TE Bvwg Beschluss 2021/8/13 W195 2244245-1

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Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2 Z1
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W195 2244245-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 354,30 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schriftsatz vom 19.08.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 18.09.2020 an, welche in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 17.09.2020, GZ. XXXX , auf den 02.10.2020 verlegt wurde. Die Antragstellerin wurde zu dieser Verhandlung als Dolmetscherin geladen.

I.2. Am 02.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren zur GZ. XXXX , statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

I.3. Am 12.10.2020 brachte die Antragstellerin nachstehenden Gebührenantrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) im Verfahren zur GZ. XXXX ein:

Honorarnote-Nr. 144 vom 12.10.2020

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

4 begonnene Stunden á € 22,70 
begonnene Stunden über 30 km à 28,20

90,80

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

70 km á € 0,42

29,40

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel (Preis Fahrkarte)

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 15 halbe Stunde(n) à € 12,40

186,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

342,70

20% Umsatzsteuer

68,54

Gesamtsumme

411,24

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

411,30

I.4. In Folge wurde die Antragstellerin von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mails vom 18.03.2021, 16.04.2021, 12.05.2021 und 26.05.2021 aufgefordert, den gegenständlichen Gebührenantrag („HN 144“) hinsichtlich der verzeichneten Gebühr für Mühewaltung und der Reisekosten zu korrigieren. Bei der Mühewaltungsgebühr seien nicht 15 weitere halbe Stunden, sondern lediglich 13 weitere halbe Stunden zu verzeichnen.

I.5. Mit E-Mail vom 27.05.2021 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie vor Beginn der zweiten Verhandlung entlassen und ihr mitgeteilt worden sei, dass sie sich zur Fortsetzung der ersten Verhandlung um 13:00 Uhr wieder im Verhandlungsaal einzufinden habe. Aufgrund der langen Verhandlungspause sei die Antragstellerin nach Hause gefahren.

Am selben Tag brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs folgenden korrigierten Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ein:

Honorarnote-Nr. 144 vom 27.05.2021

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

4 begonnene Stunden á € 22,70 
begonnene Stunden über 30 km à 28,20

90,80

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

70 km á € 0,42

29,40

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel (Preis Fahrkarte)

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 13 halbe Stunde(n) à € 12,40

161,20

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

317,90

20% Umsatzsteuer

63,58

Gesamtsumme

381,48

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

381,50

In dieser – nunmehr korrigierten – Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG im Ausmaß von 13 weiteren halben Stunden à € 12,40, sohin € 161,20.

I.6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 12.07.2021, GZ. W195 2244245-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag, sich eine Zeitversäumnis von insgesamt 164 Minuten ergebe, welche somit drei Stunden Zeitversäumnis iSd § 32 GebAG nicht übersteigen würden.

I.7. Das Schriftstück wurde gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ordnungsgemäß am 15.07.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

I.8. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme der Antragstellerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2020, GZ. XXXX , in der Funktion als Dolmetscherin teilgenommen hat und der Antrag auf Gebühren am 12.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Am 27.05.2021 übermittelte die Antragstellerin im Wege des ERV eine korrigierte Honorarnote.

Die mündliche Verhandlung am 02.10.2020 begann um 08:30 Uhr und endete – nach zwischenzeitlicher Unterbrechung von 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr – um 16:47 Uhr. Die Antragstellerin fuhr während der Unterbrechung nach Hause.

Die mündliche Verhandlung im Verfahren zur GZ. XXXX begann um 12:00 Uhr. Die Antragstellerin wurde um 12:10 Uhr aus dieser Verhandlung entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , den Niederschriften der mündlichen Verhandlungen in den Verfahren zu den GZen. XXXX und XXXX , der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote vom 12.10.2020, den E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2021, 16.04.2021, 12.05.2021 sowie 26.05.2021, der von der Antragstellerin eingebrachten korrigierten Honorarnote vom 27.05.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2021, GZ. W195 2244245-1/2Z, der Hinterlegungsanzeige mit Beginn der Abholfrist mit 15.07.2021 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

In der Honorarnote vom 12.10.2020 verzeichnete sich die Antragstellerin für die An- und Rückreise vom Ladungs- zum Vernehmungsort sowie der Wartezeiten zwischen den beiden Verhandlungen und der Hin- und Rückreise während der Verhandlungsunterbrechung vier begonnene Stunden Zeitversäumnis iSd § 32 Abs. 1 GebAG à € 22,70, sohin € 90,80.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32).

Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 63 zu § 32).

Mit Schriftsatz vom 17.09.2020, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin zu der Verhandlung am 02.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht geladen und fungierte dabei im Zeitraum von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und – nach zwischenzeitlicher Unterbrechung von 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr – von 13:00 Uhr bis 16:47 Uhr in dieser als Dolmetscherin. Am selben Tag war die Antragstellerin ebenso für die um 11:45 Uhr angesetzte Verhandlung, GZ. XXXX als Dolmetscherin geladen. Diese Verhandlung begann um 12:00 Uhr und wurde die Antragstellerin, wie der der Verhandlungsschrift, GZ. XXXX und der Auskunft des zuständigen Leiters der Gerichtsabteilung XXXX entnommen werden konnte, mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers um 12:10 Uhr wieder entlassen. Daraus ergeben sich Wartezeiten von 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr (30 Minuten) bis zum Beginn der zweiten Verhandlung sowie 10 Minuten Zuwarten von 12:00 Uhr bis 12:10 Uhr auf den nicht erschienenen Beschwerdeführer (insgesamt sohin 40 Minuten). Weiters gab die Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 27.05.2021 an, dass sie aufgrund der langen Verhandlungspause in der Zeit von 12:10 Uhr bis 13:00 Uhr nach Hause gefahren sei.

Für die Wegstrecke von ihrer Wohnstätte „ XXXX “ zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden laut Routenplaner www.google.at/maps ca. 22 Minuten benötigt.

Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt ca. 88 Minuten Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt vom Ladungsort zum Bundesverwaltungsgericht und wieder retour sowie die Hin- und Rückfahrt während der Unterbrechung der ersten Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht zum Ladungsort und wieder retour, die Einberechnung eines konkreten Zeitpolsters von 36 Minuten für Verkehrsbehinderungen bzw. auch die Parkplatzsuche, das rechtzeitige Erscheinen zu der Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie den oben näher ausgeführten Wartezeiten von insgesamt 40 Minuten), ergibt sich eine Zeitspanne von 164 Minuten, welche somit drei begonnene Stunden nicht übersteigt.

Über die zu viel verzeichnete Zeitversäumnis iSd § 32 Abs. 1 GebAG wurde die Antragstellerin im Rahmen eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2021 verständigt.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör) wurde ihr mittels RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 15.07.2021 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde die Antragstellerin schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Im vorliegenden Fall wurde der Antragstellerin das Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör) ordnungsgemäß am 15.07.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Die Antragstellerin hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes bis dato nicht reagiert.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, insbesondere, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen sind, kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für drei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von je € 22,70 zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

3 begonnene Stunden á € 22,70 
begonnene Stunden über 30 km à 28,20

68,10

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

70 km á € 0,42

29,40

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel (Preis Fahrkarte)

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 13 halbe Stunde(n) à € 12,40

161,20

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

295,20

20% Umsatzsteuer

59,04

Gesamtsumme

354,24

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

354,30

Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 354,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Reisekosten Teilstattgebung Weg- und Wartezeit Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2244245.1.00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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