RS Lvwg 2020/12/14 LVwG 60.24-2914/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.12.2020

Index

83 Natur- und Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §50

Rechtssatz

Wurde die abfallrechtliche Genehmigung für eine Kompostieranlage – und nicht nur der Betrieb der Anlage an sich – im Bewilligungsbescheid befristet erteilt und enthält der Bescheid sogar Hinweise auf die Rechtsfolgen des Fristablaufes, so ist die abfallrechtliche Bewilligung in ihrer Gesamtheit mit dem Ablauf der Genehmigungsfrist als erloschen anzusehen. Da Bedingungen, Auflagen, Befristungen und andere Nebenbestimmungen zum Hauptinhalt des Bescheides gehören und verfahrensrechtlich vor allem Wesentlich ist, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden, gehören in Folge Erlöschens der Bewilligung auch die im gegenständlichen Verfahren zur Vollstreckung herangezogenen Auflagen nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Schlagworte

abfallrechtliche Bewilligung, Befristung, Fristablauf, Auflagen, Nebenbestimmungen, erloschen, Vollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.60.24.2914.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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