RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2021/12/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs3
BDG 1979 §48
BDG 1979 §49
PTSG 1996 §17a Abs1
PTSG 1996 §17a Abs9
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0125 E 20. November 2018 RS 6 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Sachlichkeit einer Organisationsänderung ist an der Frage zu messen, ob sie einen legitimen Zweck verfolgt (vgl. VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228), was insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn sie der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen dient, die in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen. Eine Organisationsänderung, die an unwirksam erteilte "Optionserklärungen" bzw. an eine Betriebsvereinbarung anknüpft, deren Regelungen unzulässige Abweichungen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorsieht, ist demnach nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne von § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 zu begründen.

Schlagworte

Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L07

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten