TE Vwgh Erkenntnis 2021/9/8 Ro 2020/15/0011

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Index

E3L E09301000
E6J
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ROG OÖ 1994 §15 Abs2
ROG OÖ 1994 §16
UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §2 Abs3
UStG 1994 §3 Abs1
UStG 1994 §3 Abs2
UStG 1994 §4
UStG 1994 §4 Abs1
VwGG §63 Abs1
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art5 Abs6
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art16
62015CJ0344 National Roads Authority VORAB
62016CJ0036 Posnania Investment VORAB
62019CJ0528 Mitteldeutsche Hartstein-Industrie VORAB
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 3 heute
  2. UStG 1994 § 3 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. UStG 1994 § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  6. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  9. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 3 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 3 heute
  2. UStG 1994 § 3 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. UStG 1994 § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  6. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  9. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 3 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/15/0012
* EuGH-Entscheidung:
F 2020/0003
* EuGH-Entscheidung:
Ro 2020/15/0011 B 21.07.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revisionen 1. des Mag. N S in S, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstrasse 41, und 2. des Finanzamts Österreich, Dienststelle Freistadt Rohrbach Urfahr, 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, (mitbeteiligte Partei: Mag. N S in S, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstrasse 41) gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Dezember 2019, Zl. RV/5101938/2017, betreffend Umsatzsteuer u.a. 2005 bis 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Umsatzsteuer 2005 bis 2008) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2017, Ro 2017/15/0003, zu verweisen.

2        Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens gab das Bundesfinanzgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis den Beschwerden neuerlich Folge und änderte die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2008 (zum Teil anders als im aufgehobenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 26. August 2016) ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof „nicht für unzulässig erklärt“ werde.

3        Das Bundesfinanzgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Ehegattengemeinschaft AB (deren Rechtsnachfolger ist der Erstrevisionswerber) habe geplant, die AB gehörenden, nördlich der Bundesstraße und südlich der Eisenbahntrasse liegenden Grundstücke zu einem Gewerbegebiet umzugestalten, also zu erschließen bzw. erschließen zu lassen, um die Grundstücke an Gewerbetreibende verkaufen zu können. Für diesen Zweck seien in Absprache mit der Gemeinde X eine Reihe von Maßnahmen gesetzt worden:Das Bundesfinanzgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Ehegattengemeinschaft Ausschussbericht (deren Rechtsnachfolger ist der Erstrevisionswerber) habe geplant, die Ausschussbericht gehörenden, nördlich der Bundesstraße und südlich der Eisenbahntrasse liegenden Grundstücke zu einem Gewerbegebiet umzugestalten, also zu erschließen bzw. erschließen zu lassen, um die Grundstücke an Gewerbetreibende verkaufen zu können. Für diesen Zweck seien in Absprache mit der Gemeinde römisch zehn eine Reihe von Maßnahmen gesetzt worden:

4        1. Übersiedlung Sportplatz: Auf den genannten Grundstücken (nördlich der Bundesstraße, südlich der Eisenbahntrasse) hätten sich ursprünglich Anlagen eines Sportplatzes befunden. Die Grundstücke hätten AB gehört und seien zu sehr günstigen Mietzinsen an die Gemeinde vermietet worden. Im Vertrag vom 11. Dezember 2000 habe sich AB verpflichtet, den gesamten Bestand des Sportplatzes samt Gebäuden und Infrastrukturanteilen auf eigene Kosten auf südlich der Bundesstraße befindliche Grundstücke, die ursprünglich AB gehörten und dann an die Gemeinde verkauft worden seien, zu verlegen und dabei die Anlagen so herzustellen, dass sie dem derzeitigen Zustand entsprächen. Die Gemeinde habe sich verpflichtet, die Flächen zwischen der Bahn und der Bundesstraße in Bauland umzuwidmen, um die Flächen verfügbar zu machen. Auftraggeber für die notwendigen Arbeiten sei AB gewesen, die auch einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht habe. Mit der Errichtung der Anlagen sei 2003 begonnen worden. Bis zum Jahr 2007 seien Aufwendungen angefallen. Es sei davon auszugehen, dass die Sportanlagen im Jahr 2007 fertiggestellt gewesen seien und sodann in das öffentliche Gut übertragen worden seien, ohne dass die Gemeinde hiefür etwas habe zahlen müssen.1. Übersiedlung Sportplatz: Auf den genannten Grundstücken (nördlich der Bundesstraße, südlich der Eisenbahntrasse) hätten sich ursprünglich Anlagen eines Sportplatzes befunden. Die Grundstücke hätten Ausschussbericht gehört und seien zu sehr günstigen Mietzinsen an die Gemeinde vermietet worden. Im Vertrag vom 11. Dezember 2000 habe sich Ausschussbericht verpflichtet, den gesamten Bestand des Sportplatzes samt Gebäuden und Infrastrukturanteilen auf eigene Kosten auf südlich der Bundesstraße befindliche Grundstücke, die ursprünglich Ausschussbericht gehörten und dann an die Gemeinde verkauft worden seien, zu verlegen und dabei die Anlagen so herzustellen, dass sie dem derzeitigen Zustand entsprächen. Die Gemeinde habe sich verpflichtet, die Flächen zwischen der Bahn und der Bundesstraße in Bauland umzuwidmen, um die Flächen verfügbar zu machen. Auftraggeber für die notwendigen Arbeiten sei Ausschussbericht gewesen, die auch einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht habe. Mit der Errichtung der Anlagen sei 2003 begonnen worden. Bis zum Jahr 2007 seien Aufwendungen angefallen. Es sei davon auszugehen, dass die Sportanlagen im Jahr 2007 fertiggestellt gewesen seien und sodann in das öffentliche Gut übertragen worden seien, ohne dass die Gemeinde hiefür etwas habe zahlen müssen.

5        2. Brücke (samt Anbindungsstraßen): Im Finanzierungsvertrag und Bau- und Erhaltungsübereinkommen zwischen dem Land, der Gemeinde und AB vom Dezember 2005 sei vereinbart worden, dass die Gemeinde eine über die Bundesstraße führende Brücke errichte, die eine Anbindung an das nördlich der Bundesstraße liegende zukünftige Gewerbegebiet und an den südlich der Bundesstraße liegenden zukünftigen Sportplatz darstelle. Dabei habe auch eine Anbindungsstraße von der Bundesstraße zur Brücke und von der Brücke zurück zur Bundesstraße sowie von der Brücke zum Sportplatz errichtet werden müssen. AB habe sich verpflichtet, 52,03% der Errichtungskosten zu tragen. Sofern die dafür notwendigen Flächen AB gehörten, habe AB diese unentgeltlich an die Gemeinde übertragen. Die Brücke führe über die Bundesstraße in das Gewerbegebiet. Von dort gelange man auch ins Stadtgebiet der Gemeinde. Insofern stelle die Brücke samt den weiteren baulichen Maßnahmen auch einen Teil der neuen Zufahrt ins Stadtgebiet dar. Vom Gewerbegebiet gelange man über die Brücke auch zum neuen Sportplatz. Auftraggeber sei die Gemeinde gewesen. Die Gemeinde habe die Errichtungskosten anteilig (zu 52,03%) der AB mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt. AB habe einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 29. Dezember 2015 habe das Bundesfinanzgericht über die den anteiligen Vorsteuerabzug begehrende Beschwerde der Gemeinde entschieden, dass es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Errichtung und Zurverfügungstellung einer öffentlichen Straße gebe. Die anteilige Zurverfügungstellung der Brücke gegen Kostenersatz sei daher eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Gemeinde an die AB. Der Gemeinde stehe daher der anteilige Vorsteuerabzug zu.2. Brücke (samt Anbindungsstraßen): Im Finanzierungsvertrag und Bau- und Erhaltungsübereinkommen zwischen dem Land, der Gemeinde und Ausschussbericht vom Dezember 2005 sei vereinbart worden, dass die Gemeinde eine über die Bundesstraße führende Brücke errichte, die eine Anbindung an das nördlich der Bundesstraße liegende zukünftige Gewerbegebiet und an den südlich der Bundesstraße liegenden zukünftigen Sportplatz darstelle. Dabei habe auch eine Anbindungsstraße von der Bundesstraße zur Brücke und von der Brücke zurück zur Bundesstraße sowie von der Brücke zum Sportplatz errichtet werden müssen. Ausschussbericht habe sich verpflichtet, 52,03% der Errichtungskosten zu tragen. Sofern die dafür notwendigen Flächen Ausschussbericht gehörten, habe Ausschussbericht diese unentgeltlich an die Gemeinde übertragen. Die Brücke führe über die Bundesstraße in das Gewerbegebiet. Von dort gelange man auch ins Stadtgebiet der Gemeinde. Insofern stelle die Brücke samt den weiteren baulichen Maßnahmen auch einen Teil der neuen Zufahrt ins Stadtgebiet dar. Vom Gewerbegebiet gelange man über die Brücke auch zum neuen Sportplatz. Auftraggeber sei die Gemeinde gewesen. Die Gemeinde habe die Errichtungskosten anteilig (zu 52,03%) der Ausschussbericht mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt. Ausschussbericht habe einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 29. Dezember 2015 habe das Bundesfinanzgericht über die den anteiligen Vorsteuerabzug begehrende Beschwerde der Gemeinde entschieden, dass es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Errichtung und Zurverfügungstellung einer öffentlichen Straße gebe. Die anteilige Zurverfügungstellung der Brücke gegen Kostenersatz sei daher eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Gemeinde an die Ausschussbericht Der Gemeinde stehe daher der anteilige Vorsteuerabzug zu.

6        3. Straßen Gewerbegebiet: Zur Erschließung des Gewerbegebietes habe AB die Errichtung von Straßen beauftragt. Die dafür notwendigen Flächen habe AB unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten und auf diesen Flächen sodann die Straßen errichtet (errichten lassen). Die AB in Rechnung gestellten Umsatzsteuern habe AB als Vorsteuern abgezogen. Die Straßen seien nach deren Fertigstellung im Jahr 2007 in das öffentliche Gut übertragen worden, ohne dass die Gemeinde hiefür etwas habe zahlen müssen.3. Straßen Gewerbegebiet: Zur Erschließung des Gewerbegebietes habe Ausschussbericht die Errichtung von Straßen beauftragt. Die dafür notwendigen Flächen habe Ausschussbericht unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten und auf diesen Flächen sodann die Straßen errichtet (errichten lassen). Die Ausschussbericht in Rechnung gestellten Umsatzsteuern habe Ausschussbericht als Vorsteuern abgezogen. Die Straßen seien nach deren Fertigstellung im Jahr 2007 in das öffentliche Gut übertragen worden, ohne dass die Gemeinde hiefür etwas habe zahlen müssen.

7        4. Wasserleitung und Kanal (Gewerbegebiet und neuer Sportplatz): Laut Vereinbarung vom 19. Dezember 2002 zwischen AB und der Gemeinde habe die Gemeinde Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser und Kanal) zu errichten gehabt, die das Gewerbegebiet und den (neuen) Sportplatz erschließen. Die Errichtungskosten seien aber von AB zu tragen. Die Gemeinde habe die ihr von ihrem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen und in der Folge diese Kosten mit 20%igem Umsatzsteuerausweis der AB in Rechnung gestellt. AB habe einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Den Grundstückseigentümern habe die Gemeinde Wasser- und Kanalanschlussgebühren vorgeschrieben und Umsatzsteuer abgeführt. Der Erstrevisionswerber begehre hiezu in der Beschwerde Vorsteuerabzug in Höhe der Hälfte des bisher geltend gemachten, weil die Leistung der Gemeinde dem ermäßigten Steuersatz unterliege.4. Wasserleitung und Kanal (Gewerbegebiet und neuer Sportplatz): Laut Vereinbarung vom 19. Dezember 2002 zwischen Ausschussbericht und der Gemeinde habe die Gemeinde Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser und Kanal) zu errichten gehabt, die das Gewerbegebiet und den (neuen) Sportplatz erschließen. Die Errichtungskosten seien aber von Ausschussbericht zu tragen. Die Gemeinde habe die ihr von ihrem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen und in der Folge diese Kosten mit 20%igem Umsatzsteuerausweis der Ausschussbericht in Rechnung gestellt. Ausschussbericht habe einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Den Grundstückseigentümern habe die Gemeinde Wasser- und Kanalanschlussgebühren vorgeschrieben und Umsatzsteuer abgeführt. Der Erstrevisionswerber begehre hiezu in der Beschwerde Vorsteuerabzug in Höhe der Hälfte des bisher geltend gemachten, weil die Leistung der Gemeinde dem ermäßigten Steuersatz unterliege.

8        5. Die Gemeinde habe die nördlich der Bundesstraße liegenden, AB gehörenden Grundstücke in Bauland umgewidmet. AB habe diese Grundstücke umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende verkauft. Ein gesondertes Entgelt für die unter 1 bis 4 angeführten Aufwendungen der AB habe AB den Grundstückskäufern nicht verrechnet.5. Die Gemeinde habe die nördlich der Bundesstraße liegenden, Ausschussbericht , gehörenden Grundstücke in Bauland umgewidmet. Ausschussbericht habe diese Grundstücke umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende verkauft. Ein gesondertes Entgelt für die unter 1 bis 4 angeführten Aufwendungen der Ausschussbericht habe Ausschussbericht den Grundstückskäufern nicht verrechnet.

9        Zusammenfassend gehe das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sowohl die von AB durchgeführten baulichen Maßnahmen (Punkte 1 und 3) als auch die von der Gemeinde vorgenommenen baulichen Maßnahmen (Punkte 2 und 4) unerlässlich dafür gewesen seien, dass AB die im geplanten Gewerbegebiet liegenden Grundstücke steuerpflichtig habe verkaufen können.Zusammenfassend gehe das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sowohl die von Ausschussbericht durchgeführten baulichen Maßnahmen (Punkte 1 und 3) als auch die von der Gemeinde vorgenommenen baulichen Maßnahmen (Punkte 2 und 4) unerlässlich dafür gewesen seien, dass Ausschussbericht die im geplanten Gewerbegebiet liegenden Grundstücke steuerpflichtig habe verkaufen können.

10       Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, die unter 1 (Sportplatz) und 3 (Straßen im Gewerbegebiet) angeführten baulichen Maßnahmen habe AB in Auftrag gegeben. Die Bauwerke seien unstrittig an AB geliefert und in Rechnung gestellt worden. Die baulichen Maßnahmen seien im unternehmerischen Interesse von AB gelegen, weil ohne diese Maßnahmen das Gewerbegebiet nicht hätte realisiert werden können, somit keine als steuerpflichtig behandelten Grundstücksumsätze erzielbar gewesen wären. Somit bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen und den erbrachten Leistungen. Dafür spreche auch die Darlegung von AB, dass die Kosten für diese Maßnahmen in die Grundstückspreise eingeflossen seien. Die baulichen Maßnahmen seien daher für das Unternehmen von AB ausgeführt worden. Die begehrten Abzüge an Vorsteuer stünden somit grundsätzlich zu.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, die unter 1 (Sportplatz) und 3 (Straßen im Gewerbegebiet) angeführten baulichen Maßnahmen habe Ausschussbericht in Auftrag gegeben. Die Bauwerke seien unstrittig an Ausschussbericht geliefert und in Rechnung gestellt worden. Die baulichen Maßnahmen seien im unternehmerischen Interesse von Ausschussbericht gelegen, weil ohne diese Maßnahmen das Gewerbegebiet nicht hätte realisiert werden können, somit keine als steuerpflichtig behandelten Grundstücksumsätze erzielbar gewesen wären. Somit bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen und den erbrachten Leistungen. Dafür spreche auch die Darlegung von AB, dass die Kosten für diese Maßnahmen in die Grundstückspreise eingeflossen seien. Die baulichen Maßnahmen seien daher für das Unternehmen von Ausschussbericht ausgeführt worden. Die begehrten Abzüge an Vorsteuer stünden somit grundsätzlich zu.

11       AB habe diese Bauwerke (Sportplatz, Straßen im Gewerbegebiet) an die Gemeinde übertragen. Unabhängig davon, ob dies als Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 oder als fiktive Lieferung nach § 3 Abs. 2 dritter Teilstrich UStG 1994 beurteilt werde, sei diese Übertragung umsatzsteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich unabhängig von dieser Einordnung jeweils in Höhe der Errichtungskosten.Ausschussbericht , habe diese Bauwerke (Sportplatz, Straßen im Gewerbegebiet) an die Gemeinde übertragen. Unabhängig davon, ob dies als Lieferung nach Paragraph 3, Absatz eins, UStG 1994 oder als fiktive Lieferung nach Paragraph 3, Absatz 2, dritter Teilstrich UStG 1994 beurteilt werde, sei diese Übertragung umsatzsteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich unabhängig von dieser Einordnung jeweils in Höhe der Errichtungskosten.

12       Betreffend die baulichen Maßnahmen Punkt 2 (Brücke samt Anbindungsstraßen) stehe der AB Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Gemeinde zu. Durch diese baulichen Maßnahmen sei AB die Möglichkeit eingeräumt worden, die Grundstücke steuerpflichtig verkaufen zu können. Die Gemeinde habe damit an AB eine Leistung erbracht. Da sich die Gemeinde verpflichtet habe, diese Maßnahmen zu setzen, liege auch keine bloß faktische Einräumung der Verwertungsmöglichkeit vor. Die Gemeinde sei auch nicht (öffentlich-rechtlich) dazu verpflichtet, Straßen und Brücken zu bauen und damit diese Verwertungsmöglichkeit einzuräumen. Die Gemeinde habe daher diese Leistung nicht in ihrem Hoheitsbereich erbracht. Es liege auch nicht ein bloßer Kostenersatz vor: Die Gemeinde habe sich verpflichtet, die baulichen Maßnahmen durchzuführen; AB habe für die Durchführung zu zahlen. Realitätsfremd wäre die Annahme, AB wolle die Gemeinde subventionieren. AB habe sohin die Zahlung gerade deswegen geleistet, um die Verwertungsmöglichkeit zu erhalten. Es bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von AB bezogenen Leistung und den von AB erbrachten Leistungen. Da diese baulichen Maßnahmen aber auch eine neue Zufahrtsmöglichkeit zum Stadtgebiet begründeten und damit auch hoheitlichen Zwecken dienten, dürfe keine vollständige Umsatzsteuerentlastung erfolgen. Dies sei aber ohnehin nicht erfolgt, weil die Gemeinde nur einen anteiligen Vorsteuerabzug (52,03%) vorgenommen habe und auch an AB nur eine entsprechende anteilige Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe.Betreffend die baulichen Maßnahmen Punkt 2 (Brücke samt Anbindungsstraßen) stehe der Ausschussbericht Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Gemeinde zu. Durch diese baulichen Maßnahmen sei Ausschussbericht die Möglichkeit eingeräumt worden, die Grundstücke steuerpflichtig verkaufen zu können. Die Gemeinde habe damit an Ausschussbericht eine Leistung erbracht. Da sich die Gemeinde verpflichtet habe, diese Maßnahmen zu setzen, liege auch keine bloß faktische Einräumung der Verwertungsmöglichkeit vor. Die Gemeinde sei auch nicht (öffentlich-rechtlich) dazu verpflichtet, Straßen und Brücken zu bauen und damit diese Verwertungsmöglichkeit einzuräumen. Die Gemeinde habe daher diese Leistung nicht in ihrem Hoheitsbereich erbracht. Es liege auch nicht ein bloßer Kostenersatz vor: Die Gemeinde habe sich verpflichtet, die baulichen Maßnahmen durchzuführen; Ausschussbericht , habe für die Durchführung zu zahlen. Realitätsfremd wäre die Annahme, Ausschussbericht , wolle die Gemeinde subventionieren. Ausschussbericht , habe sohin die Zahlung gerade deswegen geleistet, um die Verwertungsmöglichkeit zu erhalten. Es bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Ausschussbericht , bezogenen Leistung und den von Ausschussbericht erbrachten Leistungen. Da diese baulichen Maßnahmen aber auch eine neue Zufahrtsmöglichkeit zum Stadtgebiet begründeten und damit auch hoheitlichen Zwecken dienten, dürfe keine vollständige Umsatzsteuerentlastung erfolgen. Dies sei aber ohnehin nicht erfolgt, weil die Gemeinde nur einen anteiligen Vorsteuerabzug (52,03%) vorgenommen habe und auch an Ausschussbericht nur eine entsprechende anteilige Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe.

13       Mit den baulichen Maßnahmen zu Punkt 4 (Wasser- und Kanalnetz) habe die Gemeinde ermöglicht, dass AB die Grundstücke steuerpflichtig verkaufen könne. Da sich die Gemeinde zu dieser Maßnahme verpflichtet habe, liege keine bloß faktische Einräumung der Verwertungsmöglichkeit vor. Auch die Errichtung entsprechender Anlagen am Sportplatz sei Voraussetzung für die Realisierung des Gewerbegebietes gewesen, da hiefür auch die Verlegung des Sportplatzes erforderlich gewesen sei und ein Sportplatz ohne Anschluss an das Wasser- und Kanalnetz unbrauchbar sei. Mit der Errichtung dieser Anlagen habe sohin die Gemeinde im Ergebnis der AB die Möglichkeit eingeräumt, die Grundstücke steuerpflichtig zu verkaufen. Die Gemeinde habe diese Leistung als ein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994 erbracht. Es liege wiederum auch kein bloßer Kostenersatz vor.Mit den baulichen Maßnahmen zu Punkt 4 (Wasser- und Kanalnetz) habe die Gemeinde ermöglicht, dass Ausschussbericht die Grundstücke steuerpflichtig verkaufen könne. Da sich die Gemeinde zu dieser Maßnahme verpflichtet habe, liege keine bloß faktische Einräumung der Verwertungsmöglichkeit vor. Auch die Errichtung entsprechender Anlagen am Sportplatz sei Voraussetzung für die Realisierung des Gewerbegebietes gewesen, da hiefür auch die Verlegung des Sportplatzes erforderlich gewesen sei und ein Sportplatz ohne Anschluss an das Wasser- und Kanalnetz unbrauchbar sei. Mit der Errichtung dieser Anlagen habe sohin die Gemeinde im Ergebnis der Ausschussbericht die Möglichkeit eingeräumt, die Grundstücke steuerpflichtig zu verkaufen. Die Gemeinde habe diese Leistung als ein Betrieb gewerblicher Art iSd Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 erbracht. Es liege wiederum auch kein bloßer Kostenersatz vor.

14       AB habe also diese Zahlungen gerade deswegen geleistet, um die Verwertungsmöglichkeit zu erhalten. Damit sei die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit gegen Entgelt erfolgt und sei bei der Gemeinde steuerpflichtig. Es bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von AB bezogenen Leistung und den von AB erbrachten Leistungen. AB dürfe daher die von der Gemeinde in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wobei der Vorsteuerabzug aber nur in der Höhe der Hälfte der mit 20% ausgewiesenen Umsatzsteuer zustehe, weil die Leistung der Gemeinde dem ermäßigten Steuersatz unterliege (§ 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994).Ausschussbericht , habe also diese Zahlungen gerade deswegen geleistet, um die Verwertungsmöglichkeit zu erhalten. Damit sei die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit gegen Entgelt erfolgt und sei bei der Gemeinde steuerpflichtig. Es bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Ausschussbericht bezogenen Leistung und den von Ausschussbericht erbrachten Leistungen. Ausschussbericht dürfe daher die von der Gemeinde in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wobei der Vorsteuerabzug aber nur in der Höhe der Hälfte der mit 20% ausgewiesenen Umsatzsteuer zustehe, weil die Leistung der Gemeinde dem ermäßigten Steuersatz unterliege (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 13, UStG 1994).

15       Da der Antwort auf die Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen betreffend die unter 2 und 4 angeführten baulichen Maßnahmen zustehe, grundsätzliche Bedeutung zukomme, diese Frage noch nicht höchstgerichtlich entschieden sei sowie in Anbetracht der Ausführungen des Bundesfinanzhofes im Vorlagebeschluss (BFH 13.3.2019, XI R 28/17) sei eine Revision „nicht für unzulässig zu erklären“.

16       Gegen dieses Erkenntnis wenden sich die vorliegenden Revisionen.

17       Der Erstrevisionswerber (Rechtsnachfolger von AB) bekämpft das Erkenntnis hinsichtlich der Annahme des Vorliegens von steuerpflichtigen (fiktiven) Lieferungen betreffend die oben genannten Maßnahmen zu Punkten 1 und 3 im Jahr 2007 (Umsatzsteuer 2007).Der Erstrevisionswerber (Rechtsnachfolger von Ausschussbericht bekämpft das Erkenntnis hinsichtlich der Annahme des Vorliegens von steuerpflichtigen (fiktiven) Lieferungen betreffend die oben genannten Maßnahmen zu Punkten 1 und 3 im Jahr 2007 (Umsatzsteuer 2007).

18       Das Finanzamt hat zu dieser Revision eine Revisionsbeantwortung eingebracht. Darin wird zunächst klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus diesen Maßnahmen (oben genannte Punkte 1 und 3) vom Finanzamt nicht mehr bestritten werde. Das Finanzamt beantragt, die Revision wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Hinweis insbesondere auf VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0031).

19       Das Finanzamt bekämpft das Erkenntnis betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2008. Betreffend die Jahre 2006 und 2008 habe das Bundesfinanzgericht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Gemeinde über den von AB getragenen Kostenanteil für eine von der Gemeinde als Gemeindestraße errichtete Brücke samt Anschlussstraßen zugelassen (Maßnahmen zu oben Punkt 2), obwohl die Leistung der Gemeinde dem Hoheitsbereich der Gemeinde zuzuordnen und daher nicht steuerbar sei. Die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer habe eine Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 ausgelöst, die vom Rechnungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden dürfe. Betreffend das Jahr 2005 gehe das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der von der Gemeinde an AB vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die Errichtung einer Wasserleitung und eines Kanals auf dem Gelände eines neu errichteten Sportplatzes der Gemeinde und zur Erschließung des Gewerbeparks (Maßnahmen zu oben Punkt 4) vom Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der Gemeinde und AB aus und gewähre den Vorsteuerabzug, obwohl es sich tatsächlich um eine Erschließungsleistung gehandelt habe, für welche AB nicht als Leistungsempfängerin anzusehen sei. Leistungsempfänger seien die späteren Erwerber der gewerblichen Grundstücke, sodass die von AB geleisteten Zahlungen auf Grundlage eines Finanzierungsübereinkommens als bloßer Kostenersatz bzw. Entgelt von dritter Seite, nicht jedoch als Entgelt für eine an sie erbrachte Leistung anzusehen seien. Auch in diesem Fall liege eine Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung vor, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 nicht abzugsfähig sei. Sofern die Errichtung der Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen entgegen der Auffassung des Finanzamts als unternehmerische und daher steuerbare und steuerpflichtige Erschließungsleistung der Gemeinde an AB zu beurteilen sein sollte, sei das angefochtene Erkenntnis insoweit rechtswidrig, als das Bundesfinanzgericht hinsichtlich dieser Maßnahmen den Vorsteuerabzug auch betreffend die gemeindeeigene Sport- und Freizeiteinrichtung zuerkannt habe, obwohl AB diesbezüglich nicht Leistungsempfänger sei (sondern die Gemeinde selbst).Das Finanzamt bekämpft das Erkenntnis betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2008. Betreffend die Jahre 2006 und 2008 habe das Bundesfinanzgericht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Gemeinde über den von Ausschussbericht getragenen Kostenanteil für eine von der Gemeinde als Gemeindestraße errichtete Brücke samt Anschlussstraßen zugelassen (Maßnahmen zu oben Punkt 2), obwohl die Leistung der Gemeinde dem Hoheitsbereich der Gemeinde zuzuordnen und daher nicht steuerbar sei. Die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer habe eine Steuerschuld gemäß Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1994 ausgelöst, die vom Rechnungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden dürfe. Betreffend das Jahr 2005 gehe das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der von der Gemeinde an Ausschussbericht vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die Errichtung einer Wasserleitung und eines Kanals auf dem Gelände eines neu errichteten Sportplatzes der Gemeinde und zur Erschließung des Gewerbeparks (Maßnahmen zu oben Punkt 4) vom Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der Gemeinde und Ausschussbericht aus und gewähre den Vorsteuerabzug, obwohl es sich tatsächlich um eine Erschließungsleistung gehandelt habe, für welche Ausschussbericht nicht als Leistungsempfängerin anzusehen sei. Leistungsempfänger seien die späteren Erwerber der gewerblichen Grundstücke, sodass die von Ausschussbericht geleisteten Zahlungen auf Grundlage eines Finanzierungsübereinkommens als bloßer Kostenersatz bzw. Entgelt von dritter Seite, nicht jedoch als Entgelt für eine an sie erbrachte Leistung anzusehen seien. Auch in diesem Fall liege eine Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung vor, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, UStG 1994 nicht abzugsfähig sei. Sofern die Errichtung der Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen entgegen der Auffassung des Finanzamts als unternehmerische und daher steuerbare und steuerpflichtige Erschließungsleistung der Gemeinde an Ausschussbericht zu beurteilen sein sollte, sei das angefochtene Erkenntnis insoweit rechtswidrig, als das Bundesfinanzgericht hinsichtlich dieser Maßnahmen den Vorsteuerabzug auch betreffend die gemeindeeigene Sport- und Freizeiteinrichtung zuerkannt habe, obwohl Ausschussbericht diesbezüglich nicht Leistungsempfänger sei (sondern die Gemeinde selbst).

20       Der Erstrevisionswerber hat als Mitbeteiligter zu dieser Revision eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

21       Mit Urteil vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, hat der EuGH (über Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofes vom 13. März 2019, XI R 28/17) hinsichtlich des Ausbaus einer Gemeindestraße für den Abtransport von Kalkstein aus einem Steinbruch für Recht erkannt:

„1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger ein Recht auf Abzug der Vorsteuer für die zugunsten einer Gemeinde durchgeführten Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße hat, wenn diese Straße sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind.„1. Artikel 17, Absatz 2, Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger ein Recht auf Abzug der Vorsteuer für die zugunsten einer Gemeinde durchgeführten Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße hat, wenn diese Straße sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind.

2. Die Sechste Richtlinie 77/388, insbesondere ihr Art. 2 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs, die einseitig von einer Verwaltung eines Mitgliedstaats erteilt wurde, nicht die von einem Steuerpflichtigen, der ohne Gegenleistung in Geld Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße durchgeführt hat, erhaltene Gegenleistung darstellt, so dass diese Arbeiten keinen ‚Umsatz gegen Entgelt‘ im Sinne dieser Richtlinie darstellen.2. Die Sechste Richtlinie 77/388, insbesondere ihr Artikel 2, Absatz eins,, ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs, die einseitig von einer Verwaltung eines Mitgliedstaats erteilt wurde, nicht die von einem Steuerpflichtigen, der ohne Gegenleistung in Geld Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße durchgeführt hat, erhaltene Gegenleistung darstellt, so dass diese Arbeiten keinen ‚Umsatz gegen Entgelt‘ im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

3. Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass zugunsten einer Gemeinde durchgeführte Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße, die der Öffentlichkeit offensteht, aber im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der diese Arbeiten unentgeltlich durchgeführt hat, von ihm sowie von der Öffentlichkeit genutzt wird, keinen Umsatz darstellen, der einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen ist.“3. Artikel 5, Absatz 6, der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass zugunsten einer Gemeinde durchgeführte Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße, die der Öffentlichkeit offensteht, aber im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der diese Arbeiten unentgeltlich durchgeführt hat, von ihm sowie von der Öffentlichkeit genutzt wird, keinen Umsatz darstellen, der einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen ist.“

22       Die Parteien haben ergänzende Äußerungen zu dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erstattet.

23       Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - erwogen:

24       Beide Revisionen sind zulässig und begründet.

25       Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u. a. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u. a. die Lieferungen und sonstigen Leistung

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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