TE Vwgh Beschluss 1997/1/28 96/14/0163

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache des N in I, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 4. September 1996, 70.705-7/96, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte für das Jahr 1993 aus seinem Gewerbebetrieb einen laufenden Gewinn von rund 1,1 Mio S und einen Übergangsgewinn von rund 3,9 Mio S, wobei er für den Übergangsgewinn die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1988 beantragte.

Das Finanzamt verweigerte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes und unterzog daher die insgesamt aus dem Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte dem Normalsteuersatz nach § 33 EStG 1988.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, der vom Beschwerdeführer für das Jahr 1993 erklärte Übergangsgewinn sei nicht in diesem Jahr, sondern bereits im Jahr 1991 erzielt worden, weswegen sie in Stattgebung der Berufung nur den vom Beschwerdeführer erklärten laufenden Gewinn zur Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer heranzog und das so ermittelte Einkommen mit dem Normalsteuersatz besteuerte.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung des ermäßigten Steuersatzes für den Übergangsgewinn zum 1. Jänner 1993 verletzt, wobei er sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Dem Beschwerdeführer ist folgendes entgegenzuhalten:

Aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung wieder vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Beschwerdeführers verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (vgl den hg Beschluß vom 24. November 1993, 93/15/0124, mwA).

Daß der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides in den von ihm behaupteten Recht nicht verletzt sein kann, ergibt sich schon daraus, daß der von ihm erklärte Übergangsgewinn nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einbezogen worden ist, somit die Frage obsolet ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verletzt worden ist. Der angefochtene Bescheid enthält auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch darüber, daß der Übergangsgewinn im Jahr 1991 erzielt worden ist.

Bemerkt wird, daß der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur der angefochtene Bescheid unterliegt, nicht jedoch auch Bescheide des Finanzamtes, und es überdies irrelevant ist, welche Absichten der Abgabenbehörde in Hinkunft unterstellt werden.

Da der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in dem von ihm behaupteten Recht verletzt worden ist, mangelt es ihm insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß durch einen nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a leg cit gebildeten Senat zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140163.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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