TE Bvwg Beschluss 2021/8/26 W274 2242757-1

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Veröffentlicht am 26.08.2021
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Entscheidungsdatum

26.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17 Abs3

Spruch


W274 2242757-1/4E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 16.03.2021, GZ D124.3044 2021-0.148.656, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2021, Mitbeteiligter XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, in nicht-öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB), erhob, einlangend bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am 23.09.2020, Beschwerde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer XXXX (BF) und brachte vor, dieser habe vom MB an vier Tagen im Jahr 2019 Bild- und Videoaufnahmen erstellt, ohne dessen Einverständnis einzuholen. Er habe den MB damit in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt. Die Bildaufnahmen seien im Rahmen privater Jagdveranstaltungen in XXXX erfolgt. In der Folge habe der MB ein Auskunftsbegehren vom 16.06.2020 an den BF gestellt, worauf keine Reaktion erfolgt sei. Betreffend eines weiteren dem BF zugegangenen Auskunftsbegehrens habe dieser die Abholung der Postsendung hinausgezögert. Der MB habe ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO, dem der BF nicht nachgekommen sei. Sollte der BF behaupten, sich auf das Medienprivileg gemäß Art. 85 iVm § 9 DSG zu stützen, so könne dieses im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal eines Medienunternehmens von einem gemeinnützigen Verein, bei dem der BF Mitglied bzw. stellvertretender Obmann sei, niemals erfüllt sein. Dem BF sei daher mit Bescheid aufzutragen, seiner Auskunftsverpflichtung nachzukommen.

Nach mehrmaligen Aufforderungen durch die belangte Behörde langte am 05.02.2021 eine Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein, wonach dieser als Unterstützer im Bereich des Tierschutzes tätig sei und Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit auch in Bezug auf Fasanenjagden in der Steiermark betreibe, weil durch diese Jagden unnötiges Tierleid erfolge. Zweck der Aufnahmen sei die Dokumentation, wie so eine Jagd ablaufe, wie die Vögel rausgetrieben würden, wie sie flögen, wie sie erschossen würden und zu Boden fielen. Die Bildaufnahmen erfolgten ausschließlich zu journalistischen Zwecken und seien durch das Medienprivileg des § 9 Abs. 1 DSG gerechtfertigt. Der BF habe das Auskunftsbegehren vom 15.06.2020 am 07.07.2020 unter Berufung auf das Medienprivileg beantwortet. Die Beschwerde sei daher nicht berechtigt.

Der MB nahm über Einräumung der Möglichkeit des Parteiengehörs hierzu mit Schreiben vom 22.02.2021 Stellung und wiederholte seinen Rechtsstandpunkt.

Mit Bescheid vom 16.03.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der - nunmehrige - BF den MB dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er diesem keine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt habe. Ihm werde aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen.

Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf einen Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2019 zu GZ D124.352/0003-DSB/2019, wonach nach § 9 Abs. 1 DSG zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, um in den privilegierten Anwendungsbereich zu gelangen, nämlich erstens die Verarbeitung durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes und zweitens die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes. Insofern könne sich der BF nicht auf das Medienprivileg berufen und sei zur Auskunft verpflichtet.

Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 22.03.2021 zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 22.03.2021 festgesetzt wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück und führte begründend aus, der Bescheid vom 16.03.2021 sei dem BF am 22.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt worden. Dieser habe mit Eingabe vom 21.04.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.04.2021, Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Der BF habe daher die Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG nicht eingehalten, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.

Mit Vorlageantrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.05.2021, beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit der Begründung, er habe am 19.04.2021 gegen den ihm am 22.03.2021 zugestellten Bescheid Beschwerde erhoben. Das BVwG wolle den Bescheid abändern und feststellen, dass seine Verarbeitungstätigkeiten im Anlassfall unter § 9 DSG und die damit verbundenen Privilegien zu subsumieren und somit keine Verletzung des Rechts auf Auskunft erfolgt sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde, den Vorlageantrag sowie den Akt in elektronischer Form dem Verwaltungsgericht, einlangend am 26.05.2021, vor und verwies auf die Beschwerdevorentscheidung.

Die Beschwerde des BF ist verspätet:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bescheid vom 16.3.2021 wurde dem BF nach einem erfolglosen Zustellversuch mit Beginn der Abholungsfrist am 22.3.2021 am Zustellpostamt hinterlegt.

Der BF gab seine dagegen erhobene Beschwerde, datiert mit 19.4.2021, am 20.4.2021 beim Postamt 9010 Klagenfurt zur Post.

Beweiswürdigung:

Der Hinterlegungszeitpunkt des Bescheides sowie der Aufgabetag der Beschwerde ergeben sich aus dem vorliegenden Rückschein sowie einer Aufgabebestätigung des Postamts unter Anführung der GZ D124.3044. Diese Umstände wurden durch den BF im Rahmen des Vorlageantrags auch zugestanden.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, …

Wie festgestellt, wurde der Bescheid vom 16.03.2021 nach einem Zustellversuch am 22.03.2021 mit Beginn der Abholfrist 22.03.2021 hinterlegt.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Ausgehend von einer Zustellung am 22.03.2021 erweist sich die Beschwerde vom 19.04.2021, der Post übergeben am 20.04.2021, aufgrund des Fristendes vom 19.04.2021 als verspätet.

Eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde war daher sowohl der belangten Behörde als auch dem Verwaltungsgericht verwehrt.

Obzwar die belangte Behörde die Beschwerde bereits im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ist eine nicht zulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH am 17.12.2015 Ro 2015/08/0026 5.2.).

Eine mündliche Verhandlung hatte bereits aufgrund § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG zu entfallen, weil die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass keine revisiblen Rechtsfragen vorliegen.

Schlagworte

Auskunftspflicht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2242757.1.00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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