RS Lvwg 2021/8/5 LVwG-AV-1003/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. In diesem Fall muss vielmehr die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung; Gefährdung; Gutachten; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1003.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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