RS Lvwg 2021/8/5 VGW-172/092/10978/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §157 Abs2

Rechtssatz

Die gesetzliche Bestimmung des § 157 Abs. 2 ÄrzteG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass die Formulierung „rechtskräftig“ nur jene Fälle erfasst, in dem der Disziplinarbeschuldigte neben dem Einspruch nicht auch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben hat. Hat er dies aber getan, wird mit dem auf § 157 Abs. 2 ÄrzteG gestützten Beschluss der schwebend unwirksame Zustand des Disziplinarerkenntnisses beendet und tritt dessen Rechtswirksamkeit ein (nicht aber auch dessen Rechtskraft).

Schlagworte

Disziplinarvergehen; Einspruch; schwebende Unwirksamkeit; Rechtskraft; Rechtswirksamkeit; teleologische Reduktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.172.092.10978.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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