TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/28 W116 2243874-1

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs2

Spruch


W116 2243874-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 23.01.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 11.12.2019 fest.

2.       Mit Bescheid der ZISA vom 29.04.2021 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung SOS-Kinderdorf Wien zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.07.2021 bis 31.03.2021 zugewiesen.

3.       Mit dem via E-Mail vom 31.05.2021 übermittelten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis zum Abschluss seiner Matura. Er sei seit Februar 2021 Schüler des Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium Brünner Straße 72, 1210 Wien, die Schuldauer gab er mit Juli 2023 an. Die Unterbrechung des Schulablaufes würde ihm den Weg zum Anschluss erschweren. Dem Antrag war eine Schulbesuchsbestätigung für das Sommersemester 2021 (08.02.2021 bis 02.07.2021) der vom Beschwerdeführer angegebenen Schule beigelegt, wonach er für Module im Ausmaß von insgesamt 20 Wochenstunden inskribiert war.

4.       Mit Schreiben vom 01.06.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert bis längstens 15.06.2021 nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe und einen aktuellen Familienbeihilfebescheid oder Versicherungsdatenauszug der Krankenkasse in Kopie vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.

5.       Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die ZISA den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung einen aktuellen Familienbeihilfebescheid oder Versicherungsdatenauszug der Krankenkassa vorzulegen. Diese Frist sei ergebnislos abgelaufen. Er verfolge eine berufsbegleitende Ausbildung und habe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er nicht berufstätig sei. Wenn eine Ausbildung neben einer beruflichen Tätigkeit verfolgt werden könne, sei davon auszugehen, dass diese auch neben der Ableistung des Zivildienstes verfolgt werden könne. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit 21.06.2021 zugestellt.

6.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer via E-Mail am 23.06.2021 Beschwerde, er habe mit Februar 2021 die weiterführende Schulausbildung zur Matura am Abendgymnasium in 1210 Wien begonnen und werde diese voraussichtlich in zwei bis drei Jahren mit Matura abschließen. Durch Unterbrechung der Ausbildung werde ihm ein erheblicher Nachteil entstehen, weshalb er um Aufschub des Zivildienstes bis zum Abschluss der Matura bitte. Am 24.06.2021 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers via E-Mail einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, darin scheint als letzter Dienstgeber/meldende Stelle die XXXX GmbH auf bei welcher der Beschwerdeführer vom 03.12.2018 bis 05.12.2018 als Arbeiter tätig war.

9.       Mit Anschreiben der ZISA vom 28.06.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 29.06.2021) vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 07.05.2019 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt unstrittig fest.

Der Beschwerdeführer besucht seit Februar 2021 eine AHS für Berufstätige in Wien, im Sommersemester belegte er dort Module im Ausmaß von insgesamt 20 Wochenstunden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der ZISA vom 29.04.2021, Zl.: XXXX , der Einrichtung „SOS-Kinderdorf Wien“ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von 01.07.2021 bis 31.03.2022 zugewiesen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäߧ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

1.       Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020 von Bedeutung:

„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

„Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

Z 1 bis Z 3 […]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[…]“

2.       Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 07.05.2019 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst im Februar 2021 weshalb § 14 Abs. 1 ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

3.       § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

4.       Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte mit Bescheid vom 29.04.2021 (zugestellt am 05.05.2021). Der Beschwerdeführer hatte am 11.12.2019 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, die Jahresfrist endete daher mit 11.12.2020. Ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung seiner im Februar 2021 begonnenen Schulausbildung einen erheblichen Nachteil erfahren würde.

5.       Nach der Rechtsprechung stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus einem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).

6.       Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde keine Gründe darlegen, weshalb ihm durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zur Ableistung des Zivildienstes ein bedeutender Nachteil erwachsen würde. Er führte lediglich an, keinen Sinn darin zu sehen die Schulbildung nach dem Zivildienst weiterzuführen. Insbesondere brachte er nicht vor, dass ihm eine Weiterführung der Schulbildung nach Ableistung des Zivildienstes nicht möglich wäre.

7.       Bei der vom Beschwerdeführer besuchten Schule handelt es sich zudem um eine AHS für Berufstätige, bei der in einzelne Module inskribiert wird. Der Zuweisungszeitraum vom 01.07.2021 bis 31.03.2022 fällt in das Wintersemester 2021/22 sowie in die ersten zwei Monate des Sommersemesters 2022. Es ist daher maximal mit einer Unterbrechung der Ausbildung von zwei Semestern zu rechnen, wobei beim vorliegenden Schulmodell mit Ausrichtung auf Berufstätige auch durchaus davon ausgegangen werden kann, dass die Ableistung des Zivildienstes lediglich zu einer Verzögerung nicht jedoch zu einer völligen Unterbrechung der Ausbildung führen müsste. Der Beschwerdeführer steht am Anfang der Schulausbildung und steht die zu erwartende Verzögerung bzw. Unterbrechung der Ausbildung von maximal zwei Semestern – allenfalls sogar kürzer – auch nicht außer Verhältnis zur gesamten Ausbildungsdauer. Ein bedeutender Nachteil kann daher nicht erkannt werden.

8.       Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

Schlagworte

Antrittsaufschub außerordentliche Härte bedeutender Nachteil ordentlicher Zivildienst Schulbesuch Unterbrechung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2243874.1.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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