurzeln verhielt sich sehr brutal gegenüber mir. Er sagte, er würde mich jedes Mal strafen, wenn ich nach Österreich einreise, ob alleine, ob mit Kombi oder PKW und er werde dafür sorgen, dass ich nicht mehr einreisen darf. Sein Verhalten war voll mit Hass erfüllt Meine Vermutung und ich glaube, dass ich richtige liege, ist bei diesem Zöllner die neue religiöse Strenggläubigkeit und der Hass gegenüber anderen Religionen, die zu Konflikten führt. Für Sie klingt das vielleicht absurd, aber anders verhielt sich dieser Zöllner mit ex-jugoslawischen Wurzeln nicht gegenüber mir. Du bist nicht einer von mir, also mach ich mit dir was ich möchte, denn ich bin Zöllner und stärker als du. Ich bin mächtig und du bist nichts. Bestes Beispiel für die religioöse Strenggläubigkeit — Terroranschläge, was W leider auch zu spüren bekam.
Ich bin sehr enttäusche und schockiert, was mir vorgeworfen wird. Alleine, dass niemand an Ort und Stelle befragt wurde, oder mitgeteilt wurde, was da geschieht, ist enttäuschend.
Bin ich in Österreich unerwünscht? Warum? Durchfahren, Sprit tanken, Vignetten kaufen und auf dem Weg etwas konsumieren, ist strafbar. Aber das mir etwas vorgeworfen wird, was in keinster Art und Weise stimmte, finde ich sehr menschenunwürdig, nur wegen Hass, well man eine andere Religion hat. Ich muss für Euro 1.633,00 fast fünf Monate in meiner Heimat arbeiten. Fünf Monate für Etwas, was ich nicht begangen habe. Darf ich in meinem Auto niemanden mitnehmen? Ist das verboten in Österreich? Laut Zöllner darf ich nicht einmal alleine fahren — warum? Warum hat er das Recht mir zu drohen, dass er mich jeden Mal strafen wird und dafür sorgen wird, dass mir meine Einreise verboten wird? Warum — weil ich katholisch bin?“
Behördlicherseits wurde in der Begründung des Strafbescheides ausgeführt, dass zweifelsfrei feststehe, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung zu verantworten habe, da er eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet durchgeführt habe, obwohl er dafür über keine entsprechende Bewilligung verfügt habe. Er sei im Zuge der stationären Kontrolle am Grenzübergang C als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** angehalten worden und hätten die Zollorgane bei der Durchsicht des PKW bzw. der Fahrerkabine Visitenkarten mit der Aufschrift „Kombi prijevoc D“ „dt. D Transporte“ vorfinden können. Des weiteren sei im Handschuhfach des Fahrzeuges ein Notizbuch vorgefunden worden, auf dem der Fahrer eine Passagierliste geführt habe, die nahezu deckungsgleich mit den zum Kontrollzeitpunkt im Fahrzeug befindlichen Personen gewesen sei und seien bei der Kontrolle weitere Passagierlisten für den 21., 24. und 25.01.2021 im Fahrzeug vorgefunden worden, weshalb die dem Beschuldigten angelastete Übertretung zweifelsfrei als erwiesen anzusehen sei.
Bei der Strafbemessung wurden durch die Behörde erschwerende Umstände nicht angenommen und wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd gewertet und ging die Verwaltungsstrafbehörde mangels Angaben des Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von € 1.000,00, keinem Vermögen und keinerlei Sorgepflichten aus und führte bei Verhängung der Strafe im Ergebnis auch spezialpräventive Erwägungen ins Treffen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr A B mit E-Mail vom 30.03.2021, welchem ein Schreiben des Beschuldigten vom 29.03.2021 angeschlossen war, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher er sich unter Hinweis auf ein weiteres Schreiben zur GZ: BHLB/61021003146/2021 gegen die im angefochtenen Straferkenntnis eingeforderte Bezahlung von € 145,40 verwehrte und ersuchte, ihm nicht nach jeder Eingabe von ihm eine weitere Strafe vorzuschreiben. Die genannte und vorgefundene Visitenkarte im Kombi sei von seinem verstorbenen Vater E B-D (D sei sein Spitzname) und sei sein Vater am 13.01.2020 verstorben. Diesbezüglich wurde auch eine Kopie einer Todesanzeige in Bezug auf Herrn E B-D angeschlossen.
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 09.04.2021 mit samt dem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
Mit Eingabe vom 15.04.2021 wurde über verwaltungsgerichtliches Ersuchen auch eine Kopie des behördlichen Verfahrensaktes zur GZ: BHLB/910210003146/2021, übermittelt, in welchem den im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beschwerdeführer fungierenden Herrn A B mit Strafverfügung vom 04.02.2021 eine als Fahrzeuglenker begangene Übertretung der Bestimmungen der §§ 11 Abs 5 Z 5 iVm 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz zur Last gelegt wurde, zumal entgegen der Bestimmung des § 11 leg. cit. er als Lenker die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß Verordnung (EWG) Nr. 684/92 - Art. 3a bei der Personenbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt nicht mitgeführt und dem Organ der Straßenaufsicht bei der Kontrolle nicht vorgezeigt habe und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 180,00, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und elf Stunden, auf Rechtsgrundlage § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz verhängt bzw. festgesetzt.
Über verwaltungsgerichtliches Ersuchen an die Wirtschaftskammer Österreich, Außenstellewirtschaftscenter Sarajevo, konnte auch lediglich geklärt werden, dass an der bekannten bosnischen Adresse ein Unternehmen „D d.o.o.“ vorgefunden und wurde über verwaltungsgerichtliches Ersuchen mit Eingabe vom 27.04.2021 auch ein Firmenbuchauszug vom zuständigen Amtsgericht in S übermittelt.
In verfahrensrelevanter Hinsicht lässt sich weiters Nachstehendes feststellen:
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lag eine Anzeige der Zollstelle C, Zollamt Österreich, vom 27.01.2021, GZ: ****, zugrunde, mit welcher der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eine Übertretung nach § 15 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, begangen durch Herrn A B, am 20.01.2021 um 15.10 Uhr, GU C, im Rahmen der Beförderung auf der Straße mit dem PKW, Kennzeichen ****, Reiseroute „BA via AT“, zur Last gelegt wurde und der Sachverhalt darin wie folgt festgehalten wurde:
„Im Zuge einer stationären Kontrolle am Grenzübergang C, wurde der PKW mit dem amtlichen bosnischen Kennzeichen ****, gelenkt durch A B angehalten. Nach Durchsicht der Fahrerkabine wurden die Zollorgane aufmerksam auf eine Visitenkarte. Auf der beigelegten Visitenkarte steht: „Kombi prijevoz D“ „dt. D Transporte“. Im Handschuhfach befand sich noch ein Notizbuch, wo oben genannter Fahrer eine Passagierliste (siehe Anhang) führte, die nahezu deckungsgleich mit den an Board befindlichen Personen für den 20.01.2021 war:
F G (Adna Passagierliste) – W
H I
J K – W
L M – W
H N
O P – W
Q R – W
Des Weiteren wurden noch Passagierlisten für den 21., 24. und 25.01.2021 festgestellt (siehe Anhang).
Der Fahrer leistete eine Sicherheit in Höhe von Euro 1.633,- (Blockblatt **** Euro 1.453,- u. **** Euro 180,-) und wurde über die Anzeige informiert.“
Diese Anzeige, welcher insbesondere neben Kopien der Reisepässe der beförderten Personen auch die Personenlisten vom 21., 24., 25. und 27.01.2021 angeschlossen waren, wurde der Verwaltungsstrafbehörde mit Eingabe vom 29.01.2021 übermittelt, wobei laut Anzeige sich der Beschuldigte dahingehend äußerte, dass er nicht gewusst habe, dass er eine Genehmigung/Konzession dafür benötige und ging der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zuvor bereits ein Schreiben des Herr A B vom 22.01.2021, mit E-Mail vom selben Tag, zu, in welcher Herr A B insbesondere um „Klärung des Vorfalls“ ersuchte. Diesem Schreiben ist nachstehende Sachverhaltsschilderung des späteren Beschuldigten zu entnehmen:
„Betrifft: Vorfall am 20.01.2021 Grenzübergang C
Sehr geehrte Damen und Herren!
Am Mittwoch, den 20. Jänner 2021 passierte ich mit meinem Kombi den Grenzübergang C. Dort wurde ich aufgefordert, auf die Seite zu fahren. Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin, habe ich nicht verstanden, was von mir verlangt wird und was geschieht. Mein Kombi wurde dort von den Beamten durchsucht, meine Geldbörse geöffnet, dass darin befindliche Geld gezählt, mein Handy genommen und die Entsperrung von diesem verlangt. Da ich öfters nach W fahre, um alte Möbel, die im Internet gratis oder sehr billig angeboten werden, abzuholen und bis dato nie Probleme hatte, verstand ich das alles nicht. Einen negativen Test hatte ich an diesem Tag, wie auch immer mit. Da es seit längeren, auch schon vor Corona, keine direkte Busverbindung in meine Heimatstadt und Umgebung gibt, fuhren auch mit mir, wenn Platz vorhanden war, Leute mit. Da ich kein Unternehmen betreibe und auch in keinem beschäftigt bin, finanziere ich meinen Lebensunterhalt durch Verkauf der alten Möbel aus W und Umgebung in meiner Heimat. Die Personen, die mitfahren und mitfuhren, sind aus meiner Stadt, die in W wohnhaft sind oder Bekannte besuchen. Dadurch beteiligten sie sich an meinem Spritkosten und an der Maut. Da aufgrund der jetzigen Situation mir wegen der Nachverfolgung wegen Corona, falls dann jemand positiv gewesen wäre, geraten wurde, jedes Mal zu notieren, wer im Kombi mitfuhr, tat ich dies auch. Diese Vermerke wurden von den Beamten auch im Kombi gefunden und darauf sagten diese: BINGO! Aufgrund dessen vermute ich, dass mir etwas unterstellt wird. Wie gesagt, ich verstehe kein Deutsch und konnte deshalb nicht herausfinden, was los ist. Mir wurden zwei Bescheinigungen über eine vorläufige Sicherheitsleistung/Beschlagnahme ausgestellt. Eine der Höhe von EUR 1.453,-- und eine in der Höhe von EUR 180,--. Ich hatte EUR 1.440,-- mit, davon gehörten EUR 1.200 nicht mir. Der Rest für die Sicherheitsleistung/Beschlagnahme wurde mir von den mitfahrenden gegeben. Die Mitfahrenden wurde von den Beamten überhaupt nicht befragt. Ich wurde dort von diesen ausgelacht, ich weiß nicht warum. Ein Schwerverbrecher bin ich nicht, dass ich so behandelt werden musste. Ich möchte noch dazu sagen, dass mir nicht einmal ein Geld für ein Essen von den Beamten übrig gelassen wurde. Mir wurde alles beschlagnahmt. Am 21. Jänner fuhr ich dann sofort wieder in meine Heimat zurück, Ich bitte Sie, mich aufzuklären, was mir unterstellt wird. Diesen Brief verfasste eine Bekannte von mir, da ich wie gesagt, kein Deutsch verstehe. Ich bitte Sie, mich so schnell wie möglich aufzuklären, was da passiert ist und was mit dem beschlagnahmten Geld passiert.
Ich danke im Voraus
und verleibte mit freundlichen Grüßen
A B“
Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.02.2021, unter Vorhalt einer Verwaltungsübertretung wie im späteren Straferkenntnis, und Rechtfertigung des im Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde Beschuldigten vom 17.02.2021, erließ die Verwaltungsstrafbehörde das nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Straferkenntnis vom 23.03.2021.
Dass der Beschwerdeführer in Bosnien ein Mietwagenunternehmen betreibt und nach den in Bosnien und Herzegowina geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt ist, ist nicht mit Sicherheit festzustellen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und den darin erliegenden Urkunden, sowie den Ermittlungsergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Im übermittelten Firmenbuchauszug des zuständigen Amtsgerichtes in S scheint ein Unternehmen „D d.o.o., S“ auf und ist auch ein gewisser A B darin angeführt, jedoch mit Adresse T und ist betreffend die Unternehmenstätigkeit neben zahlreichen anderen Tätigkeiten auch die „inländische Personenbeförderung“ ersichtlich. Ein Geburtsdatum des Verantwortlichen ist nicht angegeben und vermag trotz Gleichnamigkeit auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen zu werden, dass der Beschwerdeführer, geb. am ****, mit der Abgabegestelle in K, S, der Verantwortliche des genannten Unternehmens D d.o.o. ist.
Ungeachtet dieses Umstandes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgebenden Regelungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 lauten wie folgt:
§ 1 Abs 1 und Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996:
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie
2. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“
§ 11 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996:
„(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder
2. Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2009, ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 S. 15, oder
4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder
5. Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2011, ABl. Nr. L 8 vom 12.1.2012 S. 38,
sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 Z 2 wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung nicht besteht oder der Genehmigungswerber bereits wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholter geringfügiger Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999 rechtskräftig bestraft wurde. Eine Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.
(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, oder Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Genehmigung, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Genehmigung nach Abs. 1 Z 2 auszugeben. Die Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes umfassen.
(5) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Genehmigung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Genehmigung.“
§ 15 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996:
„(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;“
§ 15 Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996:
„Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.“
§ 15 Abs 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996:
„Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.“
§ 1 Abs 1 bis 5 GewO 1994:
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.“
„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;“
Im Beschwerdefall hielt die Verwaltungsstrafbehörde Herrn A B vor, am näher beschriebenen Ort zur Tatzeit als „Besitzer eines ausländischen Fahrzeuges“ die gewerbsmäßige Beförderung von Personen von Bosnien und Herzegowina nach Österreich, durchgeführt zu haben, ohne eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten zu haben, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebiet liegenden Orten in das Ausland, außer den nach § 2 und § 7 berechtigten Personen, auch Unternehmen gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten und zu haben und erklärte auch die einbehaltene Sicherheitsleistung im Ausmaß von
€ 1.453,00 zu Gunsten des Verwaltungsstrafverfahren für verfallen.
§ 15 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 sieht eine mit Geldstrafe bis zu
€ 7.267,00 zu ahndende Verwaltungsübertretung vor, wenn ein Unternehmer eine Beförderung gemäß § 11 Abs 1 Z 2 leg. cit. ohne die erforderliche Genehmigung durchführt. Dem Gesetzeswortlaut der Strafbestimmung folgend ist somit nicht nur das Fehlen einer Genehmigung tatbestandsmäßig, sondern hat es sich dabei auch um eine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu handeln.
§ 11 Abs 1 Z 2 leg. cit. normiert in diesem Zusammenhang, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebiet liegenden Orten in das Ausland, außer den nach den §§ 2 und 7 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 berechtigten Personen, auch Unternehmen gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich sind.
Gegenständlich geht es somit nach dem Wortlaut dieser Regelung darum, dass Unternehmen, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind, u.a. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebiets liegenden Orten in das Ausland, wenn es sich nicht um Personen nach den §§ 2 und 7 leg. cit. handelt, vornehmen dürfen, wenn sie zusätzlich Inhaber einer Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich sind.
Im in Rede stehenden Fall hielt die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer die angelastete Übertretung im wesentlichen unter Anführen von verba legalia und nicht in der Funktion eines „Unternehmers“, sondern als „Besitzer eines ausländischen Fahrzeuges“ vor. Ungeachtet des Umstandes, dass lediglich angeführt wurde, dass der Personentransport von Bosnien und Herzegowina nach Österreich durchgeführt worden sei und damit die Orte, welche außerhalb des Bundesgebietes liegen und von welchen die Personenbeförderung in das Bundesgebiet vorgenommen worden sei, nicht angeführt wurden, wurde auch hinsichtlich eines Unternehmensstandortes des Beschwerdeführers in der bekämpften Erledigung keine Aussage getroffen und ist dem behördlichen Straferkenntnis auch nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach den im Staat des Standortes seines Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt war (vgl. § 11 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996) und es sich daher um eine Beförderung gemäß § 11 Abs 1 Z 2 leg. cit. handelte, welche ohne die dafür erforderliche Genehmigung der „obersten Verkehrsbehörde“ für den Verkehr nach Österreich durchgeführt wurde. Die Angabe einer Transportroute „von Bosnien und Herzegowina nach Österreich“ lässt für sich noch nicht auf die Unternehmensgesellschaft und den Standort eines allfälligen Unternehmens schließen. Dies ist nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten deshalb von Belang, da dem Gesetzeswortlaut folgend lediglich dann eine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 vorliegt, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der – wie gesagt - nach den im Staat des Standortes seines Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt ist. Ist dies der Fall - worauf der verwaltungsstrafrechtliche Vorhalt im Spruch des Straferkenntnisses, in Ermangelung der genannten Angabe, nicht schließen lässt - und fehlt es einem derartigen Unternehmer an einer Genehmigung der „Obersten Verkehrsbehörde“ nach § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 wäre die Durchführung einer derartigen Personenbeförderung ohne die erforderliche Genehmigung nach § 15 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 strafbar. Zu beachten gilt es jedoch auch, dass die Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bosnien/Herzegowina über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße, BGBl. III Nr. 63/2003, welche auch auf den Gelegenheitsverkehr mit Fahrzeugen zur Personenbeförderung („mehrmals neun Personen einschließlich des Lenkers“) auch im Bereich des Gelegenheitsverkehrs Anwendung findet (vgl. Art. 1 iVm Art. 2 Abs 1 und 5 und Art. 4) und auch Ausnahmen hinsichtlich der Genehmigungspflicht nach Art. 5 im Zusammenhang mit genehmigungsfreien Verkehren (Art. 7 leg. cit.) unter gewissen Voraussetzungen vorsieht, sodass gewisse Verkehrsdienste auch ohne das Erfordernis einer Genehmigung der Vertragsparteien durchgeführt werden dürfen, wobei nach diesem zwischenstaatlichen Übereinkommen als „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft gilt, welche im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist (vgl. Art. 2 Abs 4 leg. cit.).
Handelt es sich jedoch um einen Unternehmer, dem im Staat des Standortes seines Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen eine Befugnis nicht zukommt, so wird eine Beförderung gemäß § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 nicht durchgeführt, mag auch eine allenfalls erforderliche Genehmigung nicht vorliegen.
Im Ergebnis folgt aus dem Gesagten, dass Strafbarkeit nach § 15 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 voraussetzt, dass eine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z 2 leg. cit. durchgeführt wurde, was dann der Fall ist, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der nach den im Staat des Standortes seines Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt ist und wenn dieser die dafür erforderliche Genehmigung des „Verkehrsministers“ nicht innehat. Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz trifft somit im gegenständlichen Zusammenhang lediglich in jenem Bereich besondere Bestimmungen, in welchem die Beförderung von einem Unternehmer im Sinne der Regelung des § 11 Abs 1 leg. cit. ohne die erforderliche Genehmigung (vgl. § 11 Abs 1 Z 2 leg cit.) durchgeführt wird. Wird keine Beförderung nach § 11 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 durchgeführt und liegt jedoch eine selbstständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht vorgenommenen Personenbeförderung dennoch vor, so könnte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Verwaltungsstraftatbestand der Regelung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verwirklicht worden sein. Die von Seiten der belangten Behörde durchgeführte Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 15 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 wegen fehlender Genehmigung der „Obersten Verkehrsbehörde“ setzt somit nicht nur zwingend voraus, dass eine Konzession nach § 2 leg. cit. nicht vorliegend ist, sondern auch, dass der Unternehmer nach dem Recht des Unternehmensstandortes gemäß § 11 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 berechtigt war, Beförderungen von Personen dieser Art durchzuführen, andernfalls keine Beförderung nach dieser Bestimmung, welche jedoch Tatbestandsmerkmal der Strafbestimmung des § 15 Abs 1 Z 3 leg. cit. ist, gegeben ist. Die Umschreibung der Tat nach § 44a VStG hat daher zwingend auch die Unternehmereigenschaft des Beschuldigten bzw. die Firma des Unternehmers, für das er verantwortlich ist, den ausländischen Standort und die ermittelte Tatsache des Vorliegens dieser Befugnis am ausländischen Standort zu umfassen und stellt das bloße Anführen der fehlenden ministeriellen Genehmigung, sowie der verba legalia mit dem Sachverhalt des gewerblichen Personentransportes von Bosnien und Herzegowina als „Fahrzeugbesitzer“ fallbezogen keine ausreichende Tatumschreibung dar, deren Richtigstellung durch das Verwaltungsgericht auch einen nicht zulässigen Austausch der Tat darstellen würde. Dies auch deshalb, da vor dem Hintergrund des § 1 Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 subsidiär die Regelungen der GewO 1994 Anwendung finden und bei fehlender Befugnis des Unternehmers am ausländischen Unternehmensstandort, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Gewerbsmäßigkeit nach § 1 Abs 2 GewO 1994, allenfalls die Übertretung der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 wegen des Durchführens einer gewerbsmäßigen Personenbeförderung ohne Gewerbeberechtigung (Konzession nach § 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996) anzulasten wäre.
Dem Beschwerdeführer wurde die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des strengen Konkretisierungsgebotes der Regelung des § 44a VStG fallbezogen nicht derart vorgehalten, dass diese ohne Auswechslung der Tat von Seiten des Verwaltungsgericht noch präzisiert werden hätte können und ist dem Verwaltungsstrafakt, vor dem Hintergrund der Verantwortung des Beschwerdeführers, auch nicht zu entnehmen, dass dieser tatsächlich ein derartiges Unternehmen im Ausland betreibt, was auch auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch nicht mit Sicherheit hat festgestellt werden können.
Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde implizit auch auf eine allfällige behördliche „Doppelbestrafung“ bezog, ist festzuhalten, dass er sich in der gegenständlichen Beschwerde lediglich gegen die weitere Bezahlung von € 145,40 wendete und das Straferkenntnis zur GZ der Verwaltungsstrafbehörde BHLB/61021003146/2021 eine Bestrafung in der Funktion als „Lenker“ und nicht als „Unternehmer“ betraf, gegen welches er jedoch nicht Beschwerde erhob.
Im Ergebnis war daher das bekämpfte Straferkenntnis mit Verfallsausspruch aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gelegenheitsverkehr, Personenbeförderung, Unternehmereigenschaft, Bestrafung, Genehmigung der obersten Verkehrsbehörde, Befugnis am Standort des Unternehmens, Übertretung der GewO, fehlende Unternehmereigenschaft, Tatbestandsmerkmale, StrafbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.1064.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021