TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/14 LVwG 60.24-2914/2020

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Entscheidungsdatum

14.12.2020

Index

83 Natur- und Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §50

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerden des Herrn C D, vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwältin, Kgasse, G, gegen 1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 29.09.2020, GZ: BHHF-38044/2018-66, und 2. den Bescheid vom 18.05.2020, GZ: BHHF-38044/2018-50,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird

A.     der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 29.09.2020, GZ: BHHF-38044/2018-66, teilweise stattgegeben und wird Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 01.09.2020 des Herrn C D, vertreten durch Mag. E F, auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 18.05.2020, GZ: BHHF-38044/2018-50, stattgegeben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß Spruchpunkt III der Antrag auf Aufschiebung der Exekution zurückgewiesen wird.

B.     der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.05.2020, GZ: BHHF-38044/2018-50, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark als Abfallbehörde vom 05.07.2005, GZ:FA13A-38.50 1-05/49, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer C D gemäß § 37 Abs 3 Z 3 iVm § 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für die Kompostanlage C D auf Grundstück Nr. xx, KG S erteilt, wobei die Eingangsmaterialien mit 1000 Tonnen pro Jahr begrenzt werden und die Genehmigung mit 31.12.2015 befristet wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 38 des Abfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 17 bis 19 des Forstgesetzes 1945 die Rodungsbewilligung für eine Rodefläche von ca. 4.100 m² befristet bis 31.12.2015 erteilt. Diese Genehmigungen wurden an Auflagen gebunden.

Mit Auflage 17 wurde vorgeschrieben, dass nach Beendigung der Nutzung der Asphalt zu entfernen und nach Maßgabe abfallrechtlicher Vorschriften zu entsorgen ist, der Boden zu lockern ist und pflanzungsfähiges Material aufzubringen ist. Mit Auflage 18 wurde die Begrünung der Rodefläche vorgeschrieben. Mit Auflage 19 wurde die Wiederbewaldung der Rodefläche bis spätestens 31.05.2016 vorgeschrieben. Mit Auflage 20 wurde ein Verbot ausgesprochen, im Rahmen der Rekultivierung Asphalt und sonstige Materialien dauernd oder vorübergehend in den angrenzenden Wäldern abzulagern.

Da sich aufgrund mehrerer Überprüfungen in den Jahren 2018 und 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer trotz Ablaufes seiner Genehmigung weiterhin eine Kompostieranlage auf Grundstück Nr. xx, KG S, betreibt, wurde zunächst mit Schreiben vom 01.02.2019 die Ersatzvornahme angedroht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2020, GZ: BHHF-38044/2018-50, wurde – da der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen zur Erfüllung der Auflagen 17 bis 20 des Bescheides vom 05.07.2005 bisher nicht nachgekommen ist – die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme laut Kostenschätzung von externen Fachfirmen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 43.721,99 an die Behörde zu überweisen. Dieser Bescheid stützt sich auf die Rechtsgrundlage des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) und wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus dem Genehmigungsbescheid vom 05.07.2005 hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen bei Auflassung der Kompostieranlage nicht nachgekommen wäre.

Mit Schreiben vom 19.05.2020 (OZ 51 im Akt der belangten Behörde) teilte die belangte Behörde bezugnehmend auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.02.2020 mit, dass sie der Ansicht des Herrn C D, beim Grundstück handle es sich um keinen Wald mehr, nicht folgen könne und die Waldeigenschaft für das Grundstück Nr. xx, KG S, nach wie vor gegeben wäre.

Mit Schreiben vom 15.06.2020 bezieht sich der nunmehrige Beschwerdeführer auf den Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme im Gegenstand, legt sodann seine Argumente gegen die Ansicht der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 19.05.2020 dar und hält sodann abschließend wörtlich fest:

„Daher ist diese Ersatzvornahme aus zweierlei Gründen rechtlich nicht zulässig:

1.) Nachfolgenutzung einer genehmigten Bringungsanlage

2.) Ungültiger Rodungsbewilligungsbescheid GZ: FA13A-38.50 1-05/49“

Mit Schreiben vom 18.06.2020, gerichtet an Mag. A B von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, reagierte der nunmehrige Beschwerdeführer auf einen Anruf der Bezirkshauptmannschaft am 18.06.2020 um 09.18 Uhr. Er teilte damit wortwörtlich Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr Mag. A B,

bezüglich des Anrufes heute Vormittag, wo mir von einem Mitarbeiter mitgeteilt wurde, dass jenes Schreiben vom 15.06.2020 eine Beschwerde sein soll. Möchte ich hiermit Klarstellen, das dieses keine Beschwerde ist (ich wäre Naiv wenn ich mich darüber Beschweren würde, wenn die Behörde meinen Antrag vom 27.02.2020 genehmigt), sondern rein eine Klarstellung der Ungereimtheiten und eine Bestätigung der Bewilligung.

Ich möchte nochmals darauf Hinweisen, das ich darauf bestehe dass das Forstgesetz, welches nicht verhandelbar ist, auch für die Fam. D seine Gültigkeit hat. Gegebenenfalls müsste mir der Landeshauptmann persönlich Mitteilen das die Fam. D vom Rechtsstaat ausgeschlossen wurde.

(Dieses Schreiben ist keine Beschwerde!)“

Sodann setzte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.06.2020 zur Erfüllung der Leistungen laut Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten letztmalig eine Frist bis 15.07.2020 unter Hinweis darauf, dass ansonsten die Kosten im Exekutionswege bei Gericht eindringlich gemacht werden.

Mit Schreiben vom 13.07.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er habe bereits zweimal mitgeteilt, und somit nunmehr zum dritten Mal, dass die Forstbehörde die Nachfolgenutzung des ehemaligen Kompostplatzes genehmigt habe und somit die behördliche Aufforderung ihrer Gültigkeit verloren habe.

In weiterer Folge leitete die belangte Behörde die Exekution beim Bezirksgericht Fürstenfeld ein.

Sodann stellte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Mag. E F, mit Schriftsatz vom 01.09.2020 die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Wiederaufnahme, auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 18.05.2020 und auf Aufschiebung der Exekution des Bezirksgerichtes Fürstenfeld zu GZ: 20E1727/20h.

II.    Beschwerdegegenstand:

A.                Bescheid vom 29.09.2020:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.09.2020 wurde über die mit Schriftsatz vom 01.09.2020 eingebrachten Anträge wie folgt entschieden:

Mit Spruchpunkt I wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grundlage des § 71 AVG 1991 abgewiesen. Unmittelbar an diesen Spruchpunkt schließt sich die Begründung an, wonach aufgrund der Eingabe von Herrn C D am 15.06.2020 seitens der Behörde telefonisch – um Missverständnisse zu vermeiden – nachgefragt worden wäre, ob die gegenständliche Eingabe als Beschwerde zu werten sei und Herr C D mit Schreiben vom 18.06.2020 definitiv klarstellte, dass das Schreiben vom 15.06.2020 nicht als Beschwerde zu werten sei. Die telefonische Nachfrage bei Herrn C D, ob das Schreiben vom 15.06.2020 als Beschwerde zu werten sei, wurde nur gemacht um Klarheit zu schaffen für alle Beteiligten. Deshalb sei nicht von Herrn Mag. A B, sondern einem Mitarbeiter aus dem Anlagenreferat bei Herrn C D angerufen worden, ob das Schreiben vom 15.06.2020 als Beschwerde zu werten sei und wollte man auch Herrn C D insofern anleiten, wenn es sich um eine Beschwerde gehandelt hätte, er die Pauschalgebühr von € 30,00 noch einzahlen hätte müssen. Als Antwort auf das Nachfragen bei Herrn C D am 18.06.2020 sei eine weitere Eingabe vom 18.06.2020 von Herrn C D erfolgt, wo er nunmehr konkret schriftlich ausführte, dass es sich um keine Beschwerde handelt. Zu den Wiedereinsetzungsgründen wird begründend dargelegt, das weitere Vorbringen von Herrn C D sei nicht korrekt, wenn er behaupte, dass er erstmals von der Zustellung der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Fürstenfeld davon Kenntnis erlangt hätte, dass der Bescheid vom 18.05.2020 nicht aufgehoben worden wäre und seine Eingabe nicht als Rechtsmittel bearbeitet worden wäre. Ihm sei mit Schreiben vom 29.06.2020 nochmals eine Zusammenfassung des Verfahrensablaufes mitgeteilt worden und sei er auch letztmalig aufgefordert worden, den Betrag zu bezahlen, ansonsten die Exekution eingeleitet werden würde, wenn er die Leistung nicht selbst erbringen würde. Er habe sogar auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 13.07.2020 ein Antwortschreiben formuliert, in dem er die Gültigkeit der Aufforderung in Abrede stellte.

Mit Spruchpunkt II und III wurde unter einem der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 18.05.2020 und der Antrag auf Aufschiebung der Exekution des Bezirksgerichtes Fürstenfeld zu GZ: 20E1727/20h – ohne Nennung einer Rechtsgrundlage – abgewiesen.

Eine Begründung zu diesen beiden Spruchpunkten ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.

Mit Spruchpunkt IV. wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grundlage des § 70 AVG 1991 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, die zwischenzeitig erteilte Rodungsbewilligung vom 05.06.2020 für eine Telekommunikationsanlage stehe nicht im Widerspruch mit dem in Exekution gezogenen Bescheid, der auf Rechtsgrundlage des Bescheides der Fachabteilung 13 vom 05.07.2005 beruhe.

Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 28.10.2020. Der Bescheid vom 29.09.2020 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, das heißt insofern sämtliche Anträge des Beschwerdeführers laut Eingabe vom 01.09.2020, sohin dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 18.05.2020, GZ: BHHF-38044/2018-50, sowie der Antrag auf Aufschiebung der Exekution des Bezirksgerichtes Fürstenfeld, 20E1727/20h, abgewiesen wurden. Als Rechtsmittelgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, der Beschwerdeführer habe (nach Ablauf der abfallrechtlichen Genehmigung für die Kompostanlage) mit Eingabe vom 27.02.2020 der Behörde entsprechend dem Forstgesetz angezeigt, dass diese de facto gerodete Waldfläche als nichtgenehmigungspflichtige forstliche Bringungsanlage für die angrenzenden Waldflächen und als Holzlagerplatz für Sägerundholz, Brennholz und Hackholz weiterhin benutzt werden soll. Er begehrte unter einem die Feststellung, dass die 2005 zur Erweiterung beantragte Rodungsfläche im Ausmaß von 2.000m² zum Zeitpunkt der Antragstellung auch kein Wald mehr gewesen war. Die zuständige Behörde habe binnen der gesetzlichen Frist von sechs Wochen sich nicht geäußert und sei daher der Beschwerdeführer zurecht davon ausgegangen, dass die von ihm angezeigte Nachfolgenutzung als bewilligt anzusehen sei und daher weiter bestehen könne.

In weiterer Folge sei nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rechtsirrtümlich der Bescheid vom 15.05.2020 unter Berufung auf den Bescheid vom 05.07.2005 ergangen und sei der Betrag für die Kosten der Ersatzvornahme in weiterer Folge exekutiv auch betrieben worden. Der Beschwerdeführer habe nämlich binnen offener Beschwerdefrist mit Eingabe vom 05.06.2020 mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die mit Bescheid vom 18.05.2020 angeordnete Ersatzvornahme nicht rechtens sei (zumal er bereits rechtens eine Nachfolgenutzung ausübe). Der unvertretene und rechtlich nicht versierte Beschwerdeführer habe sich sohin mit Schreiben vom 15.06.2020 klar und unmissverständlich gegen den Bescheid vom 18.05.2020 „beschwert“, wobei er – einem Rechtsirrtum unterliegend – davon ausgegangen wäre, dass eine formale Beschwerde im Sinne des AVG gegen den Bescheid vom 18.05.2020 nicht erforderlich wäre, da dieser irriger Weise ohne auf seine Eingabe vom 27.07.2020 Bedacht zu nehmen, ergangen sei. Er ging davon aus, dass es sich bei der aufgetragenen Ersatzvornahme um einen behördenintern korrigierbaren Fehler handle, der Seitens der Bezirkshauptmannschaft richtig gestellt werden würde. Die belangte Behörde habe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15.06.2020 (rechtlich richtig) als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 18.05.2020 beurteilt und habe sich nach Einlangen mit dem Beschwerdeführer telefonisch ins Einvernehmen gesetzt und wurde dem Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der belangten Behörde mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 15.06.2020 als Beschwerde beurteilt werde und wurde er diesbezüglich um schriftliche Bestätigung ersucht. Daraufhin habe der rechtsunkundige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.06.2020 mitgeteilt, dass er „naiv wäre, wenn er sich darüber beschweren würde, dass die Behörde seinen Antrag vom 27.02.2020 genehmigt hat und daher sein Schreiben vom 15.06.2020 eine Klarstellung der Ungereimtheiten und eine Bestätigung der Bewilligung“ sei. Keinesfalls erfolgte mit diesem Schreiben eine Zurückziehung des Schreibens vom 15.06.2020, in welchem der unvertretene Beschwerdeführer ausdrücklich begehrte, festzustellen, dass die mit Bescheid vom 18.05.2020 angeordnete Ersatzvornahme rechtlich nicht zulässig wäre. Die belangte Behörde hätte daher richtigerweise die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15.06.2020 als Beschwerde gegen den Bescheid beurteilen und dementsprechend behandeln müssen. Sohin ist der Bescheid vom 18.05.2020 nicht rechtskräftig und vollstreckbar und die Exekutionsbewilligung zu GZ: 20E1727/20h ist sohin zu Unrecht erfolgt. Sofern die belangte Behörde offenbar das Schreiben des Beschwerdeführer vom 18.06.2020 als „Zurückziehung der Beschwerde“ vom 15.06.2020 „wertete“, wurde mit Eingabe vom 01.09.2020 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auch der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit und Aufschiebung der Exekution gestellt.

Begehrt wird daher, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 29.09.2020 zu beheben, sowie den Anträgen des Beschwerdeführers vom 01.09.2020 Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Neuentscheidung an die Behörde zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

B.                Bescheid vom 18.05.2020:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2020, GZ: BHHF-38044/2018-50, wurde – da der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen zur Erfüllung der Auflagen 17 bis 20 des Bescheides vom 05.07.2005 bisher nicht nachgekommen ist – die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme laut Kostenschätzung von externen Fachfirmen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 43.721,99 an die Behörde zu überweisen.

Mit Schreiben vom 15.06.2020 bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme im Gegenstand, legt sodann seine Argumente gegen die Ansicht der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 19.05.2020 dar und hält sodann abschließend wörtlich fest:

„Daher ist diese Ersatzvornahme aus zweierlei Gründen rechtlich nicht zulässig:

3.) Nachfolgenutzung einer genehmigten Bringungsanlage

4.) Ungültiger Rodungsbewilligungsbescheid GZ: FA13A-38.50 1-05/49“

III. Erwägungen:

Nach § 24 Abs 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteienantrages von der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da nach der Aktenlage zweifelsfrei erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegensteht. Weder sind aufzuklärende Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten noch wurden die Tatsachenfeststellungen bestritten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

A.             Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:

Mit der Beschwerde wurde der Bescheid vom 29.09.2020 seinem gesamten Inhalt nach angefochten, das heißt insofern sämtliche Anträge des Beschwerdeführers laut Eingabe vom 01.09.2020, sohin dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 18.05.2020, GZ: BHHF-38044/2018-50, sowie der Antrag auf Aufschiebung der Exekution des Bezirksgerichtes Fürstenfeld, 20E1727/20h, abgewiesen wurden. Begehrt wird daher, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 29.09.2020 zu beheben, sowie den Anträgen des Beschwerdeführers vom 01.09.2020 Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Neuentscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Zum Beschwerdebegehren auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 18.05.2020 ist Folgendes auszuführen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können bei behördlichen Bescheiden Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit aufgehoben werden, wenn sie rechtswidrig (vor allem irrtümlich) erteilt worden sind, etwa, weil ein Bescheid nicht rechtskräftig ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0013). Dies trifft im Gegenstandsfall zu.

Die belangte Behörde erließ gegenüber dem Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid vom 18.05.2020 über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme. Mit Schreiben vom nächsten Tag (19.05.2020) informierte sie den nunmehrigen Beschwerdeführer zu seiner Eingabe vom 27.02.2020, dass die Waldeigenschaft seines Grundstückes Nr. 27 in der KG S gemäß § 1a Abs 3 ForstG nach wie vor gegeben sei.

Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 15.06.2020, mit welchem er im Gegenstand den Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme bezeichnete. Inhaltlich führte er zunächst seine Argumente gegen die Ansicht der belangten Behörde im Schreiben vom 19.05.2020 ins Treffen um sodann auch festzuhalten, dass daher die Ersatzvornahme aus zweierlei Gründen rechtlich nicht zulässig sei (1. Nachfolgenutzung einer genehmigten Bringungsanlage und 2. ungültiger Rodungsbewilligungsbescheid GZ: FA13A-38.50 1-05/49).

Weiters reagierte er mit Schreiben vom 18.06.2020 auf einen Anruf der Bezirkshauptmannschaft vom 18.06.2020 um 09.18 Uhr. Über diesen Anruf eines Mitarbeiters der belangten Behörde existiert kein Aktenvermerk im Akt, sodass der Inhalt des Telefongespräches nicht dokumentiert ist. Das Schreiben vom 18.06.2020 zeigt inhaltlich klar, dass C D mit seinem Schreiben vom 15.06.2020 kein Rechtsmittel gegen die „Genehmigung seines Antrages vom 27.02.2020“ erheben will, wenn er wörtlich mitteilt naiv zu sein, wenn er sich darüber beschweren würde, wenn die Behörde seinen Antrag vom 27.02.2020 genehmigt.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides darlegt, ein Mitarbeiter aus dem Anlagenreferat habe bei Herrn C D angerufen, ob das Schreiben vom 15.06.2020 als Beschwerde zu werten sei und man auch Herrn C D insofern anleiten wollte, wenn es sich um eine Beschwerde gehandelt hätte, hätte er die Pauschalgebühr von € 30,00 noch einzahlen müssen, so kann dies mangels entsprechenden dokumentierten Aktenvermerkes über das Telefonat im Akt der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. Vielmehr geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund des Telefonates mit dem Mitarbeiter des Anlagenreferates nicht klar geworden ist, dass es sich bei diesem Gespräch thematisch möglicherweise um ein Rechtsmittel „gegen den Bescheid vom 18.05.2020“ gehandelt habe. Viel mehr zeigt seine schriftliche Eingabe vom 18.06.2020, dass er der Auffassung gewesen ist, das Gespräch betreffe ein Rechtsmittel gegen die „Genehmigung seines Antrages vom 27.02.2020“ (argumentum: „ich wäre Naiv wenn ich mich darüber Beschweren würde, wenn die Behörde meinen Antrag vom 27.02.2020 genehmigt“)

Somit ist die Frage, ob der nunmehrige Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 15.06.2020 ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 18.05.2020 erhoben hat, alleine aufgrund der schriftlichen Darlegungen im Schreiben vom 15.06.2020 zu lösen. Das Schreiben vom 15.06.2020 bezeichnet sowohl im Gegenstand als auch in der Geschäftszahl den Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, wenngleich der Beschwerdeführer sodann zunächst Stellung zum behördlichen Schreiben vom 19.05.2020 bezieht. Letztlich führt er aber aus, dass die Ersatzvornahme aus zweierlei Gründen rechtlich nicht zulässig ist (Nachfolgenutzung einer genehmigten Bringungsanlage und ungültiger Rodungsbewilligungsbescheid). Er hat damit mit hinreichender Deutlichkeit zu verstehen gegeben, den Bescheid vom 18.05.2020 bekämpfen zu wollen. Im Schreiben vom 18.06.2020 ist auch keine Zurückziehung des Rechtsmittels bzw. auch keine Verneinung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zu erblicken.

Da die belangte Behörde irrtümlich somit das Schreiben vom 15.06.2020 nicht als Beschwerde wertete, wurde der Akt bis dato auch nicht dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2020 vorgelegt worden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher noch offen, das Beschwerdeverfahren konnte bis dato nicht abgeschlossen werden. Daraus folgt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2020 über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar ist.

In Stattgebung der nunmehrigen Beschwerde war daher Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides derart abzuändern, dass dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 18.05.2020 stattgegeben wird.

Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist auszuführen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde deswegen gestellt, weil die Behörde die Eingabe des Antragstellers inhaltlich missverstanden hatte und die Eingabe nicht als Beschwerde wertete. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird daher die Behandlung der Eingabe des Antragstellers vom 15.06.2020 als Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.05.2020 begehrt.

Da allerdings, wie vom Landesverwaltungsgericht Steiermark bereits zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides dargelegt, die Eingabe des Antragstellers vom 15.06.2020 als Beschwerde aufzufassen ist (über die bis dato noch nicht entschieden wurde) bedarf es auch nicht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um der Eingabe die Rechtsqualität einer Beschwerde zuzuerkennen. Im Ergebnis wurde daher dieser Antrag zu Recht abgewiesen.

Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird begehrt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.05.2020 deswegen aufzuheben, da die nunmehr erfolgte Rodungsbewilligung vom 05.06.2020 der bescheidmäßig aufgetragenen Ersatzvornahme widerspricht und sich somit die Sachlage auch geändert habe.

Da wie bereits ausgeführt der Bescheid vom 18.05.2020 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, zumal über die Beschwerde vom 15.06.2020 bis dato noch nicht entschieden wurde, ist auch diesem Antrag kein Erfolg beschieden und hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht mit Spruchpunkt IV. diesen Antrag abgewiesen.

Zum Antrag auf Aufschiebung der Exekution des Bezirksgerichtes Fürstenfeld ist auszuführen:

Die belangte Behörde leitete aufgrund Bescheides vom 18.05.2020 beim Exekutionsgericht BG Fürstenfeld das Exekutionsverfahren nach der Exekutionsordnung (EO) bereits ein. Mit Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschiebung der Exekution abgewiesen.

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) enthält für die Aufschiebung der Vollstreckung keine Regelungen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach aussprach, ist zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung einer gerichtlichen Exekution gemäß § 42 EO das Exekutionsgericht – allenfalls über Antrag der Titelbehörde – nicht jedoch die Titelbehörde selbst, zuständig (vgl. etwa VwGH 06.08.1996, 93/17/0093; 26.03.1998, 97/11/0267).

Da somit der Antrag auf Aufschiebung der Exekution mangels Zuständigkeit der belangten Behörde unzulässig ist, war Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides entsprechend klarzustellen und abzuändern.

B.             Zu Spruchpunkt II. dieses Erkentnisses:

Die belangte Behörde erließ gegenüber dem Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid vom 18.05.2020 über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme.

Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 15.06.2020, mit welchem er im Gegenstand den Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme bezeichnete. Inhaltlich führte er zunächst seine Argumente gegen die Ansicht der belangten Behörde in deren Schreiben vom 19.05.2020 ins Treffen um sodann auch festzuhalten, dass daher die Ersatzvornahme aus zweierlei Gründen rechtlich nicht zulässig sei (1. Nachfolgenutzung einer genehmigten Bringungsanlage und 2. ungültiger Rodungsbewilligungsbescheid GZ: FA13A-38.50 1-05/49).

Das Schreiben vom 15.06.2020 bezeichnet sowohl im Gegenstand als auch in der Geschäftszahl den Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, wenngleich der Beschwerdeführer sodann zunächst Stellung zum behördlichen Schreiben vom 19.05.2020 bezieht. Letztlich führt er aber aus, dass die Ersatzvornahme aus zweierlei Gründen rechtlich nicht zulässig ist (Nachfolgenutzung einer genehmigten Bringungsanlage und ungültiger Rodungsbewilligungsbescheid). Er hat damit mit hinreichender Deutlichkeit zu verstehen gegeben, den Bescheid vom 18.05.2020 bekämpfen zu wollen. Im Schreiben vom 18.06.2020 ist auch keine Zurückziehung des Rechtsmittels bzw. auch keine Verneinung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zu erblicken.

Das Schreiben vom 15.06.2020 ist somit als Beschwerde zu werten.

In der Sache selbst ist auszuführen:

Der bekämpfte Bescheid vom 18.05.2020 über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme hat als Titelbescheid die abfallrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.07.2005, GZ: FA13A-38.50 1-05/49, als Grundlage: es sollen die Verpflichtungen aus den Auflagen 17 bis 20 des Bescheides vom 05.07.2005 zwangsweise durchgesetzt werden.

Es steht zweifelsfrei fest, dass die mit Bescheid vom 05.07.2005 erteilte abfallrechtliche Genehmigung (wie auch die erteilte Rodungsbewilligung nach Forstgesetz) – und nicht nur der Betrieb der Anlage an sich - mit 31.12.2015 befristet erteilt wurde. Auf Seite 57 dieses Bescheides wird auch explizit darauf hingewiesen, dass der Betrieb der Kompostanlage zeitlich befristet ist, weshalb vor Ablauf der Genehmigungsfrist vom Anlagenbetreiber eine allfällige Veränderung beantragt werden muss, widrigenfalls mit Ablauf der Genehmigungsfrist die Genehmigung erloschen ist. Die Genehmigung (der Bescheid des LH von Steiermark vom 05.07.2005) ist daher mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Da Bedingungen, Auflagen, Befristungen und andere Nebenbestimmungen zum Hauptinhalt des Bescheides gehören und verfahrensrechtlich vor allem Wesentlich ist, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden (vgl. etwa VwGH 28.01.2003, 2001/05/1087 mit Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Auflage, RZ 413), gehören in Folge Erlöschens der Bewilligung vom 05.07.2005 mit Ablauf des 31.12.2015 auch die nunmehr zur Vollstreckung herangezogenen Auflagen nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Nachdem der Titelbescheid nicht mehr rechtlich existent ist, war in Stattgebung der Beschwerde auch der auf den erloschenen Titelbescheid aufbauende Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zu beheben.

IV.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

abfallrechtliche Bewilligung, Befristung, Fristablauf, Auflagen, Nebenbestimmungen, erloschen, Vollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.60.24.2914.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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