Entscheidungsdatum
19.08.2021Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 29.5.2020, Zl. *** wegen Untersagung der Ausführung eines nach § 30 TBO 2018 angezeigten Bauvorhabens (Verlängerung der westseitigen Bestandsbalkone im 1. OG, 2. OG und 3. OG im Anwesen Adresse 3, **** Y, Parz. **1 KG X):
1. Es wird zu Recht erkannt:
Der Bescheid der Stadt Y vom 29.5.2020, Zl. ***, wird ersatzlos behoben.
2. Es wird der Beschluss gefasst:
Die Bauanzeige von AA, Adresse 1, **** Z vom 1.4.2020 (Einlaufstempel Stadt Y vom 9.4.2020) für Verlängerung der westseitigen Bestandsbalkone im 1. OG, 2. OG und 3. OG im Anwesen Adresse 3, Parz. **1 KG X wird gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 30 Abs 2 und 31 Abs 5 TBO 2018 zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit der mit 1.4.2020 datierten Bauanzeige (eingelangt bei der belangten Behörde am 9.4.2020), beantragte AA, Adresse 1, **** Z, die Verlängerung der westseitigen Bestandsbalkone im 1. OG, 2. OG und 3. OG im Anwesen Adresse 3, Parz. **1 KG X. Die Stadt Y untersagte dieses Bauvorhaben mit dem angefochtenen Bescheid wegen Widerspruches zum Bebauungsplan. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte zusammenfassend vor, das angezeigte Bauvorhaben sei zulässig.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.8.2020 zeigte sich eine – aus Sicht aller Verfahrensbeteiligten – bessere Lösung insofern, als die Balkone nicht nur verlängert, sondern auch schlüssig zur angrenzenden Feuermauer errichtet werden sollten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde eingeladen, diesbezüglich Tekturpläne beim Gericht einzubringen.
In weiterer Folge, ungeachtet zahlreicher fm. Urgenzen sowie Schreiben des gefertigten Gerichts, wurden keine Tekturpläne eingereicht. Erst am 13.7.2021, mithin fast ein Jahr nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, erfolgte die Mitteilung, dass nun doch das ursprüngliche Bauvorhaben angestrebt wird. Dazu musste jedoch festgestellt werden, dass entsprechende Einreichpläne (im Akt der Behörde lag aufgrund der vorgenommenen Untersagung des Bauvorhabens nur ein Plan, der im Übrigen nicht vom Planverfasser unterfertigt war) fehlten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete sodann folgendes, mit 23.7.2021 datiertes Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
mit Eingabe vom 19.7.2021 haben Sie dem Gericht mitgeteilt, nun doch den Baukonsens für die ursprünglich geplanten Balkone anzustreben. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.8.2020 (!) vorgesehene Variante wird also nicht mehr beantragt.
Aufgrund der mit dem angefochtenen Bescheid der Stadt Y vom 29.5.2020 erfolgten Untersagung des Bauvorhabens liegen keine Baupläne (mehr) vor. Sie werden daher aufgefordert, die der Bauanzeige vom 1.4.2020 (Einlaufstempel Stadt Y vom 9.4.2020) beigefügten Plan der „CC“ vom 21.3.2020, ProjektNr. ****, in dreifacher Ausfertigung (in Abweichung von § 30 Abs 2 TBO 2018 – zumal hier ein Exemplar beim Landesverwaltungsgericht Tirol verbleibt) und ordnungsgemäß unterfertigt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu übermitteln.
Dafür wird eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift vorgemerkt, widrigenfalls die Bauanzeige nach § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.“
Mit Eingabe vom 10.8.2021 (Einlaufstempel des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 11.8.2021) wurden dem Gericht drei Einreichpläne übermittelt. Sie weisen bei der Rubrik „Bauherr“ keine Unterschrift der AA auf.
II. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl 2018/28 (WV), lauten wie folgt:
§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(…)
§ 31
Planunterlagen
(…)
(5) Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Planunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein.“
Folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2018/58 (AVG) ist ebenfalls von Belang:
§ 13.
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)“
III. Rechtliche Erwägungen:
Der Bauanzeige vom 1.4.2020 (Einlaufstempel Stadt Y vom 9.4.2020) war ein Plan der „CC“ vom 21.3.2020, ProjektNr. **** angeschlossen. Dieser Plan wies keine Unterfertigung des Planverfassers auf. Im oben angeführten Schreiben des Gerichts vom 23.7.2021 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einreichpläne ordnungsgemäß, also sowohl vom Bauherren als auch vom Planverfasser, unterfertigt sein müssen (§ 31 Abs 5 TBO 2018). Ungeachtet dieses ausdrücklichen Hinweises sind die nunmehr vorgelegten Pläne wiederum nicht ordnungsgemäß unterfertigt, fehlt doch die Unterschrift der Bauherrin. Folgerichtig war die Bauanzeige daher wegen Formgebrechens zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid war, zumal die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung ohne entsprechenden Antrag (dieser ist im Nachhinein weggefallen) getroffen hat, ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Schlagworte
BauanzeigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.22.1503.8Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021