RS Lvwg 2021/5/10 LVwG 41.25-1326/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.05.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §376 Z62
TeilgewerbeV 01te 1998 §8

Rechtssatz

Ungeachtet der Tatsache, dass die 1. Teilgewerbe-Verordnung 1998 durch § 376 Z 62 GewO 1994 außer Kraft gesetzt wurde, ist der Nachweis der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ in Form eines Zeugnisses über ausreichend fachliche Tätigkeit in den Kernbereichen dieses Gewerbes (diese betreffen das Ausheben, das Planieren, das Abtragen, das Abbrechen, das Sichern, das Drainagieren und das Schlichten) zu erbringen, zumal § 376 Z 62a GewO 1994 auf die in der zitierten Verordnung genannten Belege Bezug nimmt. Nur durch einen ausreichend nachvollziehbaren Nachweis, der sich auf die Kerntätigkeiten dieses Gewerbes bezieht, eine Abgrenzung der Tätigkeiten zum freien Erdbewegergewerbe ermöglicht und das Ausmaß der Praxis konkret beschreibt, kann sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser Tätigkeit ausreichend Erfahrungen vermittelt wurden, welche zur selbständigen Gewerbeausübung erforderlich sind.

Schlagworte

individuelle Befähigung, Erdbau, Baugewerbetreibender, Zeugnis, Nachweis, fachliche Tätigkeit, Kernbereiche, Belege, Teilgewerbe-Verordnung, Erfahrungen, freies Erdbewegergewerbe, Praxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.1326.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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