TE Vwgh Beschluss 2021/8/30 Ro 2020/10/0011

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Veröffentlicht am 30.08.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des Österreichischen Naturschutzbundes - Landesgruppe Salzburg in Salzburg, vertreten durch die hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 20. Jänner 2020, Zl. 405-1/454/1/25-2019, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Fristverlängerung in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz unterbleibt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 20. Jänner 2020 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verlängerung der Frist für die Inangriffnahme des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 2015 naturschutzbehördlich genehmigten Vorhabens zur Gewinnung von Bodenschätzen samt Anlage einer Gewinnungsstelle sowie zur Errichtung von Bergbauanlagen auf näher genannten Grundstücken als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2        Mit hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2021, Ra 2020/10/0035, wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2020, mit dem eine Beschwerde der auch hier revisionswerbenden Partei gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 2015 zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das diesbezügliche naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren ist daher (wieder) beim Verwaltungsgericht anhängig und nicht rechtskräftig abgeschlossen.

3        Über Aufforderung, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Revision Stellung zu nehmen, führte die revisionswerbende Partei in ihrer Äußerung vom 12. August 2021 aus, dass sie durch das genannte hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2021 klaglos gestellt worden sei und das gegenständliche Verfahren eingestellt werden könne.

4        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

5        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 31.7.2020, Ra 2020/10/0047, 0048; 29.5.2020, Ro 2019/10/0033; 21.11.2019, Ra 2019/10/0152).

6        Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. VwGH 19.3.2021, Ro 2020/09/0012; 26.2.2021, Ra 2020/05/0063, 0064; 22.5.2019, Ro 2018/04/0005).

7        Ein derartiger Fall liegt hier schon mit Blick darauf, dass das dem Fristverlängerungsverfahren zugrundeliegende naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren (noch) nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, vor. Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

8        Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.

Wien, am 30. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100011.J00

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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