Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.05.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §376 Z62Rechtssatz
Ungeachtet der Tatsache, dass die 1. Teilgewerbe-Verordnung 1998 durch § 376 Z 62 GewO 1994 außer Kraft gesetzt wurde, ist der Nachweis der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ in Form eines Zeugnisses über ausreichend fachliche Tätigkeit in den Kernbereichen dieses Gewerbes (diese betreffen das Ausheben, das Planieren, das Abtragen, das Abbrechen, das Sichern, das Drainagieren und das Schlichten) zu erbringen, zumal § 376 Z 62a GewO 1994 auf die in der zitierten Verordnung genannten Belege Bezug nimmt. Nur durch einen ausreichend nachvollziehbaren Nachweis, der sich auf die Kerntätigkeiten dieses Gewerbes bezieht, eine Abgrenzung der Tätigkeiten zum freien Erdbewegergewerbe ermöglicht und das Ausmaß der Praxis konkret beschreibt, kann sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser Tätigkeit ausreichend Erfahrungen vermittelt wurden, welche zur selbständigen Gewerbeausübung erforderlich sind.
Schlagworte
individuelle Befähigung, Erdbau, Baugewerbetreibender, Zeugnis, Nachweis, fachliche Tätigkeit, Kernbereiche, Belege, Teilgewerbe-Verordnung, Erfahrungen, freies Erdbewegergewerbe, PraxisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.1326.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021