TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/1 LVwG-2021/15/1868-2

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Entscheidungsdatum

01.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2021, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag vom 21.12.2020 für einen Wegumbau in Z wird gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit E-Mail Nachricht des Beschwerdeführers vom 21.12.2020 hat dieser der belangten Behörde Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich, AA X Adresse 1, **** Z stehe im Besitz der Grundparzellen **1, **2, **3, **4 Z. Die Gesamtfläche dieser vier Parzellen beträgt ca. 35 ha und liegen in der Natur geschlossen in einen Komplex.

Ich beabsichtige im kommenden Frühjahr einen Teil der Nassenfeld – Heuriese in einen Traktor befahrbaren Weg auszubauen.

Aus diesem Grund möchte ich der zuständigen Behörde die Wegumbau – Anzeige der Nassenfeld Heuriese anzeigen!

Erläuterung meines Projekts:

Das Projekt Ausbau der Nassenfeld – Heurieße zweigt an der Grenze der GB. **3 Z (Anhang 2) in einer Seehöhe von 1544 m unmittelbar südlich des bestehenden BB - Wegs ab.

Orografisch rechtsseitig des CCtals verläuft die Wegtrasse über 1951m (Anhang 2) auf der GB. **2 entlang der Heuriese in südöstlicher Richtung talwärts auf eine Seehöhe von 1507m. Das Ende des Wegstücks liegt an der Grenze der GB. **4 Z (Anhang 2). Die Wegtrasse liegt im mäßig geneigtem Gelände, verläuft die ersten 601m entlang der Weide (Anhang 2), daraufhin im Wirtschaftswald (Anhang 1) den eine einstmalige Wiese (Anhang 4), heute bestockt. Auf der Weganlage tritt an keiner Stelle Wasser bzw.Quellen zu tage und der Weg hat eine durchschnittliche Neigung vo 12 %. Die Heuriese wird seit den 1960er Jahren nicht mehr gebraucht und benutzt (Anhang 4). Auch bestehen keine Wanderwege an diesen Orten . Der Wald ist sehr dicht mit Fichte bestockt und im Jahr 1969 das letzte Mal gemäht worden, hat sich danach durch Naturverjüngung entwickelt.

Die Weganlage wird mit örtlich anfallenden Erdmaterial befestigt und mit einer Fahrbahnbreite von 2,6m Traktor befahrbar errichtet.

Die betroffenen Waldflächen sind wegen der dichten Bestockung sehr artenarm.

Der Oberboden wird mit dem Bagger abgetragen und mit der darauf befindlichen Vegetation in die oberhalb und unterhalb liegende Wegböschung eingebaut.

Die gesamte Weganlage liegt auf meinem unbelasteten privaten Besitz ein. Die Weganlage liegt unterhalb 1700 m Seehöhe und unter 5001m Weglänge. Auch sind keine seltenen und naturkundlich besonders wertvolle Lebensräume aufzufinden und bei schonende Bauweise können Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern, die bis zu einem gewissen Ausmaß jeder Wegumbau mit sich bringt in gegenständlichen Umbauvorhaben auf ein völlig unbedenkliches Ausmaß minimiert werden.

Hiermit stell ich Für das gegenständliche Wegumbau – Vorhaben eine Bauanzeige an die zuständige Behörde.

Falls sie irgend welche Einwände haben bitte ich um Information, ansonsten beginne ich nach einer Wartezeit von 5 Monaten mit dem Umbau!

Hochachtungsvoll

AA X

Anhang 1, Heuriese Waldbestand Wirtschaftswald Trassenverlauf

Anhang 2, Tiris Luftbild mit eingezechneter Trasse

Anhang 3, Luftbild vom 21.8.1954 wo die Gosserin noch als Wiese genutzt wurde, rechts ist die Heuriese zu erkennen.

Anhang 4, Luftbild vom 5.8.1965 wo der BB – Weg schon bis zu der im Jahre 2019 erbauten Quwellstube gebaut ist. Außerdem sieht man die schon gemähten Wiesen.“

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das Ersuchen einem naturkundefachlichen sowie einem forstfachlichen Amtssachverständigen zur Begutachtung übermittelt.

Der forstfachliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 08.02.2021 zum Vorhaben Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die Unterlagen für eine rechtskonforme Anmeldung zur Errichtung einer Forststraße fehlen würden. Aus diesem Grund wurde die Vorlage weiterer Unterlagen angefordert. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge mit Schreiben vom 15.02.2021 die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung übermittelt, die entsprechenden Unterlagen bis zum 01.05.2021 vorzulegen. Zumal eine entsprechende Verbesserung nicht vorgenommen wurde, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.05.2021 abermals zur Verbesserung des Ansuchens aufgefordert und dabei auch explizit unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG bei Missachtung des Auftrages die Zurückweisung des Antrages angekündigt. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2021 zugestellt. Eine Verbesserung ist aber tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nicht erfolgt.

In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.06.2021 „das Ansuchen des Herrn AA, Z, vom 21.12.2020 um die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Weganlage „Nassenfeld – Heuriese“ … gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm 103 WRG 1959 zurückgewiesen“.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers, in welchem dieser ausführt, dass er nie um eine forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Weganlage „Nassenfeld - Heuriese“ angesucht habe. Deswegen zahle er sicherlich keine Euro 14,30. Er befahre die Nassenfeld – Heuriese wie bisher mit dem Traktor, wenn sie auch sehr schmal sei und nehme dafür keinen Umbau vor.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol nach Vorlage des Aktes durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.07.2021 um Klarstellung ersucht wurde, inwiefern durch sein besagtes Schreiben eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2021 erhoben werde. Der Beschwerdeführer wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit Euro 30,00 zu vergebühren ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass soweit eine Stellungnahme zum Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.07.2021 nicht erfolgt, sein Schreiben als Beschwerde gewertet und entsprechend in Behandlung genommen werde.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben hat.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail Nachricht vom 21.12.2020 für einen näher beschriebenen Wegumbau eine „Bauanzeige“ an die zuständige Behörde gerichtet. Adressiert wurde diese E-Mail Nachricht an die Leiterin des Umweltreferats bei der Bezirkshauptmannschaft Y.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer keinen expliziten Antrag auf Genehmigung nach dem Forstgesetz bzw dem Tiroler Naturschutzgesetz oder dem Wasserrechtsgesetz gestellt hat, sondern vielmehr sichtlich um Genehmigung eines Vorhabens ersucht hat, ohne dass er dieses Ersuchen auf eine spezielle Norm gestützt hätte.

III.     Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem einleitend wiedergegebenen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21.12.2020.

IV.      Rechtslage:

„AVG

§ 13.

Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

V.       Erwägungen:

Unter Hinweis auf den einleitend wiedergegebenen Inhalt der Mitteilung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 21.12.2020 kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben um Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Wegumbaues angesucht hat. Zwar ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, dass er tatsächlich nicht explizit um die Erteilung einer natur- oder forstrechtlichen Genehmigung angesucht hat. Allerdings ist aus dem besagten Schreiben zweifelsfrei erkennbar, dass der Beschwerdeführer einen behördlichen Konsens für einen Wegumbau erreichen wollte. Folgerichtig hat die belangte Behörde daher im vorliegenden Fall ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Insofern wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar insofern im Recht ist, dass er keinen expliziten Antrag auf Genehmigung nach dem Forstrechtsgesetz oder dem Naturschutzgesetz gestellt hat, allerdings hat er tatsächlich einen Antrag gestellt, der auch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde ausgelöst hat. Zumal der Beschwerdeführer allerdings die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat, ist die belangte Behörde nach Androhung der Zurückweisung mit Schriftsatz vom 03.05.2021 zu Recht mit einer Zurückweisung des Ansuchens vorgegangen. Dabei war allerdings lediglich noch richtig zu stellen, dass ein Antrag nach dem Naturschutzgesetz bzw dem Fortgesetz oder dem Wasserrechtsgesetz nicht explizit gestellt wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.15.1868.2

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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