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70/08 PrivatschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des PrivatschulG betreffend den verpflichtenden Nachweis von Deutschkenntnissen auf Referenzniveau C1 für Lehrer an Privatschulen; Unsachlichkeit der – lediglich an bestimmten Schulen mit internationaler Ausrichtung und fremdsprachigem Bildungsangebot – erforderlichen Sprachkenntnisse; keine Rücksichtnahme auf das spezifische Bildungsangebot sowie den Mangel an qualifizierten Lehrkräften durch das zwingende Erfordernis von Deutschkenntnissen; keine Notwendigkeit zwingender Deutschkenntnisse für eine "nachhaltige Erziehungsarbeit"Spruch
I.römisch eins. 1. §5 Abs4 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl Nr 244/1962, idF BGBl I Nr 35/2019 wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. §5 Abs4 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2019, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II.römisch zwei. Die Anträge werden abgewiesen, soweit sie sich gegen §5 Abs1 litd und Abs1 zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Privat-schulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl Nr 244/1962, idF BGBl I Nr 35/2019 richten.Die Anträge werden abgewiesen, soweit sie sich gegen §5 Abs1 litd und Abs1 zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Privat-schulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2019, richten.
III.römisch drei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG und Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz und Abs4 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl 244/1962 idF BGBl I 35/2019 als verfassungswidrig und §1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl 609/1990, idF BGBl II 263/2019 als gesetzwidrig aufzuheben.Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG und Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz und Abs4 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), Bundesgesetzblatt 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2019, als verfassungswidrig und §1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), Bundesgesetzblatt 609 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2019, als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl 244/1962, idF BGBl I 80/2020 lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen – idF BGBl I 35/2019 – sind hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), Bundesgesetzblatt 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2020, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen – in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2019, – sind hervorgehoben):
"§2. Begriffsbestimmungen.
(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl Nr 215). (3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt , Nr 215).
(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw Anstellungserfordernisse vor.
§2a. Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.
[…]
§5. Leiter und Lehrer.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und
e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
Das Erfordernis gemäß litd wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß §1 Z2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl II Nr 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß §12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.Das Erfordernis gemäß litd wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß §1 Z2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 257 aus 2017, sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß §12 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs1 lita bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs1 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs1 lita und Abs4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs2).
[…]
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.
§11. Bewilligungspflicht.
(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.
(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn
a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,
b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und
c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs2 litc von Gesetzes wegen angenommen.
(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§7) angesucht werden.
[…]
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Öffentlichkeitsrecht.
§13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des §23.
§14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Privatschulen, die gemäß §11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) die Voraussetzungen nach Abs1 lita vorliegen,
b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,
c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und d) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs1 lita und des Abs2 lita von Gesetzes wegen angenommen.
[…]
§27a. Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§5 Abs1 litd und Abs4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen."
2. §16 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl 472/1986 (WV), idF BGBl I 75/2013 lautet wie folgt:2. §16 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2013, lautet wie folgt:
"Unterrichtssprache
§16. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
(2) Soweit gemäß §4 Abs3 des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt."
3. §1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl 218/1975, idF BGBl I 54/2021 lautet wie folgt:3. §1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2021, lautet wie folgt:
"Geltungsbereich
§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§8 AsylG 2005) zuerkannt wurde; a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;
b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
c)
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, BGBl I Nr 54/2021, die Vorrechte und Befreiungen genießen.Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2021,, die Vorrechte und Befreiungen genießen.
d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl II Nr 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt; e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§4 der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2004,) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;
f) besondere Führungskräfte (§2 Abs5a), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;
g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt;
h) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Forscher gemäß §2 Abs17 sowie deren Ehegatten und Kinder;
i) Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;
j) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;
l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, berechtigt sind. m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, berechtigt sind.
(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt."
4. §1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl 609/1990, idF BGBl II 263/2019 lautet wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):4. §1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), Bundesgesetzblatt 609 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2019, lautet wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
1. das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl Nr 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums; 1. das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt Bundesgesetzblatt Nr 31 aus 1982,) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
2. das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School, an der Amadeus International School Vienna, an der Japanischen Internationalen Schule in Wien und an der International School Carinthia;
3. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
4. Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
5. ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
6. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl Nr 110/1993, oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß §4 Abs1 Z1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, unterliegt; 6. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr 110 aus 1993,, oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß §4 Abs1 Z1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, unterliegt;
7. Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl Nr 340/1993; 7. Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen z