TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/4 G305 2242622-1

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Veröffentlicht am 04.08.2021
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Entscheidungsdatum

04.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §2 Abs1 Z2
GSVG §25
GSVG §40

Spruch


G305 2242622-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX, vom XXXX.2021, VSNR: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX vertreten durch Mag. Helmut ALLESCH, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Gabelsbergerstraße 2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.2021, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm §§ 409 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die endgültigen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeiträume vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 mit monatlich EUR 4.900,00, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit monatlich EUR 3.329,99 und vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 mit monatlich EUR 4.522,23 fest (Spruchteil 1.) und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, endgültige monatliche Beiträge für folgende Zeiträume zu leisten: in der Pensionsversicherung für die Zeiträume vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich EUR 857,50, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von monatlich EUR 582,75 und vom 01.01.2013 in Höhe von monatlich EUR 836,61; in der Krankenversicherung für die Zeiträume vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich EUR 374,85, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von monatlich EUR 254,74 und vom 01.01.2013 in Höhe von monatlich EUR 345,95.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF vom XXXX.2008 bis XXXX.2012 und seit XXXX.2013 bis laufend aufgrund der auf „Gastgewerbe“ lautenden Gewerbeberechtigung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und im Zeitraum XXXX.2012 bis XXXX.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung als Gesellschafterin der kammerzugehörigen „XXXX“ nach § 2 Abs.1 Z 2 GSVG unterlegen sei. Der belangten Behörde seien gemäß § 229a GSVG Einkommensteuerbescheide von der Abgabenbehörde übermittelt worden und sei der Beschwerdeführerin die sich daraus ergebende Nachbelastung im ersten Quartal 2021 vorgeschrieben worden. Zur endgültigen Ermittlung der Beitragsgrundlagen heißt es, dass dafür die auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, heranzuziehen seien. Als Einkünfte würden dabei jene im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Der Bescheid enthält weiters eine rechnerische Darstellung der von der belangten Behörde in den angeführten Zeiträumen ermittelten Beitragshöhen.

2. Gegen den der BF mit RSb-Brief am 21.04.2021 zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihrer ausgewiesenen steuerlichen Vertretung am 14.05.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2011 bis 2013 richte und werde die Feststellungsverjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG gegen die Beitragsvorschreibung eingewendet. Zur Beitragsvorschreibung für das Jahr 2011 heißt es, dass die endgültige Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2011 auf Basis des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 vom XXXX.2013 erfolgt sei. Demnach sei am XXXX.2016 (bei fünfjähriger Verjährungsfrist am XXXX.2018) Verjährung eingetreten. Der auf Grund einer Wiederaufnahme für das Jahr 2011 ausgestellte Einkommensteuerbescheid vom XXXX.2020 könne zu keiner neuen Feststellung führen, da bereits Verjährung eingetreten sei. Zur Beitragsvorschreibung für das Jahr 2011 führte die BF aus, dass die endgültige Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 auf Basis des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 vom XXXX.2014 erfolgt sei. Demnach sei am XXXX.2017 (bei fünfjähriger Verjährungsfrist am XXXX.2019) Verjährung eingetreten. Der auf Grund einer Wiederaufnahme für das Jahr 2012 ausgestellte Einkommensteuerbescheid vom XXXX.2020 könne zu keiner neuen Feststellung führen, da bereits Verjährung eingetreten sei. Zur Beitragsvorschreibung für das Jahr 2013 heißt es, dass die endgültige Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 auf Basis des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 vom XXXX.2015 erfolgt sei. Demnach sei am XXXX.2018 (bei fünfjähriger Verjährungsfrist am XXXX.2020) Verjährung eingetreten. Der auf Grund einer Wiederaufnahme ausgestellte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom XXXX.2020 könne zu keiner neuen Feststellung führen, da bereits Verjährung eingetreten sei.

Ihre Beschwerde verband die BF mit dem Begehren, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die vorgeschriebenen Beiträge entsprechend korrigiert werden mögen.

Die Berechnungsmethode bezüglich der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung bzw. die Ermittlung der jeweiligen Beitragshöhen wurden nicht in Zweifel gezogen.

3. Am 20.05.2021 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX.2021, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Der Aktenvorlage war ein zum XXXX.2021 datierter Vorlagebericht angeschlossen, den das erkennende Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit hg. Verfügung vom28.06.2021 zur Kenntnis brachte und ihr die Gelegenheit einräumte, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (30.06.2021) dazu zu äußern.

Die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Wegen der ihr verliehenen, auf „Gastgewerbe“ lautenden Gewerbeberechtigung unterlag die Beschwerdeführerin vom XXXX.2008 bis XXXX.2012 und unterliegt sie seit dem XXXX.2013 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.

Als Gesellschafterin der kammerzugehörigen „XXXX“ unterlag sie vom XXXX.2012 bis XXXX.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG.

1.2. Gemäß § 229a GSVG übermittelte die Abgabenbehörde der belangten Behörde folgende, die Beschwerdeführerin betreffende Einkommensteuerbescheide:

am XXXX.2013 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, der bei der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 26.109,37 auswies,

am XXXX.2014 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, der bei der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 1.604,80 auswies und

am XXXX.2015 den Einkommensteuerbescheid für dass Jahr 2013, der bei der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von – EUR 4.034,97 auswies.

1.3. Ein von der Abgabenbehörde über Antrag der BF durchgeführtes Wiederaufnahmeverfahren führte zu einer Berichtigung der in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011, 2012 und 2013 ausgewiesenen Einkommenshöhen.

Die in der Folge auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrensnach der BAO von der Abgabenbehörde berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013 stellte diese der belangten Behörde gemäß § 229a GSVG am 01.12.2020 und am 11.12.2020 zur Verfügung.

Demnach erzielte die BF im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 tatsächlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 82.795,75.

Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 erzielte sie tatsächlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 37.968,59.

Im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 erzielte sie tatsächlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 46.500,41.

Die Höhe der in den jeweiligen Kalenderjahren von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergibt sich aus den berichtigten und unangefochten gebliebenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011 vom XXXX.2020, 2012 vom XXXX.2020 und 2013 vom XXXX.2020.

1.4. Aus den von der Abgabenbehörde der belangten Behörde am 01.12. bzw. am 11.12.2020 zur Verfügung gestellten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011, 2012 und 2013 ergaben sich auf Grund der von der Abgabenbehörde festgestellten deutlich höheren Einkünfte aus Gewerbebetrieb Nachbelastungen, die die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin mit der Übermittlung eines Kontoauszuges vom XXXX.2021 geltend machte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Höhe der in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen (2011, 2012 und 2013) tatsächlich erzielten Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den genannten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX vom XXXX.2020 für das Jahr 2011 [AS 4], vom XXXX.2020 für das Jahr 2012 [AS 8] und vom XXXX.2020 für das Jahr 2013 [AS 12] getroffenen Konstatierungen zur jeweiligen Einkunftsart und Höhe der erzielten Einkünfte. Die Höhe der in den jeweils berichtigten Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb blieb in der gegen den Bescheid vom XXXX.2021 erhobenen Beschwerde ebenso unangefochten, wie der Umstand, dass die BF gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide nicht vorgegangen war, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen. Vor diesem Hintergrund waren die in den bezogenen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte in den Konstatierungen dieses Erkenntnisses entsprechend darzustellen.

Die Konstatierung, dass die berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013 unbekämpft blieben und daher in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich schlüssig schon aus den im Versicherungsakt einliegenden elektronischen Mitteilungen des Finanzamtes XXXX zur (berichtigten) Höhe der in den angeführten Perioden von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte (bzw. Einkunftsarten). Dieser Umstand wurde in der Beschwerde nie in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zum Spruchpunkt A):

3.2.1. Mit Bescheid vom XXXX.2021, VSNR XXXX, stellte die belangte Behörde auf der Grundlage der ihr von der Abgabenbehörde übermittelten berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013 die „endgültigen Beitragsgrundlagen“ in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG fest (Spruchpunkt 1.) und sprach nach Ermittlung der sich daraus ergebenden Beitragshöhen aus, dass die BF verpflichtet sei, für die jeweiligen Perioden (01.01.2011 bis 31.12.2011, 01.01.2012 bis 31.12.2012 und 01.01.2013 bis 31.12.2013) Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG zu leisten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin im Kern Feststellungsverjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG ein, die sie im Wesentlichen darauf stützte, dass die endgültige Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2011 bereits auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für 2011 vom XXXX.2013, für das Jahr 2012 auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für 2012 vom XXXX.2014 und für das Jahr 2013 auf der Basis des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 vom XXXX.2015 erfolgt sei.

Ein darüberhinausgehendes Vorbringen enthält die Beschwerdeschrift nicht, weshalb der Prüfumfang sich ausschließlich auf die die Frage erstreckt, ob der belangten Behörde durch den Eintritt einer (Feststellungs-)verjährung die Feststellung der Beitragsgrundlagen und die Vorschreibung von Beitragsnachforderungen in Hinblick auf die nachträglich hervorgekommenen berichtigten Einkommensteuerbescheide vom XXXX und vom XXXX.2020 verwehrt ist.

3.2.2. Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG, BGBl. Nr. 569/1978 idF. BGBl. I Nr. 162/2015 hat folgenden Wortlaut:

„Verjährung der Beiträge

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

[…]“

Die in Hinblick auf die nachträgliche Feststellung der Beitragsgrundlagen relevanten Bestimmungen des § 35 Abs. 3 GSVG idF. BGBl. I Nr. 162/2015 und § 25 Abs. 6 GSVG idF. BGBl. I Nr. 29/2017 GSVG haben folgenden Wortlaut:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. […]

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.

[…]“

„Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

[…]

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

[…]“.

Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Abs. 1 eingetreten sein sollte (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).

Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147 und vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dafür ist nach § 35 GSVG der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Versicherungsträger aufgrund der Verfügbarkeit des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147).

3.2.3. Anlassbezogen wurden die auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013 der belangten Behörde von der Abgabenbehörde im Wege der Datenübermittlung gemäß § 229a GSVG am XXXX.2020 bzw. XXXX.2020 zur Verfügung gestellt.

Die Einkommensteuerbescheide für 2011 vom XXXX.2020, für 2012 vom XXXX.2020 und für 2013 vom XXXX.2020 weisen die in diesen Jahren von der BF tatsächlich erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus und legen sie damit die endgültige Beitragsgrundlage fest.

Die ursprünglich für diese Perioden erlassenen Einkommensteuerbescheide legen lediglich eine vorläufige Beitragsgrundlage fest. Das wird in der Beschwerdeschrift übersehen.

Abgesehen davon zeigt ein Vergleich mit den ursprünglich ergangenen - die vorläufige Beitragsgrundlage darstellenden - Einkommensteuerbescheiden, dass in den berichtigten Einkommensteuerbescheiden vom XXXX und XXXX.2020 deutlich höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufscheinen, weshalb die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 GSVG verhalten war, die aus der nachträglichen Feststellung der Einkünfte der Beschwerdeführerin durch die Abgabenbehörde sich ergebenden höheren Beitragsgrundlagen festzustellen und die daraus sich ableitenden Beiträge nachzufordern.

Die Beschwerde, in der die Auffassung vertreten wird, dass nur von den ursprünglich - für die angeführten Perioden - erlassenen Einkommensteuerbescheiden ausgegangen werden dürfe, übersieht, dass nach § 25 Abs. 6 GSVG die - durch die vorliegenden berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vom XXXX und XXXX.2020 geschaffene - endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage tritt, sobald - dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend - die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Die der belangten Behörde am XXXX.2020 bzw. XXXX.2020 von der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sind konkret diese Nachweise im Sinne der zitierten Bestimmung.

Diese, die endgültige Beitragsgrundlage herstellenden Nachweise standen der belangten Behörde erst im Dezember 2020 zur Verfügung und hat die Behörde der Beschwerdeführerin die endgültige Beitragsgrundlage und die sich daraus ergebenden Beitragsnachforderungen zeitgerecht mit Kontoauszug vom XXXX.2021 bekannt gegeben, weshalb der Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden ist.

3.2.4. Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift die Ermittlung der Beitragsvorschreibung nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen hat, hat eine weitere Beschäftigung mit dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid zu entfallen.

3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weiter einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 nicht entgegenstehen. Darüber hinaus war der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und war anlassbezogen lediglich eine Rechtsfrage zu klären.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragsschuld Einkommenssteuerbescheid Einkünfte Gewerbebetrieb Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2242622.1.00

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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