TE Vwgh Beschluss 1997/1/28 96/04/0289

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache 1) des Dr. WK in H,

2) der MK in I und 3) des Dr. HK in I, alle vertreten durch Dr. HK, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Oktober 1996, Zl. IIa-60.059/1-96, betreffend Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. September 1996 wurde von der Bezirkshauptmannschaft X - unter anderem - der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung einer Kunsteisanlage zurückgewiesen.

Eine dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Oktober 1996 - unter anderem - "gemäß §§ 2 Abs. 1 Z. 17 und 74 ff GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, ... als unbegründet abgewiesen".

In der Begründung dieses Bescheides heißt es (zusammenfassend), daß der Betrieb eines Eislaufplatzes (ebenso wie der Betrieb eines Fußballplatzes) als solcher nicht der Gewerbeordnung, sondern vielmehr dem Veranstaltungsrecht unterliege und daher auch im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht zu berücksichtigen sei, weshalb sich auch die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde als frei von Rechtsirrtum erweise.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Diese ist unzulässig.

Die Beschwerdeführer erachten sich nach dem Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, "daß die Sportanlage mit Winterbetrieb (Eislaufplatz) und Sommerbetrieb in das Bewilligungsverfahren miteinbezogen werde". In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes wird die Auffassung der Beschwerdeführer dargelegt, daß Sportanlagen nicht Stätten öffentlicher Belustigung, sondern unter den (näher bezeichneten) Voraussetzungen gewerbliche Betriebsstätten seien.

In einem Verfahren zur Entscheidung über die Genehmigung einer Betriebsanlage haben die Nachbarn auf der Grundlage der §§ 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 5, 77 Abs. 1 und 2 und 356 Abs. 3 GewO 1994 das Recht, sei es durch die Erteilung von Auflagen anläßlich der Erteilung der Genehmigung, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen geschützt zu werden. Rechte, wie sie nach dem Beschwerdevorbringen von den Beschwerdeführern als ihnen zustehend behauptet werden, stehen den Nachbarn hingegen nicht zu, nämlich darauf, daß über einen diesbezüglichen Antrag des Konsenswerbers eine Sachentscheidung in Ansehung der Errichtung und des Betriebes der betreffenden Betriebsanlage ergeht (vgl. hiezu auch den hg. Beschluß vom 17. März 1987, Zl. 87/04/0023, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann unter der Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dieses Erfordernis der Beschwerdelegitimation setzt demnach voraus, daß der Beschwerdeführer zur Rechtssache, über die der angefochtene Bescheid abspricht, in einer solchen Beziehung stehen muß, die eine Verletzung seines subjektiven Rechtes überhaupt ermöglicht.

Nach dem oben Gesagten fehlt aber den Beschwerdeführern mangels entsprechender subjektiv-öffentlicher Rechte die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihnen geltend gemachten Beschwerdepunktes in ihren Rechten i.S. des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt zu werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040289.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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