TE Bvwg Beschluss 2021/9/6 W129 2244948-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §11 Abs1
PrivSchG §4
PrivSchG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W129 2244948-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des Fachvereins „ XXXX “ (Fachverein der Islamischen Glaubensgemeinschaft nach § 23 IslamG), vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 22.06.2021, Zl. 9131-478/0005-Präs3aS/2021:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.05.2021 wurde durch den schulerhaltenden Verein „ XXXX “, ZVR-Zahl: XXXX , die Errichtungsanzeige eines privaten Oberstufenrealgymnasiums an einem (näher bestimmten) Standort in 1210 Wien vorgelegt.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 22.06.2021, Zl. 9131-478/0005-Präs3aS/2021, wurde die Errichtung eines privaten Oberstufenrealgymnasiums am beabsichtigten Standort gem. § 7 Abs 2 PrivSchG untersagt (Spruchpunkt I.). Das Ansuchen um Bewilligung der Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung „Oberstufenrealgymnasium“ vom 17.05.2021 im Zusammenhang mit der Errichtungsanzeige wurde gem. § 11 Abs 1 PrivSchG abgewiesen. (Spruchpunkt II.)

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Fachverein der Islamischen Glaubensgemeinschaft mit der Bezeichnung „ XXXX im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Mit „Ergänzender Urkundenvorlage“ vom 17.08.2021 teilte die beschwerdeführende Partei im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass der Fachverein Beweise vorlege, dass er „als Fachverein des IGGÖ Teil der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und somit einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft“ sei. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Bundeskanzleramtes, ein Registerauszug der IGGÖ und ein Vereinsregisterauszug vom 16.08.2021.

5. Mit Schreiben vom 23.08.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei die mangelnde Parteistellung vor: Antragsteller und Schulerhalter sei der seit 2005 bestehende Verein „ XXXX “, nicht aber der seit 2019 bestehende Fachverein, welcher im bisherigen Verfahren keine Parteistellung hatte.

6. Mit Stellungnahme vom 25.08.2021 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass die in der Beschwerde angegebene ZVR-Zahl diejenige des schulerhaltenen Vereins sei. Somit sei klar, dass im Verwaltungsverfahren immer dieselbe juristische Person, konkret der Verein mit der ZVR-Zahl XXXX , gehandelt habe.

Zudem bestehe eine Identität des Vereins mit der ZVR-Zahl XXXX und dem Fachverein nach dem Islamgesetz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 17.05.2021 wurde durch den schulerhaltenden Verein „ XXXX “, ZVR-Zahl: XXXX , die Errichtungsanzeige eines privaten Oberstufenrealgymnasiums an einem (näher bestimmten) Standort in 1210 Wien vorgelegt. Das Schreiben wurde durch „Mag. A XXXX L XXXX , 1. Obmann-Stellvertreterin“ unterfertigt.

1.2. Mit angefochtenem Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 22.06.2021, Zl. 9131-478/0005-Präs3aS/2021, wurde die Errichtung eines privaten Oberstufenrealgymnasiums am beabsichtigten Standort gem. § 7 Abs 2 PrivSchG untersagt (Spruchpunkt I.). Das Ansuchen um Bewilligung der Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung „Oberstufenrealgymnasium“ vom 17.05.2021 im Zusammenhang mit der Errichtungsanzeige wurde gem. § 11 Abs 1 PrivSchG abgewiesen. (Spruchpunkt II.).

Der bekämpfte Bescheid wurde der oben genannten Obmannstellvertreterin des schulerhaltenden Vereins am 25.06.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.3. Der antragstellende schulerhaltende Verein „ XXXX “ weist zum Stichtag 16.08.2021 als Entstehungsdatum den 20.02.2005 aus. Er ist im Vereinsregister mit der ZVR-Zahl XXXX ausgewiesen.

Organschaftliche Vertreter sind :
DI A XXXX A XXXX (Obmann, Funktionsperiode 17.06.2020-16.06.2022
Mag. A XXXX L XXXX (1. Obmann-Stellvertreterin, dieselbe Funktionsperiode)
H XXXX A XXXX S XXXX (2. Obmann-Stellvertreterin, dieselbe Funktionsperiode)

1.4. Der beschwerdeführende Fachverein der Islamischen Glaubensgemeinschaft mit dem (identen) Namen „ XXXX “ erlangte (erst) 2019 Rechtspersönlichkeit und zwar nach § 23 Abs 4 IslamG (bestätigt durch das Bundeskanzleramt/Kultusamt am 30.04.2019, GZ BKA-KA 9.072/0001-IV/11/2019).

Organschaftliche Vertreter sind:
DI A XXXX A XXXX (Obmann, seit 16.08.2021)
H XXXX A XXXX S XXXX (Kassier, seit 16.08.2021)
M XXXX R XXXX (Schriftführer, seit 16.08.2021)

Bis 15.08.2021 fungierten als organschaftliche Vertreter des Fachvereins:
M XXXX R XXXX (Obmann, seit 2019)
DI A XXXX A XXXX (Kassier, seit 2019)
A XXXX A XXXX (Schriftführer, seit 2019)

1.5. Das Rechtsmittel der Beschwerde wurde durch den (namensgleichen) Fachverein, nicht aber durch den schulerhaltenden Verein (auf den sich das gegenständliche Verwaltungsverfahren und der erlassene Bescheid bezieht) eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Ausführungen in der (im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten) Beschwerde sowie in den Schriftsätzen der beschwerdeführenden Partei vom 16.08.2021 und 25.08.2021.

Während die eigentliche Beschwerde tatsächlich noch mehrfach die beiden Vereine vermengt, etwa durch Benennung der beschwerdeführenden Partei sowohl als „Fachverein“ als auch mit ZVR-Zahl oder durch die Ausführung, dass der Bescheid durch die „Obmannstellvertreterin des beschwerdeführenden Vereins, Frau Mag. A XXXX L XXXX , übernommen wurde (obwohl diese zwar Obmannstellvertreterin des schulerhaltenden Vereins, nicht aber des Fachvereins ist), wird jedoch spätestens mit dem im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Schriftsatz vom 16.08.2021 deutlich, dass der Fachverein als Beschwerdeführer in Erscheinung tritt, wenn wörtlich ausgeführt wird: „Zum weiteren Nachweis des Vorbringens des beschwerdeführenden Fachvereins, er sei als Fachverein des IGGÖ Teil der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und somit einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft erstattet dieser nachstehende ergänzende Urkundenvorlage (…)“.

Aus des Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel, dass der (namensgleiche) Fachverein und nicht der schulerhaltende Verein als beschwerdeführende Partei anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger rechtlicher Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Zur Beschwerdeerhebung ist nur derjenige legitimiert, an den der Bescheid ergangen ist und demgegenüber er wirkt (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2004/16/0164).

Als Schulerhalter iSd § 4 PrivSchG kann nur der antragstellende schulerhaltende Verein „ XXXX “ mit der ZVR-Zahl XXXX erachtet werden, nicht aber der Fachverein. Wie oben festgestellt, ist der schulerhaltende Verein folgerichtig Adressat des angefochtenen Bescheides bzw. Partei des gegenständlichen Verfahrens. Das Verfahren wurde durch die stellvertretende Obfrau des schulerhaltenden Vereins (nicht aber durch ein Organ der beschwerdeführenden Partei) eingeleitet, der Bescheid wurde durch die stellvertretende Obfrau des schulerhaltenden Vereins (nicht aber durch ein Organ der beschwerdeführenden Partei) übernommen.

Der angefochtene Bescheid richtet sich nicht an die beschwerdeführende Partei, da sie nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens ist, welches vom schulerhaltenden Verein, nicht aber von der beschwerdeführenden Partei in die Wege geleitet wurde. Der beschwerdeführenden Partei kommt auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften keine Parteistellung zu.

3.2.3. Der am 25.08.2021 vorgebrachten Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, es bestünde eine Identität des schulerhaltenden Vereins mit der ZVR-Zahl XXXX und dem nach dem Islamgesetz eingerichteten Fachverein, kann schon aus dem Grund keinesfalls gefolgt werden, da in den beiden Vereinen – wie festgestellt wurde – unterschiedliche Organe und teilweise auch Organwalter (zudem auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten) vertretungsbefugt waren und sind.

Dem ebenfalls am 25.08.2021 erstatteten Vorbringen, dass in der Beschwerde der Fachverein mit der ZVR-Zahl des schulerhaltenden Vereins bezeichnet wurde und daher als beschwerdeführende Partei legitimiert sei, kann ebenso wenig gefolgt werden. Die ZVR-Zahl mag dem (nach dem Vereinsgesetz eingerichteten) schulerhaltenden Verein zukommen, nicht aber dem nach dem Islamgesetz (und nicht Vereinsgesetz) eingerichteten Fachverein, sodass die bloße Nennung der ZVR-Zahl allein nicht zur Beschwerdelegitimation des Fachvereins führt.

3.2.4. Da der angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ergangen ist, kommt diesem keine Beschwerdelegitimation zu (VwGH 11.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0132-3, S. 5).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation Errichtung einer Privatschule Parteistellung Verein Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2244948.1.00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten