TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/27 96/10/0212

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.1997
beobachten
merken

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Jänner 1994, Zl. IV-2616/3-1993, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte auf den Grundstücken Nr. 1282 und 1285/4 KG S gemäß § 50 Abs. 6 iVm § 56 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (NG 1990), "als dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widersprechend" abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird nach Wiedergabe von § 50 Abs. 6 NG 1990 und § 20 Abs. 1 und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969 die Auffassung vertreten, es bestehe kein sachlicher oder funktionaler Zusammenhang der Baumaßnahme mit der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde, in dem das Grundstück als Grünland ausgewiesen sei. Wegen dieses Widerspruches zum Flächenwidmungsplan könne im Sinne des § 50 Abs. 6 NG 1990 die Bewilligung nicht erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. März 1996, Zl. A 16/96, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" im § 50 Abs. 6 NG 1990 als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G 59/96 u.a. ausgesprochen, daß die oben wiedergegebene Wortfolge verfassungswidrig war.

Der angefochtene Bescheid beruht auf jener Vorschrift, deren Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof mit dem erwähnten Kenntnis festgestellt hat. Die vorliegende Beschwerdesache ist ein Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG; die erwähnte Wortfolge im § 50 Abs. 6 NG 1990 ist im Beschwerdefall somit nicht anzuwenden. Daraus folgt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der somit (in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100212.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten