TE Bvwg Beschluss 2021/7/22 W138 2196323-1

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W138 2196323-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2021, Zl. W138 2196323-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 21.07.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz Ghazni. Der Revisionswerber wird in seinem Heimatstaat Afghanistan als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten verfolgt. Weiters droht ihm auf Grund der allgemeinen Unsicherheit der Tod. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht vorhanden, sodass dem Revisionswerber nicht möglich ist, auf Grund der Covid-19-Pandemie in ein anderes Gebiet sicher und legal zu reisen. Darüber hinaus wäre es nicht möglich, dass er in einem anderen Gebiet, insbesondere in Mazar-e Sharif Fuß fassen könnte. Auf Grund der Pandemiesituation ist es auch einem alleinstehenden jungen Mann nicht möglich, sich ein Leben nach ortsüblichen Umständen aufzubauen.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Bewilligung einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Es wird daher beantragt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W138.2196323.1.01

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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