TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/10 W208 2241729-1

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Veröffentlicht am 10.05.2021
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Entscheidungsdatum

10.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §23c

Spruch


W208 2241729-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Simon XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.03.2021, GZ 494456/19/ZD/0321 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2021, GZ 494456/21/ZD/0421, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 15 Abs 2 Z 3 ZDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Zuweisungsbescheid vom 14.08.2020 der Einrichtung „ROTES KREUZ“ zur Ableistung des Zivildienstes von 01.12.2020 bis 31.08.2021 zugewiesen.

2. Am 20.01.2021 und am 17.02.2021 (2 Tage) war der BF krankheitsbedingt vom Dienst abwesend.

3. Am 01.03.2021 informierte die Einrichtung die Zivildienstserviceagentur (ZISA) und ersuchte um Einleitung eines Nichteinrechnungsverfahrens, weil der BF nicht spätestens bis zum 7. Kalendertag nach Beginn der jeweiligen Erkrankung seine Krankenstandsbestätigung vorgelegt hatte.

4. Mit Schreiben der ZISA vom selben Tag wurde der BF unter Anführung des Sachverhaltes (er sei „ohne Bestätigung und ohne dafür Gründe angegeben zu haben“ an den genannten zwei Tagen dem Dienst ferngeblieben) und der Rechtsgrundlage (§ 15 Abs 2 Z 2 ZDG) zur Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.

5. Mit E-Mail vom 09.03.2021 bestätigte der BF den Sachverhalt und führte im Wesentlichen aus, er habe über beide Fehlzeiten seine Einrichtung vor Beginn der Arbeitszeit telefonisch informiert. Am 20.01. habe er Schmerzen aufgrund einer kurz davor stattgefundenen Wurzelbehandlung gehabt und am 16.02. habe er an den Nebenwirkungen seiner ersten Corona-Impfdosis gelitten. Er bitte um eine Antwort, wie er verfahren könne.

6. Mit Bescheid vom 09.03.2020 wurde von der ZISA (belangte Behörde) festgestellt, dass 2 Tage (20.01. und 17.02.2021) gemäß § 15 Abs 2 Z 2 ZDG nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnet werden. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts angeführt, dass der BF aus Gründen die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet habe, keinen Zivildienst geleistet habe und diese Zeiten daher gemäß § 15 Abs 2 ZDG nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werden.

7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 11.03.2021) richtete sich die vorliegende Beschwerde, die der belangen Behörde am Sonntag den 14.03.2021 per E-Mail übermittelt wurde. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er nicht unentschuldigt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig keinen Zivildienst geleistet habe, sondern sich telefonisch krankgemeldet habe. Ihm sei gesagt worden, dass dies in Ordnung sei. Er habe auf den Formalismus der Vorlage einer Krankenbestätigung vergessen.

Der Beschwerde war eine Bestätigung des Vaters des BF (einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) beigelegt, der ua die Angaben des BF bestätigte und darüber hinaus ausführte, dass er bezeuge, dass sich der BF bei der Dienststelle krankgemeldet und ihm erklärt worden sei, dass alles in Ordnung sei; weiters zwei Krankenstandsbestätigungen für die genannten Abwesenheitstage; ausgestellt am 11.03.2021 vom Vater des BF.

8. Die belangte Behörde traf am 06.04.2021 eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), mit der sie im Wesentlichen einräumte, dass die falsche Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangt sei. Die Einrechnung habe nicht nach § 15 Abs 2 Z 2 ZDG zu erfolgen, sondern nach § 15 Abs 2 Z 3 ZDG, weil feststehe, dass der BF tatsächlich krank bzw dienstunfähig gewesen sei. Er habe jedoch die Krankmeldung nicht bis zumindest 11.03.2021 vorgelegt und damit nicht innerhalb von 7 Tagen, wie im § 23c Abs 2 Z 2 ZDG vorgesehen.

9. Gegen die am 08.04.2021 zugestellte BVE brachte der BF am 20.04.2021 einen Vorlageantrag ein, indem er um außerordentlich Milde ersuchte, weil seine Verfehlung lediglich die fehlende fristgerechte Übermittlung gewesen sei und er die Impfung bzw Impfreaktion deswegen bekommen habe, weil er in der COVID-19-Test- und Impfstraße eingesetzt sei.

10. Die belangte Behörde leitete die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22.04.2021 an das BVwG weiter, wo sie am selben Tag einlangte.

11. Das BVwG forderte von der Einrichtung eine Bestätigung an, ob der BF wie üblich zum Antritt seines Zivildienstes den Leitfaden „Rechte und Pflichten der ZDL beim WRK“ erhalten habe. Die Einrichtung bestätigte dies mit Vorlage des vom BF unterschriebenen Leitfadens (OZ 2). Darin ist auf Seite 5 angeführt, wie bei einer Erkrankung vorzugehen ist. Unter Punkt 1. ist angeführt, dass der Vorgesetzte unverzüglich zu verständigen ist und unter Punkt 3. wird darauf hingewiesen, dass „eine Krankenbestätigung mit Angaben zu Art und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung vom Arzt verlang[t] und diese bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Krankenstandes an den V[orgesetzten] [zu] übermitteln [ist]: ZDLkrank@wrk.at"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF, der im Zivilberuf Geschäftsführer einer von ihm gegründeten GmbH ist, am 20.01. und 17.02.2021 (2 Tage) krankheitsbedingt vom Zivildienst abwesend war und er erst am 11.03.2021 (und damit nach Ablauf von 7 Tagen) seine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Einrichtung vorgelegt hat.

Er hat dies erst so spät getan, weil er darauf vergessen hat und bei seiner telefonischen Krankmeldung nicht nocheinmal extra auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde.

Er wurde jedoch im Zuge seiner Information beim Antritt des Zivildienstes auf dieses Erfordernis hingewiesen und hat auch ein entsprechendes Informationsblatt unterschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Dass der BF, der Geschäftsführer einer von ihm gegründeten GmbH ist, ergibt sich aus seinem Antrag auf Aufschub des Zivildienstes, dass er letztlich zurückgezogen hat.

Der BF hat selbst eingeräumt, dass er auf den Formalismus der Krankenstandsbestätigung „schlicht vergessen“ habe. Ihm sei nicht (mehr) bekannt gewesen, dass eine Krankenstandsbestätigung überbracht werden müsse (Beschwerde vom 11.03.2021).

Eine Rückfrage des BVwG bei seiner Einrichtung ergab, dass dem BF das betreffende Informationsblatt – indem das Erfordernis die Bescheinigung des Krankenstandes, unverzüglich, längstens aber innerhalb von sieben Kalendertagen der Einrichtung per E-Mail zu übermitteln angeführt ist – ausgehändigt wurde. Das ergibt sich auch aus seiner Unterschrift. Der Umstand, dass ihm dies unabsichtlich entgangen ist, ändert daran nichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen.

Die Behörde kann eine BVE (§ 14 VwGVG) treffen und gegen diese kann ein Vorlageantrag binnen 2 Wochen gestellt werden (§ 15 VwGVG). Diese Fristen wurden eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG iVm § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur im Rahmen der Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz (ZDG), lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

[…]

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall ist § 15 Abs 2 Z 3 ZDG einschlägig – wie die belangte Behörde in der BVE auch richtig erkannt hat – wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die ärztliche Bescheinigung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war.

Im vorliegenden Fall wurde die Krankmeldung für den 20.01. und 17.02.2021 (2 Tage) erst mit der Beschwerde am 11.03.2021 vorgelegt und damit nicht spätestens am siebenten Tag nach Beginn der Abwesenheit.

Wenn der BF anführt, er habe auf seine Mail vom 09.03.2021 keine Antwort bekommen, sei willig gewesen die fehlenden Bestätigungen nachzubringen, war es zu diesem Zeitpunkt schon zu spät, um durch die Vorlage noch ein günstigeres Ergebnis für ihn zu erzielen, da zu diesem Zeitpunkt die 7-Tages-Frist abgelaufen war und die gesetzlichen Auswirkungen nicht mehr abzuändern gewesen wären. Es sei den der BF hätte glaubhaft machen können, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die Bestätigung innerhalb dieser Frist vorzulegen.

Es war dem 20-jährigen zivildienstpflichtigen BF – der auch Geschäftsführer einer von ihm gegründeten GmbH ist – jedoch zumutbar, das ihm ausgehändigte und von ihm unterschriebene Informationsblatt im Falle einer erstmaligen Erkrankung während des Zivildienstes – zumindest nach seiner Genesung – zu lesen, die darauf befindlichen Anordnungen ernst zu nehmen und die ärztliche Bescheinigung spätestens am siebenten Kalendertag der Einrichtung vorzulegen. Dass er aufgrund seiner jeweils eintägigen Krankheiten dazu nicht in der Lage war, hat er nicht behauptet und ist auch sonst nicht aus dem Akt hervorgekommen.

Es ist dem BF zwar zuzustimmen, dass es – im Sinne des Servicegedankens und um Nichteinrechnungsmeldungen, Frustration und Beschwerden der Zivildiener zu vermeiden, die keinen Missbrauch mit Krankenständen beabsichtigen – wünschenswert gewesen wäre, anlässlich seiner telefonischen Krankmeldung noch einmal darauf hingewiesen zu werden. Ein gesetzliches Erfordernis ist dies jedoch vor dem Hintergrund der Information zu Beginn des Zivildienstes jedoch nicht.

Das Informationsblatt und der darin wiedergegebene Gesetzestext des § 15 Abs 2 Z 3 ZDG sind diesbezüglich unmissverständlich und ausreichend.

Hinsichtlich der klaren Formulierung des Gesetzgebers – der im Unterschied zur § 15 Abs 2 Z 2 ZDG in der Z 3 eben nicht auf einen bestimmten Verschuldensgrad abstellt, sondern (nur) auf die Zumutbarkeit – besteht kein gesetzlicher Spielraum für die belangte Behörde oder das BVwG, den Fehler des BF zu entschuldigen oder Milde walten zu lassen, wenngleich der BF durch seinen Einsatz bei der COVID-19-Test-/Impfstraße einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft leistet.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es derzeit - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Allerdings liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl zB VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041 mwN ). Das ist hier der Fall.

Schlagworte

Fristablauf Krankenbestätigung krankheitsbedingte Abwesenheit Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten ordentlicher Zivildienst Vorlage Krankmeldung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2241729.1.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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