TE Bvwg Beschluss 2021/6/17 W256 2232603-1

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs7
VwGVG §17
VwGVG §8a
ZPO §66 Abs1

Spruch


W256 2232603-1/15E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom 26. Mai 2020 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26. Februar 2020, GZ XXXX den Beschluss:

A)       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 26. Mai 2020, GZ XXXX das aufgrund der Beschwerde des Antragstellers vom 13. November 2019 eingeleitete Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Beim Bezirksgericht XXXX sei ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Da die Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die Datenschutzbehörde berechtigt, bis zum Vorliegen einer Entscheidung ihr Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.

In seinem an die Datenschutzbehörde gerichteten Antrag vom 26. Mai 2020 begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung und Abfassung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass u.a. ein Vermögensbekenntnis dem Antrag angeschlossen sei. Ein solches Vermögensbekenntnis lag dem Antrag jedoch – wie auch eine Nachfrage bei der belangten Behörde hervorgebracht hat – nicht bei.

Die Datenschutzbehörde hat den Antrag des Antragstellers dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.

Über entsprechendes Ersuchen wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 28. April 2021 mitgeteilt, dass das den Antragsteller betreffende Erwachsenenschutzverfahren zwischenzeitig aufgrund eines Beschlusses des OGH vom 2. März 2021 eingestellt worden sei.

Daraufhin wurde der Antragssteller vom Bundesverwaltungsgericht auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses aufmerksam gemacht und wurde er insofern gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, diesen Mangel zu beheben, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste. Unter einem wurde dem Antragsteller ein Formular eines Vermögensbekenntnisses übermittelt.

Dazu führte der Antragssteller im Wesentlichen aus, er habe seinem Antrag ein Vermögensbekenntnis bereits beigelegt. Das Gericht möge diesbezüglich bei der belangten Behörde nachfragen und sich die Unterlagen beschaffen. Natürlich sei auch der Antragssteller bereit, die gesuchten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wobei er in diesem Fall einen Kostenersatz in Höhe von EUR 15,78 verlangen müsse.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Gemäß § 9 BvwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach § 9 BvwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.

Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH, 5.9.2018, Ra 2018/03/0056).

In seiner Entscheidung vom 5. September 2018, Ra 2018/03/0056 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigene Entscheidung darstellt, die zwar in einem akzessorischen Zusammenhang mit der zu treffenden Hauptentscheidung und dem diesbezüglichen Verfahren steht, aber von der Entscheidung in der Hauptsache und dem zu ihrer Vorbereitung geführten Verfahren zu unterscheiden ist.

Nichts Anderes kann für eine – letztlich von der Hauptentscheidung losgelöste – Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe gelten.

Da § 27 DSG keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf Verfahrenshilfeanträge vorsieht, kommt damit die allgemeine – Einzelrichterzuständigkeit vorsehende - Regelung des § 2 VwGVG zum Tragen.

zu Spruchpunkt A)

Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht angesichts des mittlerweile eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens davon ausgeht, dass der Antragssteller im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages prozessfähig war. Gegenteilige Anhaltpunkte lassen sich auch seinen im Verfahren erstatteten Eingaben nicht ohne weiteres entnehmen.

Gemäß der für die Gewährung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Bestimmung des § 8 a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO zu beurteilen.

Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden.

Im vorliegenden Fall liegt dem Antrag auf Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis bei. Auch eine explizite Nachfrage bei der belangten Behörde brachte hervor, dass dem Antrag kein Vermögensbekenntnis angeschlossen war. Die bloße Behauptung des Antragstellers, er habe ein solches Vermögensbekenntnis seinem Antrag angeschlossen, kann für sich allein die gegebene Aktenlage nicht ausreichend in Zweifel ziehen.

Das Fehlen eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH, 27.7.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).

Nach entsprechender Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Antragsteller daher im Rahmen eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen und auch die Möglichkeit eingeräumt, diesen Mangel zu beseitigen, andernfalls er mit einer Zurückweisung rechnen müsse. Gleichzeitig wurde ihm auch das (auszufüllende) Formblatt eines Vermögenbekenntnisses zugestellt.

Diesem Verbesserungsauftrag ist der Antragsteller innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W256.2232603.1.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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