RS Vwgh 2019/7/11 Ra 2019/03/0029

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Veröffentlicht am 11.07.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Frage der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden generellen Norm stellt keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Eine anhängige Beschwerde vor dem VfGH bzw. eine anhängige Revision vor dem VwGH begründet derart für Verwaltungsbehörden und VwG prinzipiell keine Vorfragenproblematik (vgl. etwa VwGH 15.10.1996, 96/05/0181; VwGH 28.3.2011, 2011/17/0015).Die Frage der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden generellen Norm stellt keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. Eine anhängige Beschwerde vor dem VfGH bzw. eine anhängige Revision vor dem VwGH begründet derart für Verwaltungsbehörden und VwG prinzipiell keine Vorfragenproblematik vergleiche etwa VwGH 15.10.1996, 96/05/0181; VwGH 28.3.2011, 2011/17/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030029.L04

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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